A. Allgemeine Vertragsbedingungen
I. Die Anmietung städtischer Einrichtungen durch extremistische, rassistische und anti-demokratische Gruppen wird nicht gestattet.
In allen Überlassungsverträgen ist deshalb der konkrete Nutzungszweck anzugeben. Zur Vermeidung strafbarer Handlungen im Sinne der §§ 84 - 86a, 126 - 127 und 130 StGB während einer Veranstaltung kann der Bürgermeister eine Vertragsstrafe festsetzen. Die Anmietung zur Durchführung von Ultimate und Extreme Fighting-Veranstaltungen ist nicht gestattet. Der Bürgermeister ist berechtigt, Veranstaltungen abzulehnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass zum Beispiel die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist bzw. gegen die guten Sitten verstoßen wird oder gewaltverherrlichende Aktionen stattfindensollen. In allen Räumen besteht absolutes Rauchverbot.
Bei der Vermietung an Endverbraucher beinhaltet der Preis zu 90 % die Vorhaltung und die Bereitstellung von nicht separat bepreisten, allgemein zur Verfügung gestellten Betriebsvorrichtungen. Im Falle einer Vermietung an einen Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens handelt es sich um eine 100 % steuerpflichtige Überlassung des Mietobjekts.
II. Die Mieten, Energie- und Nebenkosten gelten für eine Veranstaltungsdauer bis zu 9 Stunden. Bei längerer Veranstaltungsdauer wird für jede weitere angefangene Stunde 1/10 der angesetzten Miete und der Energiekosten erhoben. Als Veranstaltungsdauer zählt die Zeit vom angesetzten Beginn der Veranstaltung bis zur Beendigung durch den Veranstalter. Bei Ausstellungen zählt die Öffnungszeit der Ausstellung sowie Auf- und Abbau als Veranstaltungsdauer.
III. Zur Abhaltung einer nichtöffentlichen (General-)Probe werden die dazu benötigten Räume ohne Berechnung einer Miete zur Verfügung gestellt. Für jeden weiteren Probentag sowie für Auf- und Abbautage wird je nach Art der Veranstaltung ein Pauschalbetrag berechnet (s. B, 1i).
IV. In den Mieten enthalten (soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist) ist die Reinigung der Halle. Für die unterschiedlichen Bestuhlungsarten wird eine Pauschale berechnet (s. B, 3d). Es gelten die von der UBA (Untere Bauaufsichtsbehörde) genehmigten Bestuhlungspläne.
V. Soweit nach Art der Veranstaltung ein Brandsicherheitswachdienst erforderlich ist (z.B. Bühnenveranstaltungen), erfolgt die Gestellung durch die Verpächterin.
VI. Bühneneinrichtungen und zusätzliche Ausstattungsgegenstände müssen spätestens 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung vom Veranstalter auf seine Kosten eingebracht werden. Soweit die Beschaffung durch die Verpächterin erfolgt, sind die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Die Benutzung des Lastenaufzuges (Stadthalle) ist in diesen Fällen kostenfrei. Die Verpächterin stellt bei Bedarf die zum Auf- und Abbau notwendigen und lt. Bühnenanweisung angeforderten Aufbauhelfer zur Verfügung und berechnet hierfür eine Pauschale (s.B, 3e).
VII. Die Miet-, Energie- und Nebenkosten werden unmittelbar nach der
Veranstaltung fällig. Außerdem hat der Mieter zusätzlich auf Verlangen der Verpächterin eine Kaution zu stellen für Schäden, die der Verpächterin an den überlassenen Räumen, Einrichtungen und Zufahrtswegen durch die Nutzung im Rahmen des Mietvertrages evtl. entstehen. Die Höhe der Kaution ist von der Verwaltung nach dem Schadensrisiko und unter Berücksichtigung des Veranstalters (kommerzielle oder Vereinsveranstaltungen) festzulegen. Die Kaution ist spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung zu hinterlegen. Auf Verlangen der Stadt hat der Veranstalter mit der Vermietungszusage einen Vorschuss in angemessener Höhe zu entrichten.
VIII. Der Bürgermeister kann in Ausnahmefällen abweichende Mieten festsetzen. Das gilt insbesondere für Veranstaltungen, an denen die Stadt ein besonderes Interesse hat. Bei Veranstaltungen, deren Erlös sozialen und/oder karitativen Einrichtungen in der Kreisstadt Merzig zu Gute kommt (Benefizveranstaltungen), kann die Miete auf schriftlichen Antrag erlassen werden. Entsprechende Bescheinigungen (z.B. Spendenbeleg) sind der Verpächterin unaufgefordert vorzulegen
IX. Für Seniorentage, Ortsrats- und Schiedsleutesitzungen, Veranstaltungen der städtischen Schulen und Kindergärten sowie Blutspendetermine erfolgt die Bereitstellung der Stadthalle ohne Berechnung. Nichtstädtische Merziger Schulen haben die Möglichkeit, die Stadthalle einmal im Jahr mietfrei in Anspruch zu nehmen.
X. Die in diesen Richtlinien festgesetzten Gebührentarife enthalten einen gesetzlichen Mehrwertsteueranteil von 19%. Eine Änderung des Steuersatzes wird entsprechend an die Nutzer weitergegeben. Die Gebührensätzewerden in der jeweiligen Höhe angepasst. Ergeben sich dabei unrunde Beträge, so sind diese auf volle Euro zu runden.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft.
