Aufgrund der §§ 84 ff. Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 2020 (Amtsblatt I S. 1341), hat der Stadtrat am 07.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird festgesetzt
| 1. im Ergebnishaushalt mit | |
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 69.813.733 € |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 77.230.257 € |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | -7.416.524 € |
| 2. im Finanzhaushalt mit | |
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.300.000 € |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.218.000 € |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | -3.918.000 € |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 9.256.859 € |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.050.000 € |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.206.859 € |
| Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf | 3.918.000 € |
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf | 1.385.000 € |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 35.000.000 € |
| Eine Verringerung der allgemeinen Rücklage wird festgesetzt um | 7.416.524 € |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 275 v.H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 415 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer | 425 v.H. |
Es gilt der vom Stadtrat am 07.02.2023 beschlossene Stellenplan.
Die erforderlichen Genehmigungen der Kommunalaufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 u. 3 wurden am 12.06.2023 wie folgt erteilt:
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 der Kreisstadt Merzig genehmige ich
gem. § 91 Abs. 4 KSVG den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.385.000 €,
gem. § 92 Abs. 2 KSVG den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 3.918.000 €.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit gemäß § 86 Abs. 3 KSVG öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung 2023 liegt vom 29. Juni 2023 bis einschließlich 07. Juli 2023, montags bis freitags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr, montags bis mittwochs von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, zur Einsicht beim Fachbereich Finanzmanagement, Neues Rathaus, Zimmer 313, öffentlich aus.
Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |