Zwangsversteigerung – Beschluss
Terminbestimmung
11 K 21/22 — 04.12.2023
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Freitag, 22. März 2024, 09:15 Uhr, im Amtsgericht Wilhelmstr. 2, 66663 Merzig, Saal 102, versteigert werden:
Der im Teileigentumsgrundbuch von Merzig Blatt 9876, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene 50/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
| Lfd. Nr. | Gemarkung | Flur | Flurstück | Wirtschaftsart und Lage | Größe m² |
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| 10 | 389/13 | Gebäude- und Freifläche, Torstraße | 4475 |
2/zu 1: Geh- und Fahrrecht an dem Grundstück Flur 10 Nr. 389/3 (Merzig Blatt 8010, Abt. II Nr. 36)
3/zu 1: Geh- und Fahrrecht, Wegeunterhaltungsrecht, an dem Grundstück Flur 10 Nr. 389/14 ( Blatt 8878 Abt. II Nr. 6)
verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Keller-, Erd- und 1. Obergeschoss der Kapelle Nr. 56 laut Aufteilungsplan;
Sondernutzungsrechte sind vereinbart; Der Versteigerungsvermerk wurde am 23.01.2023 in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 103.000,00 €
Objektbeschreibung (ohne Gewähr): Teileigentum in einem Gebäudekomplex (Wohnanlage, Büroeinheit, Kapelle) Torstr. 28 a,b,c, 66663 Merzig)
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vor bezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Bieter haben auf Verlangen im Termin an das Gericht Sicherheitsleistung i.H.v. mindestens 10 % des Verkehrswertes zu leisten. Die Sicherheitsleistung kann neben Bundesbankschecks, durch Kreditinstitute ausgestellte Verrechnungsschecks und Bürgschaft nur noch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (IBAN: DE90 5901 0066 0000 5066 68, BIC: PBNKDEFF590) unter Angabe des Aktenzeichens wirksam geleistet werden. Eine Barleistung ist nicht mehr möglich.
Nähere Angaben zu dem Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter www.zvg-portal.de