in der Kreisstadt Merzig, Stadtteil Merzig
Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat der Kreisstadt Merzig hat in seiner Sitzung am 27.08.2026 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes „Erweiterung Handwerkstraße 1“ im Internet bzw. eine Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Das Gewerbegebiet „Siebend“ in der Kreisstadt Merzig ist ein wichtiger Gewerbestandort innerhalb des Stadtgebiets. Daher ist die Kreisstadt Merzig bestrebt, ansässigen Unternehmen weitere Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Im vorliegenden Fall sollen die baulichen Möglichkeiten auf der Fläche erweitert werden und gleichzeitig aktuelle planungsrechtliche Aspekte integriert werden.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet 15B Siebend“ (1982). Dieser setzt für das Plangebiet derzeit in großen Teilen bereits ein Gewerbegebiet mit Baufenster fest und die Fläche wäre somit grundsätzlich bebaubar. Allerdings sieht dieser für einen Teilbereich, der für die geplante Erweiterung notwendig ist, Grünflächen vor. Das Vorhaben ist danach nicht vollständig realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan wird für das Gelände Handwerkstraße 1 aufgestellt. In nordöstliche Richtung schließt das Betriebsgelände der Holzhauer KG an. Der Verlauf der Handwerkstraße begrenzt das Plangebiet im Süden bzw. Südosten. Im Westen verläuft entlang des Geltungsbereiches hinter bereits bestehenden Gehölzstrukturen, die durch die vorliegende Planung auch nicht berührt werden, die L174 bzw. die B51.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,9 ha.
Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Gewerbegebiet 15B Siebend“ aus dem Jahr 1982.
Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit als gewerbliche Baufläche dar. Der vorliegende Bebauungsplan entspricht aktuell damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB.
Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, in der Zeit vom 17.09.2026 bis einschließlich 19.10.2026 auf der Internetseite der Kreisstadt unter www.merzig.de unter folgendem Pfad: https://www.merzig.de/amtlichebekanntmachungen veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten wird. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Kreisstadt, Brauerstraße 5, 66663 Merzig, Schaukasten zwischen Zimmer Nr. 234 und 235, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse stadtplanung@merzig.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.