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Neues aus Merzig
Ausgabe 33/2024
Sonstige Amtliche Bekanntmachungen
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Zwangsversteigerung

Amtsgericht

Merzig

Beschluss

Terminbestimmung

11 K 17/23

22.04.2024

Im Wege der Zwangsvollstreckung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft

sollen am Freitag, 30. August 2024, 09:15 Uhr, im Amtsgericht Wilhelmstr. 2, Saal 102, versteigert werden:

Die im Grundbuch von Merzig Blatt 4016 eingetragenen Grundstücke

Lfd.

Nr.

Gemar-

kung

Flur

Flur-

stück

Wirtschaftsart und

Lage

Größe

9

Merzig

11

144/1

Sonstiges, Weg, Tragholz

90

10

Merzig

11

144/3

Sonstiges, Garten, Tragholz

4

13

Merzig

11

117/7

Sonstiges, Garten, Tragholz

419

14

Merzig

11

98/1

Sonstiges, Garten, Tragholz

70

15

Merzig

11

104/1

Sonstiges, Garten, Tragholz

7

17

Merzig

11

117/11

Hof- und Gebäudefläche, Gartenland, Rotensteinerweg

6570

Der Versteigerungsvermerk wurde am 22.06.2023 in das Grundbuch eingetragen.

Verkehrswert: 1.000,00 € (lfd. Nr. 9), 240,00 € (lfd. Nr. 10), 2.500,00 € (lfd. Nr. 13), 420,00 € (lfd. Nr. 14), 40,00 € (lfd. Nr. 15) und 486.800,00 € (lfd. Nr. 17)

Gesamtverkehrswert: 491.000,00 €

Objektbeschreibung ( ohne Gewähr): Einfamilienhaus mit Doppelgarage und Schuppen

bebauten Grundstücke

Rotensteiner Weg 25, 66663 Merzig

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vor bezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Bieter haben auf Verlangen im Termin an das Gericht Sicherheitsleistung i.H.v. mindestens 10 % des Verkehrswertes zu leisten. Die Sicherheitsleistung kann neben Bundesbankschecks, durch Kreditinstitute ausgestellte Verrechnungsschecks und Bürgschaft nur noch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (IBAN: DE90 5901 0066 0000 5066 68, BIC: PBNKDEFF590) unter Angabe des Aktenzeichens wirksam geleistet werden. Eine Barleistung ist nicht mehr möglich.

Nähere Angaben zu dem Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter www.zvg-portal.de