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Neues aus Merzig
Ausgabe 42/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung für Kindertageseinrichtungen in der Kreisstadt Merzig

Vom: 22.12.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.07.2022

Aufgrund des § 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) und zur Umsetzung der Vorgaben des Saarländischen Bildungs- und Betreuungsgesetzes (SBEBG) vom 19. Januar 2022 (Amtsbl. S. 422) hat der Stadtrat der Kreisstadt Merzig in seiner Sitzung am 26.09.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die städtischen Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und Kinderhorte vom 22. Dezember 2005 beschlossen:

§ 1

Zweck der Einrichtungen

Die städtischen Kindertageseinrichtungen (Kitas) werden als öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 19 KSVG betrieben. Aufgabe der Kindertageseinrichtungen ist es,

  1. die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines am Saarländischen Bildungsprogramm orientierten eigenständigen Bildungsangebotes zu ergänzen,
  2. alle Kinder entsprechend den Ergebnissen neuer Lern-, Begabungs- und Sozialisationsforschung in einer ihnen angemessenen Weise zu fördern,
  3. umfeldbedingte Benachteiligungen auszugleichen und soziale Integration anzustreben und
  4. die Eltern in Erziehungsfragen zu unterstützen.
  5. allen Familien ein bedarfsgerechtes Angebot anzubieten, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen.

§ 2

Aufnahmebedingungen

(1) Kinder von Einwohnern der Kreisstadt Merzig werden bei der Aufnahme in städtische Kindertageseinrichtungen bevorzugt berücksichtigt. Die darüber hinaus erfolgende Aufnahme von ortsfremden Kindern ist nur möglich, wenn das vorhandene Angebot der Einrichtung dies erlaubt. Kinder aus Gemeinden des Landkreises Merzig-Wadern haben hier zur Erfüllung des Rechtsanspruches gegen den Jugendhilfeträger den Vorrang. Eine Ausnahme vom Wohnortprinzip ist auch bei Errichtung eines Betriebskindergartens oder der Schaffung von betrieblichen Belegplätzen in einer Kindertageseinrichtung möglich. Die Errichtung eines Betriebskindergartens bzw. die Schaffung betrieblicher Belegplätze steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der jeweiligen Kommune sowie des Die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz im Ausland ist möglich, wenn ein freier Platz zur Verfügung steht und kein Rechtsanspruch von Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet entgegensteht.

(2) Die Vergabe von Kita-Plätzen erfolgt nach Verfügbarkeit und entsprechend der vom Landkreis Merzig-Wadern empfohlenen Vergabekriterien in der jeweils geltenden Fassung. Nach Einführung des vom Landkreis aufgebauten Vergabeportals wird die Platzvergabe über dieses Portal organisiert. Die verbindliche Zusage eines Kita-Platzes ist frühestens 6 Monate vor Aufnahme möglich. Aus zwingenden Gründen kann hiervon bei der Krippenvergabe abgewichen werden.

(3) In den städtischen Kinderkrippen werden in den reinen Kinderkrippen Kinder ab der 8. Lebenswoche, in altersgemischten Krippengruppen Kinder ab dem 12. Lebensmonat bis zum Übergang in den Kindergarten aufgenommen.

(4) In den städtischen Kindertagesstätten werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Schulpflicht in den Kindergarten aufgenommen. Eine frühere Aufnahme des Kindes ist im Einzelfall möglich, wenn der Entwicklungsstand des Kindes dies erlaubt und weder der Einrichtungsbetrieb, noch die Betreuung der übrigen Kinder hierdurch beeinträchtigt werden. Sofern ein Krippenplatz für das Kind vorhanden ist, kann eine Aufnahme in die Tagesstätte grundsätzlich nicht erfolgen.

(5) Die Begründung des Betreuungsverhältnisses erfolgt durch Abschluss einer Betreuungsvereinbarung unter dem Vorbehalt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

(6) Folgende schriftliche Unterlagen sind in der Kindertageseinrichtung vorzulegen:

-

die unterschriebene Betreuungsvereinbarung.

-

das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular bis spätestens vier Wochen vor dem Start in die Eingewöhnung, sowie sämtliche Erklärungen, die der Betreuungsvereinbarung beigefügt sind.

-

eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass das Kind von ansteckenden Krankheiten frei ist und keine Einwände gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Diese darf bei Eintritt in die Kindertageseinrichtung nicht älter als zwei Woche sein.

-

Nachweise über erfolgte Impfungen bzw. bestehende Immunität bei Erkrankungen, für die dies gesetzlich gefordert ist (aktuell Masern, siehe Abs. 7).

(7) Laut Abs.9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) muss vor der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung einer der folgenden Nachweise zur Immunisierung gegen Masern vorliegen:

-

eine Impfdokumentation nach Abs. 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach Abs. s Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Abs. 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern vorliegt.

-

ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder - eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betreffenden Person durchgeführt wurden.

