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Neues aus Merzig
Ausgabe 29/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung für den Präventionsbeirat der Kreisstadt Merzig

Präambel

Aufgrund der §§ 12 und 50 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), wird durch Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Merzig vom 23.06.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Wesen und Rechtsstellung des Beirates

Aufgrund des § 12 KSVG bildet die Kreisstadt Merzig zur Wahrnehmung von Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung einen Präventionsbeirat. Das Gremium ermöglicht die Zusammenarbeit von Fachleuten und interessierten Laien mit dem Ziel, im Gemeinwesen in Merzig kriminalpräventiv zu wirken.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Präventionsbeirat beschäftigt sich mit das Stadtgebiet betreffenden kriminalpräventiven, sicherheits- sowie ordnungsbedeutsamen Themen. Er entwickelt Ideen zur weiteren Verbesserung der objektiven und subjektiven Sicherheitssituation der Merziger Einwohnerinnen und Einwohner.

(2) Der Präventionsbeirat erstellt hierzu einen Maßnahmenkatalog, der jährlich geprüft und fortgeschrieben wird (Ermittlung des aktuellen Bedarfs, Entwicklung neuer Projekte, Erfolgskontrolle).

(3) Der Präventionsbeirat kann der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister und dem Stadtrat Vorschläge unterbreiten und diese wie auch sonstige Organisationen, Einrichtungen und Fachdienste in allen Sicherheits-, Ordnungs- und Präventionsbelangen beraten.

(4) Der Präventionsrat kann zur Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen. Die Arbeitsgruppen wählen sich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(5) Dem Präventionsbeirat obliegt die Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

§ 3 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Präventionsbeirat besteht in der Regel aus 18 Mitgliedern.

(2) Die in Anlage A der Satzung genannten ortsansässigen Verbände, Vereine, Ämter und Dienste, die sich in ihrer Arbeit hauptamtlich bzw. ehrenamtlich schwerpunktmäßig mit Präventionsangelegenheiten befassen, haben das Recht, die dort genannte Zahl an Vertreterinnen oder Vertretern sowie dieselbe Anzahl an Stellvertreterinnen oder Stellvertretern für den Präventionsbeirat zu benennen. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister fordert diese Einrichtungen zur Bildung des Präventionsbeirates spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit schriftlich auf. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, hat die Einrichtung das Recht, den freien Sitz erneut zu besetzen.

(3) Der Stadtrat der Kreisstadt Merzig entsendet zwei Mitglieder aus seiner Mitte. Für die Bestimmung der Mitglieder des Stadtrates gelten die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die Besetzung der Ausschüsse (§ 48 KSVG) entsprechend.

(4) Für die Mitgliedschaft im Präventionsbeirat können sich Bürgerinnen und Bürger bewerben, die

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das 18. Lebensjahr vollendet haben und

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seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Merzig gemeldet sind.

Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister fordert hierzu spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit öffentlich auf. Zusammen mit dem Bewerbungsschreiben haben die Bewerberinnen oder die Bewerber gegenüber dem Oberbürgermeister ihren guten Leumund durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachzuweisen. Eventuell hierfür anfallende Kosten trägt die Kreisstadt Merzig.

(5) Der Stadtrat wählt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aus den Bewerberinnen und Bewerbern zusätzlich zu den von den in Anlage A der Satzung genannten Einrichtungen benannten und den vom Stadtrat entsandten Mitgliedern weitere Mitglieder für den Präventionsbeirat bis zum Erreichen der regulären Mitgliederzahl nach Absatz 1. Die weiteren Bewerberinnen und Bewerber rücken beim Ausscheiden der ursprünglich gewählten Mitglieder in der Reihenfolge des Wahlergebnisses als Mitglied in den Präventionsbeirat nach. Ist die Liste der Nachrücker erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt. Liegen weniger Bewerbungen vor, als Sitze zu besetzen sind, werden alle Bewerberinnen und Bewerber in den Präventionsbeirat berufen; eine Wahl findet in diesem Falle nicht statt. Abweichend von Satz 1 kann der Stadtrat auch mehr Bewerberinnen oder Bewerber berufen, als nach der regulären Mitgliederzahl in Absatz 1 vorgesehen sind.

(6) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Präventionsbeirates gilt § 33 KSVG entsprechend. Für die vom Stadtrat gewählten Bürgerinnen und Bürger gilt darüber hinaus § 30 Absatz 1 KSVG entsprechend.

§ 4 Amtszeit, konstituierende Sitzung

(1) Die Amtszeit des Präventionsbeirates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt einen Monat nach der Beschlussfassung des Stadtrates über die Berufung der zusätzlichen Mitglieder.

(2) Zur konstituierenden Sitzung des Präventionsbeirates lädt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister innerhalb von 60 Tagen nach der Beschlussfassung des Stadtrates über die Berufung der Mitglieder ein.

(3) Endet die Amtszeit des Präventionsbeirates vor dem Beginn der Amtszeit des neuen Präventionsbeirates, so verlängert sie sich über das Ende der Legislaturperiode hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des neu zu berufenden Präventionsbeirates, längstens jedoch um sechs Monate.

§ 5 Vorstand

(1) Der Präventionsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, deren bzw. dessen Vertreterin oder Vertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und deren bzw. dessen Vertreterin oder Vertreter.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt den Präventionsbeirat nach außen sowie gegenüber der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister sowie dem Stadtrat und seinen Ausschüssen.

(3) Die Sprecherin oder der Sprecher ist berechtigt, bei der Beratung von Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich des Präventionsbeirates betreffen, an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen.

§ 6 Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Präventionsbeirates werden in der Regel halbjährlich von seiner Sprecherin oder seinem Sprecher unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Zu einer Sitzung des Präventionsbeirates ist einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.

(2) Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden öffentlich bekanntgemacht.

(3) Die Sitzungen des Präventionsbeirates sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(4) An den Sitzungen kann die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Der Präventionsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(7) Über die Sitzungen des Präventionsbeirates fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer ein Beschlussprotokoll. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister zuzuleiten. Außerdem leitet die oder der Vorsitzende der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister die in den Sitzungen beratenen bzw. verabschiedeten Anträge, Anregungen, Anfragen und Empfehlungen zu.

§ 7 Geschäftsführung

Für die Geschäftsführung des Präventionsbeirates, insbesondere die Einladung zu Sitzungen, die Unterstützung innerhalb des Rechnungswesens sowie weitere organisatorische Unterstützung ist das Ressort 12 „Sicherheit und Bürgerservice“ zuständig.

§ 8 Finanzielle Mittel, Auslagenersatz

(1) Der Stadtrat stellt im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Kreisstadt Merzig für die Erledigung der Aufgaben des Präventionsbeirates Mittel im Haushalt zur Verfügung.

(2) Die Auslagen der ehrenamtlichen Mitglieder des Präventionsbeirates werden mit einer Auslagenpauschale von jährlich 60,00 € abgegolten; für die hauptamtlich beschäftigten Vertreter der in der Anlage A der Satzung aufgeführten Einrichtungen sowie für die von Stadtrat entsandten Mitglieder erfolgt kein Auslagenersatz.

(3) Die Sprecherin oder der Sprecher erhält zusätzlich einen pauschalen Auslagenersatz von jährlich 60,00 €.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Präventionsbeirat der Kreisstadt Merzig vom Januar 2015 außer Kraft.

Merzig, den 16. Juli 2025
Der Oberbürgermeister
Marcus Hoffeld

Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Anlage A

zur Satzung für den Präventionsbeirat der Kreisstadt Merzig

Folgende Verbände, Vereine Ämter und Einrichtungen sind berechtigt, Mitglieder in den Präventionsbeirat der Kreisstadt Merzig zu entsenden:

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Kreisstadt Merzig, Ressort 12 (Sicherheit und Bürgerservice) 1 Vertreter/in

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Kreisstadt Merzig, Ressort 30 (Stadtentwicklung, Bauwesen und Umwelt) 1 Vertreter/in

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Kreisstadt Merzig, Ressort 21 (Familie, Bildung und Soziales) 1 Vertreter/in

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Stadtverband der Sport treibenden Vereine 1 Vertreter/in

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Stadtverband der kulturellen Vereine 1 Vertreter/in

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Jugendhaus Merzig 1 Vertreter/in

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Landkreis Merzig-Wadern, Jugendbüro Merzig 1 Vertreter/in

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Landkreis Merzig-Wadern, Gesundheitsamt 1 Vertreter/in

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Familienzentrum Merzig 1 Vertreter/in

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Polizeiinspektion Merzig 2 Vertreter/innen