Lageplan ohne Maßstab, Quelle LVGL
Der Stadtrat der Kreisstadt Merzig hat mit Beschluss vom 21.07.2022 den Satzungsbeschluss zur 1. Teiländerung des Bebauungsplans für den Teilbereich B zwischen Bahntrasse und Provinzialstraße und die Aufhebung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens für den Teilbereich A (REWE) gefasst. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Teiländerung des Bebauungsplans für den Teilbereich B zwischen Bahntrasse und Provinzialstraße in Kraft.
Im Beteiligungsverfahren hat sich herausgestellt, dass der Satzungsbeschluss nur für den südöstlichen Teilbereich B zwischen Bahntrasse und Provinzialstraße gefasst werden kann. Von der ursprünglichen Planung (Teilbereich A), welche eine Erweiterung des REWE-Marktes auf 1.850m2 Verkaufsfläche vorgesehen hat, wird Abstand genommen. Der Geltungsbereich wurde reduziert. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des verbleibenden Teils B sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 2.400 qm.
Jedermann kann die 1. Teiländerung des Bebauungsplans für den Teilbereich B zwischen Bahntrasse und Provinzialstraße, bestehend aus Plan und Begründung im Rathaus der Kreisstadt Merzig, Zimmer 231 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Teiländerung des Bebauungsplans für den Teilbereich B zwischen Bahntrasse und Provinzialstraße schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn