Lageplan mit Geltungsbereich; ohne Maßstab
Der Stadtrat der Kreisstadt Merzig hat mit Beschluss vom 26.09.2024 die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbebauung Merchinger Straße 9-11” im Stadtteil Merzig gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnbebauung Merchinger Straße 9-11“ außer Kraft.
Jedermann kann die Aufhebung des Bebauungsplans „Wohnbebauung Merchinger Straße 9-11“, bestehend aus Plan und Begründung, im Rathaus der Kreisstadt Merzig, Bauamt, Zimmer 231 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohnbebauung Merchinger Straße 9-11“ schriftlich gegenüber der Kreisstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn