| Sitzungstermin: | Donnerstag, den 29.01.2026 |
| Sitzungsbeginn: | 17:30 Uhr |
| Sitzungsende: | 20:15 Uhr |
| Ort, Raum: | Gr. Kuppelsaal des Rathauses Wemmetsweiler, Rathausstraße 1, 66589 Merchweiler |
zu 1 Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 11.12.2025
c) Beschlussfassung
Es erfolgt keine Beschlussfassung. Die Mitglieder nehmen die Niederschrift ohne Änderung zur Kenntnis
zu 2 Geschäftsordnung des Gemeinderates
Vorlage: HAA/804/2026
c) Beschlussfassung:
Die Geschäftsordnung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Originalfassung ist der Niederschrift beigefügt.
Abstimmungsergebnis:
25 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Stimmenthaltung
zu 3 Stellungnahme zum Entwurf der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP) Saarland 2030; öffentliche Auslegung des 2. Entwurfs vom 15. Dezember 2025 bis zum 17. Februar 2026V
orlage: BAV/864/2026
c) Beschlussfassung
Es wird beschlossen zum zweiten Entwurf des LEP 2030 die in der Anlage beigefügte Stellungnahme abzugeben.Sollte die geforderte Änderung bezüglich der Einordnung im System der Zentralen Orte nicht geändert werden, behält sich die Gemeinde vor die Rechtsverordnung LEP 2030 gegebenenfalls rechtlich bewerten zu lassen.Die Gremien müssen in der Folge entscheiden ob der LEP 2030 in der Folge gerichtlich überprüft werden muss.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
0 Stimmenthaltungen
zu 4 Interessenbekundungsverfahren zur Vergabe der gemeindeeigenen Parzelle-Nr. 136/14, Flur 05, Gemarkung Merchweiler
Vorlage: BAV/862/2026
c) Beschlussfassung:
| • | Es wird beschlossen, dem Interessenten auf der Grundlage des vorliegenden Planungs- und Nutzungskonzeptes für den Bereich des ehemaligen Römerhofes den Zuschlag zur Umsetzung des geplanten Projektes zu erteilen. |
| • | Es wird beschlossen, einem Verkauf der gemeindeeigenen Parzelle an den Interessenten auf der Grundlage des vorliegenden Angebotes zuzustimmen. |
| • | Es wird beschlossen, dem Interessenten zur Umsetzung des vorliegenden Planungs- und Nutzungskonzeptes für den Bereich des ehemaligen Römerhofes auch die gemeindeeigene Parzelle zum aktuellen Bodenwert (Gutachterausschuss Landkreis Neunkirchen) zu veräußern. Sämtliche mit den Rechtsgeschäften verbundenen Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Erwerbers. |
Abstimmungsergebnis:
Zu 1:
15 Ja-Stimmen
10 Nein-Stimmen
1 Stimmenthaltung
Zu 2:
15 Ja-Stimmen
10 Nein-Stimmen
1 Stimmenthaltung
Zu 3:
15 Ja-Stimmen
10 Nein-Stimmen
1 Stimmenthaltung
zu 5 Teiländerung des Bebauungsplans "Auf´m Hollerstock II" im Ortsteil Merchweiler; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Vorlage: BAV/859/2025
c) Beschlussfassung:
Es wird beschlossen:
Bebauungsplan „AUF'M Hollerstock II“ In der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler
Satzungsbeschluss zur Teiländerung des Bebauungsplanes
Die Veröffentlichung im Internet bzw. Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele elektronische Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zur Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf'm Hollerstock II“ fand vom 08.09.2025 bis einschließlich 10.10.2025 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft, ebenso die Stellungnahmen der Öffentlichkeit.Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeit, den o. g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.Der Gemeinderat beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB die Teiländerung des Bebauungsplanes bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.Diese Teiländerung des Bebauungsplanes ersetzt in ihrem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Auf'm Hollerstock II“ aus dem Jahr 1965.Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1.300 m2.Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zur Teiländerung des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGBAuf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.Unbeachtlich werden demnach:
| • | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| • | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| • | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
| • | wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
Hinweise gem. § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| • | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| • | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB sowie auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo die Teiländerung des Bebauungsplanes eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
0 Stimmenthaltungen
zu 6 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Merchweiler
Vorlage: ORD/180/2026
c) Beschlussfassung:
Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung der Friedhofsgebühren gemäß der Kostenkalkulation aus dem Jahre 2025 zu einem Kostendeckungsgrad in Höhe von 80 %.Außerdem wird die Verwaltung beauftragt, die nicht mehr für Bestattungen benötigten Friedhofsflächen zu ermitteln und einem förmlichen Entwidmungsverfahren nach dem Saarländischen Bestattungsgesetz zuzuführen.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat den Erlass der folgenden Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Merchweiler
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27.08.2025 (Amtsb. I S. 854, 863) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119) in Verbindung mit dem Gesetz über das Friedhof-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 22.01.2020 zuletzt geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 08.12.2021 (Amtsbl. S. 2629) hat der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler am 29.01.2026 die nachfolgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe und der Friedhofshallen der Gemeinde sowie für sonstige Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung sind die in § 4 festgesetzten Gebühren zu entrichten.
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Leistung der Gemeinde beantragt und die Nutzungserlaubnis erhält.(2) Gebührenpflichtig sind neben dem Nutzer die Erben des Verstorbenen. Sind keine Erben vorhanden, so ist der Antragsteller allein gebührenpflichtig.(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.(4) Der Gebührenpflichtige hat der Verwaltung zum Zwecke der Veranlagung der Gebühren richtige und vollständige Angaben zu machen.(5) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung der Bestattung bzw. der Beantragung der Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung. Die in § 4 festgesetzten Gebühren sind nach der Beisetzung fällig und auf Anordnung der Gemeinde zu entrichten. Sie unterliegen der zwangsweisen Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.(6) Die Gebühr für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte ist mit Genehmigung der Gemeinde Merchweiler fällig.
