Aufgrund des § 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amts-blatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), erhält die Gebührensatzung für die städtischen Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen gemäß Beschluss des Stadtrates vom 02. 06. 2021 folgende Fassung:
§ 1 Allgemeines
Die Kreisstadt Merzig betreibt zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter eigene Kindertageseinrichtungen als gebührenrechnende Einrichtungen. Für die Nutzung dieser Kindertageseinrichtungen werden Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.
§ 2 Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr für die gebuchten Betreuungsleistungen ent-steht mit Beginn des Monats, in dem das Kind für den Besuch der Kindertageseinrichtung angemeldet wird. Ausgenommen hiervon sind die nach den Einrichtungskonzeptionen vorgesehenen Eingewöhnungszeiten, für die keine Gebühren erhoben werden.
(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, für den das Kind unter Beachtung der in der in der Satzung für Kindertageseinrichtungen genannten Fristen abgemeldet wird.
(3) Wenn beim Wechsel zwischen Kindertageseinrichtung und Grundschule der Besuch der Kindertageseinrichtung nach dem 31.07. eines Jahres bis zum Ferienende erforderlich ist, können hierfür im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten auch einzelne Besuchswochen zur anteiligen Monatsgebühr gebucht werden.
(4) Beim Wechsel des Betreuungangebotes (Krippe zu Kindergarten oder Tagesstätte, Buchung anderer Betreuungszeiten) wird die Gebühr für das neue Betreuungsangebot mit Beginn des Monats fällig, in dem der Wechsel erfolgt.
(5) Die Gebührenpflicht besteht auch, wenn durch höhere Gewalt oder Umstände, die vom Träger nicht zu vertreten sind (z. B. technische Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Streik), der Einrichtungsbetrieb ruht. Dies gilt auch für Schließzeiten der Kitas während der Ferien, aufgrund von be-trieblichen Veranstaltungen oder Fortbildun-gen im Rahmen der mit den Elternausschüssen besprochenen Schließtage (max. 30 Ta-ge pro Kindergartenjahr).
(6) Die nach dieser Satzung zu zahlenden Gebühren sind jeweils zum 15. des Nutzungsmonats fällig.
§ 3 Gebührenpflichtige
Gebührenschuldner sind der oder die Unterhaltspflichtigen des Kindes, in der Regel die Personensorgeberechtigten. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren für die jeweils gebuchte Nutzungszeit wird vom Landkreis Merzig-Wadern im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben festgelegt. Die Gebühr für den Einrichtungsbesuch verringert
sich für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie, für das ein Anspruch auf Kindergeld nachgewiesen werden kann, um jeweils 25 Prozent (Geschwisterermäßigung). (2) Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist auf den geltenden Elternbeitrag ein Zuschlag in Höhe von 25 % zu erheben.
(3) Die Benutzungsgebühr wird ab dem 01. August 2022 auf folgende vom Kreistag beschlossenen Beträge festgesetzt:
Für den Kindergarten
Für die Buchung einer Betreuungszeit von bis zu sieben Stunden (Regelzeit, kurze Tagesstätte)
71,00 € (2. Kind 53,25 €, 3. Kind 35,50 €, 4. Kind 17,75 €, ab 5. Kind frei)
Für die Buchung einer Betreuungszeit von bis zu 10 Stunden (lange Tagesstätte) 102 € (2. Kind 76,50 €, 3. Kind 51,00 €, 4. Kind 25,50 €, ab 5. Kind frei).
Für die Kinderkrippen
Bei Buchung der Tagesstätte (montags – freitags 7.00 – 17.00 Uhr)
230,00 € (2. Kind 172,50 €, 3. Kind 115,00 €, 4. Kind 57,50 €, ab 5. Kind frei)
Für Kindergarten und Kinderkrippe
Bei Buchung der Randzeiten (zusätzlich zu den Gebühren für kurze oder lange Tagesstätte)
- bei einer Gruppengröße von 5 – 19 Kindern 40 € pro Stunde
- bei einer Gruppengröße ab 20 Kindern 30 € pro Stunde
§ 5 Anzuwendende Vorschriften
Soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt, gelten für das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Benutzungsgebühren die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für Kindertageseinrichtungen in der Kreisstadt Merzig vom 24. Juni 2021 außer Kraft.
Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.