Aufgrund der §§ 84 ff. Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119), hat der Stadtrat am 22.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 78.351.487 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 83.791.202 €
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf — -5.439.715 €
2. im Finanzhaushalt mit
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 6.618.900 €
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 14.200.100 €
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf — -7.581.200 €
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 10.566.953 €
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.100.000 €
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf — 8.466.953 €
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt — auf 7.581.200 €
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf — 3.350.000 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 35.000.000 €
Eine Verringerung der allgemeinen Rücklage wird festgesetzt um 5.439.715 €
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
|
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 309 v.H. |
|
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 470 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 425 v.H. |
Es gilt der vom Stadtrat am 22.02.2024 beschlossene Stellenplan.
Die erforderlichen Genehmigungen der Kommunalaufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 u. 3 wurden am 15.07.2024 wie folgt erteilt:
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 der Kreisstadt Merzig genehmige ich gem. § 91 Abs. 4 KSVG den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 3.350.000 €, gem. § 92 Abs. 2 KSVG den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 7.581.200 €.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit gemäß § 86 Abs. 3 KSVG öffentlich bekanntgemacht.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltssatzung 2024 liegt vom 25. Juli 2024 bis einschließlich 02. August 2024, montags bis freitags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr, montags bis mittwochs von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, zur Einsicht beim Fachbereich Finanzmanagement, Neues Rathaus, Zimmer 313, öffentlich aus.
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |