über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 17. Dezember 2009 zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2024
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), sowie der §§ 2 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 7 u. 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), erhält die Satzung gemäß Beschluss des Stadtrates vom 19. Dezember 2024 folgende Fassung:
Artikel 1: Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung
§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Wer im Kalenderjahr über kein Bioabfallgefäß verfügt und auf dem Grundstück anfallende Bioabfälle nach § 15 Abs. 1 Abfallsatzung selbst kompostiert (Eigenkompostierer) erhält auf Antrag einen Gebührenabschlag in Höhe von 5,14 € jährlich.“
Artikel 2: Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 4 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung
Das Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung erhält folgende Fassung:
| „1. Gebühr für einen Abfallsack | 6,00 € |
| 2. Gebühren für Leistungen nach § 4 Abs. 1 | |
| 2.1 a) Sockelgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-tägig) | 73,60 € (Grundgebühr 50,28 € + Mindestgewichtsgebühr 23,32 €) |
| b) Sockelgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-tägig) | 135,48 € (Grundgebühr 62,88 € + Mindestgewichtsgebühr 72,60 €) |
| c) Gebühr für ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei einmaliger Leerung nach § 10 Abs. 10 Abfallsatzung (Festtonne) | 24,00 € |
| d) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung | 960,72 € (Grundgebühr 220,20 € + Mindestgewichtsgebühr 740,52 €) |
| e) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-tägig) | 583,20 € (Grundgebühr 220,20 € + Mindestgewichtsgebühr 363,00 €) |
| f) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung | 1.374,48 € (Grundgebühr 314,52 € + Mindestgewichtsgebühr 1.059,96 €) |
| g) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-tägig) | 837,24 € (Grundgebühr 314,52 € + Mindestgewichtsgebühr 522,72 €) |
| h) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich zweimaliger Leerung | 2.434,44 € (Grundgebühr 314,52 € + Mindestgewichtsgebühr 2.119,92 €) |
| 2.2 Leistungsgebühr nach dem Gewicht | pro kg 0,44 € |
| 3. Gebühren für die Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 Bioabfallgefäß mit 120 l Fassungsvermögen bei vierzehntägiger Leerung | jährlich 84,00 € |
| 4. Sperrmüll auf Anmeldung gemäß § 4 Abs. 3: |
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| a) Anfuhrpauschale einschließlich eines Gewichtes von 40 kg | 10,00 € |
| b) je weitere angefangene 10 kg | 2,50 € |
| 5. Gebühr für die Aufstellung oder Veränderung eines Abfallgefäßes (mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 genannten Fällen) | |
| a) für Abfallumleerbehälter 120 und 240 l | 30,00 € |
| b) für Abfallumleerbehälter 770 und 1100 l | 50,00 € |
| 6. Die Gebühr für die Abmeldung oder die Änderung der Entleerungshäufigkeit, oder der Ummeldung eines Gefäßes bei einem Wechsel des Grundstückseigentümers beträgt 7,50 € für jedes Gefäß. Bei einem Wechsel der Hausverwaltung beträgt die Gebühr 7,50 € für jedes Objekt." | |
Artikel 3: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:
Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Änderungssatzung als von Anfang an gültig, selbst wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder solcher Bestimmungen, welche aufgrund des KSVG ergangen sind, zustande gekommen sein sollte.