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Neues aus Merzig
Ausgabe 28/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung für Kindertageseinrichtungen in der Kreisstadt Merzig

vom 22.12.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.06.2021

Aufgrund des § 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Stadtrat der Kreisstadt Merzig in seiner Sitzung am 02.06.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die städtischen Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und Kinderhorte vom 22. Dezember 2005 beschlossen:

§ 1

Zweck der Einrichtungen

Die städtischen Kindertageseinrichtungen werden als öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 19 KSVG betrieben. Aufgabe der Kindertageseinrichtungen ist es,

1.

die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines am Saarländischen Bildungsprogramm orientierten eigenständigen Bildungsangebotes zu ergänzen,

2.

alle Kinder entsprechend den Ergebnissen neuer Lern-, Begabungs- und Sozialisationsforschung in einer ihnen angemessenen Weise zu fördern,

3.

umfeldbedingte Benachteiligungen auszugleichen und soziale Integration anzustreben und

4.

die Eltern in Erziehungsfragen zu unterstützen.

§ 2

Aufnahmebedingungen

(1) Kinder von Einwohnern der Kreisstadt Merzig werden bei der Aufnahme in städtische Kindertageseinrichtungen bevorzugt berücksichtigt. Die darüber hinaus erfolgende Aufnahme von ortsfremden Kindern ist nur möglich, wenn das vorhandene Angebot der Einrichtung dies erlaubt. Kinder aus Gemeinden des Landkreises Merzig-Wadern haben hier zur Erfüllung des Rechtsanspruches gegen den Jugendhilfeträger den Vorrang.

Eine Ausnahme vom Wohnortprinzip ist auch bei Errichtung eines Betriebskindergartens oder der Schaffung von betrieblichen Belegplätzen in einer Kindertageseinrichtung möglich. Die Errichtung eines Betriebskindergartens bzw. die Schaffung betrieblicher Belegplätze steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der jeweiligen Kommune sowie des Kreisjugendamtes. Die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz im Ausland ist möglich, wenn ein freier Platz zur Verfügung steht und kein Rechtsanspruch von Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet entgegensteht.

(2) In den städtischen Kinderkrippen werden in den reinen Kinderkrippen Kinder ab der 8. Lebenswoche, in altersgemischten Krippengruppen ab dem 12. Lebensmonat bis zum Übergang in den Kindergarten aufgenommen.

(1) In den städtischen Kindertagesstätten werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Schulpflicht aufgenommen. Eine frühere Aufnahme ist im Einzelfall möglich, wenn der Entwicklungsstand des Kindes dies erlaubt und weder der Einrichtungsbetrieb, noch die Betreuung der übrigen Kinder hierdurch beeinträchtigt werden. Sofern ein Krippenplatz für das Kind vorhanden ist, kann eine Aufnahme in die Tagesstätte grundsätzlich nicht erfolgen.

(2) Folgende schriftliche Unterlagen sind bis zum Tag der Aufnahme vorzulegen:

-

das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular

-

eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass das Kind von ansteckenden Krankheiten frei ist und keine Einwände gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Diese Bescheinigung darf bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten nicht älter als eine Woche sein.

-

den Verpflichtungsschein, falls das Kind nicht grundsätzlich von den Eltern selbst abgeholt wird (Anlage 2)

§ 3

Formen des Betreuungsangebotes

(1) Die Öffnungszeiten der städtischen Kindertageseinrichtungen werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten der Einrichtungen festgelegt. Dabei sind organisatorische Anforderungen und die Verhältnismäßigkeit des mit der Gestaltung des Öffnungszeitenangebotes verbundene Sach- und Personalaufwandes zu beachten.

Bei der Ausgestaltung des Öffnungszeitenangebotes sind die von Landkreis Merzig-Wadern durch Satzung vorgegebenen Rahmenbedingungen zu beachten.

(2) Das Öffnungszeitenangebot umfasst für

- den Kindertagesstättenbereich

ein Regelzeitangebot ohne Betreuung in der Mittagszeit (12.30 - 14.00 Uhr)

montags bis donnerstags zwischen 7.30 – 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, freitags 7.30 - 12.30 Uhr.

ein Tagesstättenangebot mit

kurzer Tagesstätte (7.00 - 14.00 Uhr) und

langer Tagesstätte (7.00 - 17.00 Uhr)

- den Krippenbereich

ein Tagesstättenangebot (7.00 - 17.00 Uhr)

(3) Über das allgemeine Öffnungszeitenangebot hinaus können in einzelnen Einrichtungen, sofern hierfür ein nachweisbarer Bedarf besteht und der damit verbundene Aufwand im Verhältnis zu den entstehenden Kosten und Einnahmen steht, zusätzliche Randzeiten vor 7.00 und nach 17.00 Uhr angeboten und gebucht werden.

Als ausreichend für die Bildung einer Früh- oder Spätbetreuungsgruppe gilt ein Bedarf von 10 Kindern. Zum Aufbau von Angeboten kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren auch eine Kinderzahl von mindestens 5 Kindern betreut werden. Das Absinken der Kinderzahl unter die erforderlichen Werte für längstens ein Kalenderjahr verpflichtet den Träger nicht zur Einstellung des Angebotes.

(4) Sofern in einer Einrichtung kurze oder lange Tagesstätte gebucht wird, ist die Teilnahme am Mittagessen für die Kinder verbindlich. Ausnahmen hiervon sind nur mit Erlaubnis des Landesjugendamtes möglich.

