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Neues aus Merzig
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 17. Dezember 2009 zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2024

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), sowie der §§ 2 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 7 u. 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), erhält die Satzung gemäß Beschluss des Stadtrates vom 19. Dezember 2024 folgende Fassung:

Artikel 1: Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung

§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„Wer im Kalenderjahr über kein Bioabfallgefäß verfügt und auf dem Grundstück anfallende Bioabfälle nach § 15 Abs. 1 Abfallsatzung selbst kompostiert (Eigenkompostierer) erhält auf Antrag einen Gebührenabschlag in Höhe von 5,14 € jährlich.“

Artikel 2: Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 4 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung

Das Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung erhält folgende Fassung:

Artikel 3: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Der Oberbürgermeister
als Werkleiter
Marcus Hoffeld

Gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:

Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Änderungssatzung als von Anfang an gültig, selbst wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder solcher Bestimmungen, welche aufgrund des KSVG ergangen sind, zustande gekommen sein sollte.