Die festgesetzte Gebühr für Mehrpersonengrabstätten wird bei der ersten Beisetzung erhoben. Bei jeder weiteren Beisetzung ist der Differenzbetrag für die Zeit zwischen dem Ablauf der ersten Ruhefrist und der zweiten Ruhefrist für die gesamte Grabstätte zu entrichten. Die in § 4 unter „Pflegegebühr und Nutzungsgebühr“ festgesetzten Gebühren werden anteilmäßig berechnet.Die festgesetzten Gebühren für die vorzeitige Grabeinebnung unterteilen sich in eine einmalige Gebühr für die Grabeinebnung selbst und in eine Gebühr, die als Gesamtsumme für jedes Jahr vor Erreichen des Endes der Ruhefrist zu entrichten ist.
Die Gebühren betragen:
Siehe Anlage
| Es werden erhoben | |
| - | Grabherstellungsgebühr (Herstellung und Verfüllung der Grabstätte) |
| - | Nutzungsgebühr für Grabstätte (Abgabe der Grabstätte, Allgemeiner Anteil an der Nutzung des Friedhofes) |
| - | Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle- |
| Gebühren für die Benutzung der Leichenzelle |
| - | Pflegegebühr (Pflegeleistungen des Baubetriebshofes) |
| - | Gebühren für die vorzeitige Grabeinebnung (Entfernung des Grabsteins, Herstellung und Verfüllung der Grabstätte, Pflegeleistungen des Baubetriebshofes) |
In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Gebühr auf Antrag zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten ermäßigt werden. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung bei der Gemeinde Merchweiler einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss.
Eine Aufrechnung der Gebühren mit Ansprüchen gegen die Gemeinde ist nicht zulässig.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Merchweiler vom 29.11.1979 außer Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 12 Abs. 6 KSVG).
Abstimmungsergebnis:
24 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
0 Stimmenthaltungen
zu 7 Übertragung der kommunalen Vollstreckung der Gemeinde Merchweiler auf das Landesverwaltungsamt des Saarlandes
Vorlage: PAA/355/2026
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen:
| • | Die Durchführung der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Gemeinde wird gemäß § 29 Abs. 3a SVwVG auf das Landesverwaltungsamt des Saarlandes übertragen. |
| • | Der Bürgermeister wird ermächtigt, die hierzu erforderliche öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung mit dem Landesverwaltungsamt des Saarlandes in der vorgelegten Fassung abzuschließen. |
| • | Die Verwaltung wird beauftragt, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung zu schaffen und den Übergang der Vollstreckung zum vereinbarten Zeitpunkt umzusetzen. |
Abstimmungsergebnis:
Zu 1:
26 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen0 Stimmenthaltungen
Zu 2:
26 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen0 Stimmenthaltungen
Zu 3: 26 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
0 Stimmenthaltungen
zu 8 Stellenpläne der Beamten und der tariflich Beschäftigten der Gemeinde Merchweiler für das Haushaltsjahr 2026
Vorlage: PAA/354/2025
c) Beschlussfassung:
Es wird beschlossen, die Stellenpläne der Beamten und der tariflich Beschäftigten für das Haushaltsjahr 2026 festzusetzen. Die Stellenpläne sind der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
0 Stimmenthaltungen
zu 9 Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2026 und Erlass einer Hebesatzung
Vorlage: FIN/633/2026
c) Beschlussfassung:
Es wir beschlossen:
der Gemeinde Merchweiler für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist (GrStG) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist (GewStG) hat der Gemeinderat Merchweiler am 29. Januar 2026 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:
Für die Erhebung der Realsteuern in der Gemeinde Merchweiler werden ab 01.01.2026 die Hebesätze wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer - für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe |
| Grundsteuer A — 280 v. H. |
| - für die Grundstücke |
| Grundsteuer B — 415 v. H.2. |
| Gewerbesteuer — 450 v. H. |
Diese Hebesatzsatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
0 Stimmenthaltungen
zu 10 Beratung und Beschlussfassung über das Investitionsprogramm 2025 bis 2029
Vorlage: FIN/620/2025
c) Beschlussfassung:
Das Investitionsprogramm 2025 bis 2029 wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Es ist als Anlage der Niederschrift beigefügt.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
0 Stimmenthaltungen
zu 11 Beschluss über die Haushaltssatzung 2026
Vorlage: FIN/622/2025
c) Beschlussfassung:
Es wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 84 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsblatt I S.1296) hat der Gemeinderat am 29.01.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 20.761.000,00 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 24.601.000,00 EUR
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf — -3.840.000,00 EUR
2. im Finanzhaushalt mit
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.360.000,00 EUR
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.721.000,00 EUR
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf — - 2.361.000,00 EUR
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.361.000,00 EUR
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 928.000,00 EUR
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.433.000,00 EUR.
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf — 2.361.000,00 EUR.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
wird festgesetzt auf — 470.000 EUR.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherungwird festgesetzt auf — 17.000.000,00 EUR.
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleichdes Ergebnishaushaltes wird festgesetzt auf — 3.840.000,00 EUR.
Es gilt die vom Gemeinderat am 21.11.2024 beschlossene Hebesatzsatzung.
Es gilt der vom Gemeinderat am 29.01.2026 beschlossene Stellenplan für 2026.
Es gilt der vom Gemeinderat am 12. Dezember 2019 beschlossene Beitritt zum Saarlandpakt.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
0 Stimmenthaltungen
ANLAGE zur Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 29.01.2026,
TOP 6: