Verkehrssicherungspflicht - In den öffentlichen Verkehrsraum wuchernde Hecken und Bäume müssen zurückgeschnitten werden!
Um die Sicht im öffentlichen Verkehrsraum nicht zu behindern oder gar zu versperren, dürfen Hecken und Bäume nicht in Gehwege und Fahrbahnen hineinwuchern:
Verantwortlich für den Heckenschnitt sind die Hauseigentümer, Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte. Bei Unfällen und Sachbeschädigungen können die Verantwortlichen für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.
Durch Ihr pflichtbewusstes Handeln können Sie mithelfen, Unfälle und somit Sach- und Personenschäden zu vermeiden!
Wichtiger Hinweis:
Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind nicht von den Einschränkungen des § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz betroffen und somit ganzjährig zulässig bzw. geboten.