Benutzung von Feld/Forst- und Waldwegen mit Kraftfahrzeugen nicht erlaubt
Das unberechtigte Befahren von Feldwegen gibt immer wieder Anlass zu Beschwerden von Spaziergängern, Landwirten und Jagdpächtern.
Das Ordnungsamt weist deshalb auf Folgendes hin:
Die mit Verkehrszeichen 250 StVO „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und Zusatzzeichen „Land- und Forstwirtschaft frei“ gesperrte Wege dürfen nur zur Bewirtschaftung der anliegenden Grundstücke benutzt werden.
Waldwege dürfen grundsätzlich, auch wenn keine Verkehrszeichen aufgestellt sind, gem. § 25 Landeswaldgesetz Saarland, nicht befahren werden.
Ausnahmen, z.B. zur Holzabfuhr, bedürfen der Zustimmung des Waldbesitzers.
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zu beachten ist auch, dass das Befahren dieser Wege durch Unberechtigte im Versicherungsfall auch zu Schadensersatzausschlüssen führen.