Präambel
Die Kreisstadt Merzig erkennt die soziale Leistung, die die kulturellen und sonstigen Vereine zum Wohl der Allgemeinheit erbrin-gen, an. Sie unterstützt daher diese ehren-amtliche Arbeit der Vereine durch finanzielle Förderung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.
§ 1
Arten der Förderung
Die Förderung der kulturellen und sonstigen Vereine erfolgt in Form von Sachleistungen und Barzuschüssen.
Neben den laufenden jährlichen Barzuschüssen, die über die Budgets der einzelnen Ortsräte an die Vereine fließen, gewährt die Kreisstadt Merzig zusätzlich einen Zuschuss zu den Kosten der Vereine für die Nutzung gebührenpflichtiger kommunaler Einrichtungen zu Probezwecken.
Ein Rechtsanspruch auf Bezuschussung besteht nicht.
§ 2
Begünstigte
Empfänger der unter § 1 bezeichneten Leistungen können nur die im Bereich der Kreisstadt Merzig ansässigen kulturellen und sonstigen Vereine sein.
§ 3
Zuschussantrag
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge auf Bezuschussung von Hallenmietkosten müssen bis zum 15. März des Folgejahres eingegangen sein.
Zuschussanträgen sind beweiskräftige und nachprüfbare Belege beizufügen. Dies gilt auch für Zuwendungen, die turnusmäßig neu berechnet werden müssen.
§ 4
Förderungskriterien
Dem Stadtverband Kultur werden die erforderlichen Haushaltsmittel zur Bezuschussung der Kosten für die gebührenpflichtige Nutzung kommunaler Einrichtungen durch kulturelle und sonstige Vereine für Probezwecke zur Verfügung gestellt.
Der Stadtverband Kultur gewährt Vereinen, die gebührenpflichtige kommunale Einrichtungen zu Probezwecken nutzen, einen Zu-schuss in Höhe von 80% der nachgewiesenen Kosten. Ausgenommen von der Bezuschussung sind die für die Nutzung zu zahlenden Energiekosten.
Eine Förderung nach diesen Richtlinien schließt Sonderförderungen über andere Haushaltstitel nicht aus, sofern die hier beschriebenen Kriterien eingehalten werden.
§ 5
Anzeigepflicht der Begünstigten
Tatsachen, die Einfluss auf die Zuschussgewährung haben können, sind vom begünstigsten Verein umgehend anzuzeigen.
Diese Richtlinien treten zum 01. 10. 2022 in Kraft.