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Blickpunkt Merchweiler
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Merchweiler

Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler hat in seiner Sitzung am 29.01.2026 die beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Merchweiler beschlossen. Die Satzung mache ich hiermit gemäß § 12 Abs. 4 KSVG in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Merchweiler öffentlich bekannt.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. Diese gilt nicht, wenn

1)

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Merchweiler den 03.02.2026
Der Bürgermeister
Sebastian Maas

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Merchweiler

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27.08.2025 (Amtsb. I S. 854, 863) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119) in Verbindung mit dem Gesetz über das Friedhof-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 22.01.2020 zuletzt geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 08.12.2021 (Amtsbl. S. 2629) hat der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler am 29.01.2026 die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe und der Friedhofshallen der Gemeinde sowie für sonstige Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung sind die in § 4 festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 2

(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Leistung der Gemeinde beantragt und die Nutzungserlaubnis erhält.

(2) Gebührenpflichtig sind neben dem Nutzer die Erben des Verstorbenen. Sind keine Erben vorhanden, so ist der Antragsteller allein gebührenpflichtig.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Der Gebührenpflichtige hat der Verwaltung zum Zwecke der Veranlagung der Gebühren richtige und vollständige Angaben zu machen.

(5) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung der Bestattung bzw. der Beantragung der Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung. Die in § 4 festgesetzten Gebühren sind nach der Beisetzung fällig und auf Anordnung der Gemeinde zu entrichten. Sie unterliegen der zwangsweisen Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

(6) Die Gebühr für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte ist mit Genehmigung der Gemeinde Merchweiler fällig.

§ 3

Die festgesetzte Gebühr für Mehrpersonengrabstätten wird bei der ersten Beisetzung erhoben. Bei jeder weiteren Beisetzung ist der Differenzbetrag für die Zeit zwischen dem Ablauf der ersten Ruhefrist und der zweiten Ruhefrist für die gesamte Grabstätte zu entrichten. Die in § 4 unter „Pflegegebühr und Nutzungsgebühr“ festgesetzten Gebühren werden anteilmäßig berechnet.

Die festgesetzten Gebühren für die vorzeitige Grabeinebnung unterteilen sich in eine einmalige Gebühr für die Grabeinebnung selbst und in eine Gebühr, die als Gesamtsumme für jedes Jahr vor Erreichen des Endes der Ruhefrist zu entrichten ist.

§ 4

§ 5

Es werden erhoben

-

Grabherstellungsgebühr (Herstellung und Verfüllung der Grabstätte)

-

Nutzungsgebühr für Grabstätte (Abgabe der Grabstätte, Allgemeiner Anteil an der Nutzung des Friedhofes)

-

Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle

-

Gebühren für die Benutzung der Leichenzelle

-

Pflegegebühr (Pflegeleistungen des Baubetriebshofes)

-

Gebühren für die vorzeitige Grabeinebnung (Entfernung des Grabsteins, Herstellung und Verfüllung der Grabstätte, Pflegeleistungen des Baubetriebshofes)

§ 6

In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Gebühr auf Antrag zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten ermäßigt werden. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung bei der Gemeinde Merchweiler einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss.

§ 7

Eine Aufrechnung der Gebühren mit Ansprüchen gegen die Gemeinde ist nicht zulässig.

§ 8

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Merchweiler vom 29.11.1979 außer Kraft.

Merchweiler, den 29.01.2026
Der Bürgermeister
Sebastian Maas

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 12 Abs. 6 KSVG).