Am Montag, 01.06.2026, 18.45 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses in Merzig eine Versammlung der Jagdgenossen und Jagdgenossinnen der Jagdgenossenschaft Merzig statt.
Tagesordnung:
| 1. | Genehmigung der Jahresrechnung für das Jagdjahr 2024/2025 |
| (§ 10 Ziff. 8 der Satzung) | |
| 2. | Entlastung des Jagdvorstehers und des Kassenführers für die Jahresrechnung 2024/2025 (§ 10 Ziff. 11 der Satzung) |
| 3. | Verwendung des Netto-Jagdpachterlöses aus dem Jagdjahr 2025/2026 (§ 10 Ziff. 4 der Satzung) |
| 4. | Genehmigung des Haushaltsplanes für das Jagdjahr 2026/2027 |
| (§ 10 Ziff. 8 der Satzung) | |
| 5. | Temporäre Aussetzung der Umsatzsteuerpflicht |
| 6. | Aufwandsentschädigung der Drohnennteams |
| 7. | Mitteilungen, Anfragen, Anregungen |
Das Genossenschaftskataster liegt bei der Geschäftsstelle, Stadtverwaltung Merzig, Fachbereich Forst, Neues Rathaus, Zimmer 205, in der Zeit vom 18.05.2026 bis einschl. 01.06.2026 während der Dienststunden (montags bis mittwochs 7.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 15.30 Uhr, donnerstags 7.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 18.00 Uhr und freitags 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zur Einsicht für die Jagdgenossen und Jagdgenossinnen offen. Anträge auf Eintragungen bzw. Änderungen des Jagdkatasters sind durch entsprechende Eigentumsnachweise (unbeglaubigte Grundbuchauszüge) zu belegen.
Besonderer Hinweis an die Jagdgenossen und Jagdgenossinnen:
In der Genossenschaftsversammlung ist nur stimmberechtigt, wer als Eigentümer/in im Grundflächenverzeichnis der Jagdgenossenschaft Merzig eingetragen ist. Die Jenigen, die an der Versammlung teilnehmen möchten werden deshalb gebeten in der Zeit vom 18.05.2026 bis einschl. 01.06.2026 überprüfen zu lassen, ob sie im Eigentümerverzeichnis eingetragen sind.
Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Er kann sich dabei durch seinen Ehegatten, durch volljährige Verwandte gerader Linie, durch eine in seinem Dienst beschäftigte Person oder durch einen Bevollmächtigten, der als Jagdgenosse derselben Jagdgenossenschaft angehört, vertreten lassen. Nach § 7 (8) SJG bedarf die Vollmacht zur Vertretung der Schriftform. Ein Jagdgenosse kann höchstens 10 Vollmachten vorlegen.