Jagdgenossenschaftsversammlung
Am Montag, 17.06.2024, 19.00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses in Merzig eine Versammlung der Jagdgenossen und Jagdgenossinnen der Jagdgenossenschaft Merzig statt.
Tagesordnung:
| 1. | Genehmigung der Jahresrechnung für das Jagdjahr 2022/2023 (§ 10 Ziff. 8 der Satzung) |
| 2. | Entlastung des Jagdvorstehers und des Kassenführers für die Jahresrechnung 2022/2023 (§ 10 Ziff. 11 der Satzung) |
| 3. | Verwendung des Netto-Jagdpachterlöses aus dem Jagdjahr 2023/2024(§ 10 Ziff. 4 der Satzung) |
| 4. | Genehmigung des Haushaltsplanes für das Jagdjahr 2024/2025 (§ 10 Ziff. 8 der Satzung) |
| 5. | Wahl des Jagdvorstehers und seiner 2 Stellvertreter, der 17 Mitglieder des Jagdgenossenschaftsausschusses und deren Stellvertreter für 5 Jahre |
| Wahl der 5 Mitglieder der Kleinen Feldwegekommission |
| 6. | Mitteilungen, Anfragen, Anregungen |
Das Genossenschaftskataster liegt bei der Geschäftsstelle, Stadtverwaltung Merzig, Fachbereich Forst, Neues Rathaus, Zimmer 205, in der Zeit vom 03.06.2024 bis einschl. 17.06.2024 während der Dienststunden (montags bis mittwochs 7.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 15.30 Uhr, donnerstags 7.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 18.00 Uhr und freitags 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zur Einsicht für die Jagdge-nossen und Jagdgenossinnen offen. Anträge auf Eintragungen bzw. Änderungen des Jagdkatasters sind durch entsprechende Eigentumsnachweise (unbeglaubigte Grundbuchauszüge) zu belegen.
Besonderer Hinweis an die Jagdgenossen und Jagdgenossinnen:
In der Genossenschaftsversammlung ist nur stimmberechtigt, wer als Eigentümer/in im Grundflächenverzeichnis der Jagdgenossenschaft Merzig eingetragen ist.
Die Jenigen, die an der Versammlung teilnehmen möchten werden deshalb gebeten in der Zeit vom 03.06.2024 bis einschl. 17.06.2024 überprüfen zu lassen, ob sie im Eigentümerverzeichnis eingetragen sind.
Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Er kann sich dabei durch seinen Ehegatten, durch volljährige Verwandte gerader Linie, durch eine in seinem Dienst beschäftigte Person oder durch einen Bevollmächtigten, der als Jagdgenosse derselben Jagdgenossenschaft angehört, vertreten lassen. Nach § 7 (8) SJG bedarf die Vollmacht zur Vertretung der Schriftform. Ein Jagdgenosse kann höchstens 10 Vollmachten vor-legen.