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Neues aus Merzig
Ausgabe 14/2026
Sonstige Amtliche Bekanntmachungen
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Amtsgericht Merzig

Beschluss

Terminbestimmung

11 K 17/25 19.12.2025

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Freitag, 17. April 2026, 10:15 Uhr, im Amtsgericht Wilhelmstr. 2, Saal 102, versteigert werden:

Die im Grundbuch von Hilbringen Blatt 2536 eingetragenen Grundstücke

Lfd. Nr.

Gemarkung

Flur

Flurstück

Wirtschaftsart und Lage

Größe m²

1

Hilbringen

17

30/2

Gebäude- und Freifläche,

Im Hanfland

432

2

Hilbringen

17

30/3

Gebäude- und Freifläche,

Im Hanfland 2

423

3

Hilbringen

17

31/1

Gebäude- und Freifläche,

Im Hanfland 2

38

4

Hilbringen

17

31/3

Gebäude- und Freifläche,

Im Hanfland 2

51

Der Versteigerungsvermerk wurde am 09.07.2025 in das Grundbuch eingetragen.

Verkehrswert: 513.000,00 € (lfd. Nr. 1), 210.578,90 € (lfd. Nr. 2), 6.690,00 € (lfd. Nr. 3) und 5.731,10 € (lfd. Nr. 4)

Gesamtverkehrswert: 736.000,00 €

Objektbeschreibung (ohne Gewähr):

1. Zweifamilienhaus, Im Hanfland 2, 66663 Merzig-Hilbringen

2. Zweifamilienhaus, Im Hanfland 2a, 66663 Merzig- Hilbringen

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vor bezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Bieter haben auf Verlangen im Termin an das Gericht Sicherheitsleistung i.H.v. mindestens 10 % des Verkehrswertes zu leisten. Die Sicherheitsleistung kann neben Bundesbankschecks, durch Kreditinstitute ausgestellte Verrechnungsschecks und Bürgschaft nur noch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (IBAN: DE90 5901 0066 0000 5066 68, BIC: PBNKDEFF590) unter Angabe des Aktenzeichens wirksam geleistet werden. Eine Barleistung ist nicht mehr möglich.

Nähere Angaben zu dem Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter www.zvg-portal.de

Geiler
Rechtspflegerin