(5) Die tägliche Betreuungszeit eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung darf in der Regel nicht mehr als 10 Stunden betragen. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur dann möglich, wenn hierdurch das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird.

§ 4

Gebühren

(1) Für die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erhoben. Das Weitere regelt die vom Stadtrat beschlossene Gebührensatzung zur Satzung für Kindertagesstätten in der Kreisstadt Merzig.

(2) Die Höhe der Benutzungsgebühren wird ab dem 01.08.2021 kreisweit einheitlich durch Satzung festgelegt und gilt verbindlich für alle Träger von Kindertageseinrichtungen.

§ 5

Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes von den Erziehungsberechtigen an das Personal, nicht bereits mit Verbringen des Kindes in die Räume der Einrichtung.

(2) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übernahme des Kindes durch die erziehungsberechtigte oder abholberechtigte Person (vgl. Anlage 2).

(3) Bei Veranstaltungen, Festen u.a., an denen auch Eltern, Verwandte oder sonstige Personen teilnehmen können, entfällt die Aufsichtspflicht des Personals für die in den Tageseinrichtungen betreuten Kinder und für die von den Erziehungsberechtigen oder sonstigen Personen mitgebrachten Kinder.

(4) Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

§ 6

Versicherungsschutz

(1) Auf dem Weg zur und von der Kindertagesstätte sowie in der Einrichtung besteht ein Versicherungsschutz über die Unfallkasse des Saarlandes (UKS).Generell sind die Eltern für die zur Kindertagesstätte gehenden, fahrenden, beförderten und von dort heimkehrenden Kinder verantwortlich.

(2) Für die mit dem Bus fahrenden Kinder hat das Personal die Aufsichtspflicht auf dem Weg von der Einrichtung zum Bus und zurück. Der Versicherungsschutz besteht nur auf dem direkten Weg von der Wohnung des Kindes in die Kindertageseinrichtung und zurück nach Hause. Bei Umwegen (mit Ausnahme von durch die Verkehrssituation begründete) haftet die Versicherung nicht.

§ 7

Erkrankung des Kindes

(1) Jede Erkrankung des Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Es bedarf einer ärztlichen Entscheidung (Attest), ob Kinder, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein, die Einrichtung besuchen dürfen (Anlage 1).

(3) Fehlt ein Kind wegen einer ansteckenden Krankheit (oder länger als eine Woche aus unbekannten Gründen), muss vor der Wiederaufnahme ein Attest des behandelnden Arztes vorgelegt werden, dass es gesund ist und die Weiterverbreitung einer Krankheit nicht zu befürchten ist.

§ 8

Abmeldung/Ausschluss aus de Kindertageseinrichtung

(1) Eine Abmeldung eines Kindes (z.B. bei Umzug) ist jeweils mit einer Frist von sechs Wochen zu jedem Monatsende möglich. Die Abmeldung bedarf der Schriftform. Entscheidend ist der Eingang des Schreibens.

(2) Vierwöchiges unentschuldigtes Fehlen des Kindes zieht automatisch die Abmeldung von der Kindertageseinrichtung nach sich. Der Elternbeitrag muss bis zur Wirksamkeit der Abmeldung bezahlt werden. Eine Wiederaufnahme wird wie eine Neuaufnahme vollzogen.

(3) Wenn der Elternbeitrag trotz schriftlicher Zahlungserinnerung zwei Monate nicht bezahlt wurde, kann das Kind vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden.

§ 9

Organisation

(1) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden nach den vom Landkreis Merzig-Wadern vorgegebenen Rahmenbedingungen und Anhörung der Elternausschüsse vom Stadtrat im Rahmen eines Gesamtkonzeptes festgelegt. Über die Einführung oder Beendigung von Randzeitenangeboten für einzelne Einrichtungen (§ 3 Abs. 3) entscheidet der zuständige Fachausschuss bei Vorliegen der vom Landkreis festgelegten Mindeskinderzahlen nach Anhörung des Elternausschusses.

(2) Die Ferientermine werden nach Anhörung der Elternausschüsse vom Fachamt in Absprache mit den Einrichtungen festgelegt. Ab dem Kindergartenjahr 2020/21 werden als Schließzeit in den Sommerferien für alle Einrichtungen die letzten drei Ferienwochen festgelegt, um für Familien mit Kindergarten- und Schulkindern die Koordination der Schließzeiten von Kita und schulischer Nachmittagsbetreuung zu erleichtern.

(3) Die Schließung von Einrichtungen kann aufgrund von Ferientagen, Fortbildungsveranstaltungen oder aus besonderem Anlass an bis zu 30 Arbeitstagen pro Kindergartenjahr erfolgen. Die Eltern sind durch die Einrichtungen frühzeitig über die Ferienregelung und beabsichtigte Schließungstage zu informieren. Aus betrieblichen Gründen wie technischen Störungen, aufgrund behördlicher Anordnungen oder infolge höherer Gewalt kann die Schließung einer Einrichtung auch über einen längeren Zeitraum erfolgen.

§ 10

Haftung

(1) Ein Haftungsausschluss besteht für alle von den Kindern mitgebrachten Sachen bei Verlust, Beschädigung oder Verwechselung von persönlichen Gegenständen in der Einrichtung.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Merzig, den 08. Juli 2022
Der Bürgermeister Marcus Hoffeld

Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.