B. Mieten, Energie- und Nebenkosten
Die Berechnung der Mieten erfolgt in 3 Mietgruppen.
Mietgruppe A:
gewerbliche Veranstaltungen
Mietgruppe B:
nichtgewerbliche Veranstaltungen mit Eintritt
Mietgruppe C:
nichtgewerbliche Veranstaltungen ohne Eintritt, Veranstaltungen der örtlichen Vereine. Bei den angegebenen Mietpreisen handelt es sich um Bruttobeträge.
Für die Berechnung der Energiekosten gilt: Die zuerst genannten Energiekostenentgelte sind bei Nutzung der Gebäudeheizungseinrichtungen zu entrichten, ansonsten gelten die in Klammern angegebenen Beträge.
1. Mieten
a. Großer Saal:
Mietgruppe A 374,00 €, Mietgruppe B
171,00 €, Mietgruppe C 101,00 €
b. Kleiner Saal:
Mietgruppe A 187,00 €, Mietgruppe B
86,00 €, Mietgruppe C 52,00 €
c. Großer und kleiner Saal:
Mietgruppe A 458,00 €, Mietgruppe B
204,00 €, Mietgruppe C 136,00 €
d. Foyer:
Mietgruppe A 120,00 €, Mietgruppe B
69,00 €, Mietgruppe C 52,00 €
e. Eingangshalle:
Mietgruppe A 120,00 €, Mietgruppe B
69,00 €, Mietgruppe C 52,00 €
f. Bühne:
Mietgruppe A 69,00 €, Mietgruppe B 52,00 €, Mietgruppe C 34,00 €
g. Gymnastik-/Mehrzweckraum:
Mietgruppe A 41,00 €, Mietgruppe B 34,00 €, Mietgruppe C 28,00 €
h. Künstlergarderobe je Etage:
Mietgruppe A 41,00 €, Mietgruppe B 34,00 €, Mietgruppe C 28,00 €
i. Auf-/Abbautage und Probentage
Mietgruppe A halbe Tagesmiete,
Mietgruppe B 55,00 €, Mietgruppe C 22,00 €
2. Energiekosten
(Werte für Heizperiode Oktober - März, in Klammern Nichtheizperiode April - September)
a. Großer Saal
Mietgruppe A 370,00 € (122,00 €)
Mietgruppe B 184,00 € (62,00 €)
Mietgruppe C 94,00 € (32,00 €)
b. Kleiner Saal
Mietgruppe A 248,00 € (84,00 €)
Mietgruppe B 124,00 € (44,00 €)
Mietgruppe C 62,00 € (22,00 €)
c. Großer u. Kleiner Saal
Mietgruppe A 616,00 € (208,00 €)
Mietgruppe B 310,00 € (106,00 €)
Mietgruppe C 156,00 € (52,00 €)
d. Foyer
Mietgruppe A 100,00 € (32,00 €)
Mietgruppe B 72,00 € (28,00 €)
Mietgruppe C 62,00 € (22,00 €)
e. Eingangshalle
Mietgruppe A 100,00 € (32,00 €)
Mietgruppe B 72,00 € (28,00)
Mietgruppe C 62,00 € (22,00 €)
f. Die Energiekosten für Bühne,
Gymnastikraum und Künstlergarderobe
sind in den Mieten enthalten.
3. Nebenkosten
a. Benutzung Konzertflügel
Mietgruppe A 62,00 €, Mietgruppe B 47,00
€, Mietgruppe C 31,00 €
b. Benutzung des Klaviers
Mietgruppe A 31,00 €, Mietgruppe B 25,00
€, Mietgruppe C 19,00 €
c. Beleuchtungsanlage
Mietgruppe A 70,00 €, Mietgruppe B 50,00
€, Mietgruppe C 30,00 €
d. Beschallung CD/Moderation
Mietgruppe A 200,00 €, Mietgruppe B
150,00 €, Mietgruppe C 100,00 €
e. Beschallung Band
Mietgruppe A 500,00 €, Mietgruppe B
350,00 €, Mietgruppe C 250,00 €
f. Bestuhlungspauschale
Mietgruppe A 75,00 €, Mietgruppe B 50,00
€, Mietgruppe C 25,00 €
g. Gestellung von Aufbauhelfern
Mietgruppe A 30,00 €/Stunde, Mietgruppe B 30,00 €/Stunde, Mietgruppe C 30,00 €/Stunde
h. Müllentsorgung
Mietgruppe A 5,00 €/Sack, Mietgruppe B 5,00 €/Sack, Mietgruppe C 5,00 €/Sack
Zusatz zu c, d und e: Die Bedienung der stadteigenen Beschallungs- und Beleuchtungsanlagen erfolgt ausschließlich durch das Personal der Verpächterin.
4. Festbetragskosten
Für Dekorationen zu besonderen Zwecken ist der jeweilige Mieter der Halle bzw. der Veranstalter verantwortlich. Es gelten die jeweils aktuellen Brandschutzbestimmungen.
5. Garderobennutzung
a. Die Garderobennutzung liegt in alleiniger Verantwortung der Verpächterin.
b. Die Verpächterin stellt bei allen Veranstaltungen das Garderobenpersonal.
c. Bei allen Veranstaltungen wird je Kleidungsstück (Mantel/Jacke) eine Garderobengebühr von 0,50 € erhoben.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. 10. 2022 in Kraft.