Der Stadtrat der Kreisstadt Merzig hat mit Beschluss vom 24.05.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnquartier Staadterweg” und den Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnquartier Staadterweg“ und der Vorhaben- und Erschließungsplan in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnquartier Staadterweg”, bestehend aus Plan, Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie dem Verkehrsgutachten und der Hydraulischen Überrechnung des Kanalnetzes, im Rathaus der Kreisstadt Merzig, Fachbereich Stadtplanung, Zimmer 232, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnquartier Staadterweg“ und Vorhaben- und Erschließungsplan schriftlich gegenüber der Kreisstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn