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Neues aus Merzig
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes „Vollsortimentmarkt Rieffstrasse“ im Stadtteil Merzig der Kreisstadt Merzig

Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Vollsortimentmarkt Rieffstraße“, Quelle: LVGL bearbeitet von ArgusConcept

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Stadtrat der Kreisstadt Merzig in seiner Sitzung am 25.04.2024 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Vollsortimentmarkt Rieffstraße“ beschlossen hat.

Ziel des Bebauungsplanes

Ziel des Bebauungsplanes „Vollsortimentmarkt Rieffstraße“ ist die Stärkung der Einkaufs- und Versorgungsqualität der Kreisstadt Merzig durch Ansiedlung weiterer Einzelhandelseinrichtungen in der Rieffstraße.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Vollsortimentmarkt Rieffstraße“ umfasst die Parzellen

  • 2/10, 206/28, 206/34 (teilweise), 206/69, 206/71, 206/75, 206/77, 206/81, 206/84 in Flur 21 der Gemarkung Merzig

Der in der Örtlichkeit wahrnehmbare Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Vollsortimentmarktes Rieffstraße“ lässt sich in etwa wie folgt beschreiben:

  • Im Norden: durch die Lothringer Straße
  • Im Osten: durch die hier verlaufende Bahnlinie Saarbrücken - Trier
  • Im Süden: durch das Gelände des Lidl-Marktes
  • Im Westen: durch die Rieffstraße bzw. durch das Gelände des „Möbelpark“

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der folgenden Abbildung zu entnehmen.

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren können Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne der Innenentwicklung) dienen.

Der Bebauungsplan erfüllt die o.g. Vorgaben. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten entsprechend.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Hierauf wird in einer gesonderten Bekanntmachung hingewiesen.

Marcus Hoffeld, Oberbürgermeister