Im Rahmen der Erweiterung des Baugebietes „Im Hahnenfeld“ wurde mit Fortführung der Straße „Zur Nachtweid“, Gemarkung Menningen, Flur 7, Parzelle-Nr. 423/7 ein neuer Wendehammer geschaffen. Aufgrund dessen hat der Wendehammer zwischen den Parzellen Gemarkung Menningen, Flur 7, Parzelle-Nr. 429/2, Parzelle-Nr. 429/3 und Parzelle-Nr. 429/51 sein öffentliches Verkehrsbedürfnis verloren.
Namens der Kreisstadt Merzig als Trägerin der Straßenbaulast wird aufgrund des fehlenden öffentlichen Verkehrsbedürfnis gemäß § 8 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Straßengesetzes, vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), der Wendehammer „Zur Nachtweid“ Gemarkung Menningen, Flur 7, Parzelle-Nr. 423/7 zwischen den Parzellen Gemarkung Menningen, Flur 7, Parzelle-Nr. 429/2, 429/3 und Parzelle-Nr. 429/51 als öffentliche Verkehrsfläche eingezogen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in seiner derzeit gültigen Fassung oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Kreisstadt Merzig, Brauerstraße 5, 66663 Merzig, einzulegen. Die Rechtsbehelfsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landkreis Merzig-Wadern, Kreisrechtsausschuss, Bahnhofstr. 44, 66663 Merzig, eingelegt wird.