§ 3

Formen des Betreuungsangebotes

(1) Die Öffnungszeiten der städtischen Kindertageseinrichtungen werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten der Einrichtungen festgelegt Dabei sind organisatorische Anforderungen und die Verhältnismäßigkeit des mit der Gestaltung des Öffnungszeitenangebotes verbundene Sach- und Personalaufwandes zu beachten. Bei der Ausgestaltung des Öffnungszeitenangebotes sind die von Landkreis Merzig-Wadern durch Satzung vorgegebenen Rahmenbedingungen zu beachten.

(2) Das Öffnungszeitenangebot umfasst für

- den Kindertagesstättenbereich

ein Regelzeitangebot ohne Betreuung in der Mittagszeit (12:30-14:00 Uhr) montags bis donnerstags zwischen 07:30-12:30 Uhr und 14:00-16:00 Uhr, freitags 07:30-12:30 Uhr.

ein Tagesstättenangebot mit kurzer Tagesstätte (07:00-14:00 Uhr) und langer Tagesstätte (07:00-17:00 Uhr).

- den Krippenbereich

ein Tagesstättenangebot (07.00-17:00 Uhr)

(3) Über das allgemeine Öffnungszeitenangebot hinaus können in einzelnen Einrichtungen, sofern hierfür ein nachweisbarer Bedarf besteht und der damit verbundene Aufwand im Verhältnis zu den entstehenden Kosten und Einnahmen steht, zusätzliche Randzeiten vor 07:00 und nach 17:00 Uhr angeboten und gebucht werden. Die Voraussetzungen in Bezug auf die hierfür erforderliche Mindestkinderzahl werden durch den Landkreis Merzig-Wadern festgelegt, da dieser im Rahmen des kreisweit einheitlichen Elternbeitrages das sich ggfs. ergebende Defizit abdeckt.

Als ausreichend für die Bildung einer Früh-oder Spätbetreuungsgruppe gilt ein Bedarf von 10 Kindern. Zum Aufbau von Angeboten kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren auch eine Kinderzahl von mindestens 5 Kindern betreut werden. Das Absinken der Kinderzahl unter die erforderlichen Werte für längstens ein Kalenderjahr verpflichtet den Träger nicht zur Einstellung des Angebotes.

(4) Sofern in einer Einrichtung kurze oder lange Tagesstätte gebucht wird, ist die Teilnahme am Mittagessen für die Kinder verbindlich. Ausnahmen hiervon sind nur mit Erlaubnis der Obersten Landesjugendbehörde möglich. Ohne Teilnahme am Mittagessen kann nur ein Regelplatz genutzt werden.

(5) Die tägliche Betreuungszeit eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung darf in der Regel nicht mehr als 10 Stunden betragen. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur dann möglich, wenn hierdurch das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird.

(6) Vor dauerhafter Aufnahme in die Kita oder bei Wechsel des Angebotes findet eine Eingewöhnung mit Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder eine von diesen benannte Vertrauensperson statt. Dauer und Form der Eingewöhnung werden in den in den verbindlichen Eingewöhnungskonzepten der Einrichtungen festgelegt.

(7) Das Betreuungsangebot kann für einzelne Kinder zeitlich eingeschränkt werden, wenn für diese ein deutlich über das übliche Maß hinausgehende Betreuung erforderlich ist (z. B. Betreuung durch Afl-Kräft).

§ 4

Eingewöhnung

Vor Aufnahme in die Einrichtung (Krippe und Kita) erfolgt eine Eingewöhnung in Begleitung einer vertrauten Betreuungsperson. Die Eingewöhnung dient dazu, das Kind Schritt für Schritt mit der neue Umgebung, den neuen Bezugspersonen und anderen Kinder und dem Kita-Alltag vertraut zu machen und auch zwischen den Sorgeberechtigten und dem pädagogischen Personal eine vertrauensvolle Basis für die zukünftige gemeinsame Erziehungsarbeit zu schaffen. Einzelheiten der Eingewöhnung werden im pädagogischen Konzept der Einrichtung sowie der Kita-Ordnung festgelegt.

§ 5

Beiträge und Gebühren

(1) Für die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Elternbeiträge nach den Bestimmungen des Saarländischen Bildungs- und Betreuungsgesetzes (SBEBG) sowie Beiträge für Verpflegung und weiteren persönlichen Bedarf (z. B. Windelgeld) nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erhoben. Das Weitere regelt die vom Stadtrat beschlossene Gebührensatzung zur Satzung für Kindertagesstätten in der Kreisstadt Merzig.

(2) Die Höhe der Elternbeiträge wird ab dem 01.08.2021 kreisweit einheitlich durch Satzung festgelegt und gilt verbindlich für alle Träger von Kindertageseinrichtungen.

§ 6

Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes von den Erziehungsberechtigen an das Personal, nicht bereits mit Verbringen des Kindes in die Räume der Einrichtung.

(2) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übernahme des Kindes durch die erziehungsberechtigte oder abholberechtigte Person (vgl. Anlage 2).

(3) Bei Veranstaltungen, Festen u.a., an denen auch Eltern, Verwandte oder sonstige Personen teilnehmen können, entfällt die Aufsichtspflicht des Personals für die in den Tageseinrichtungen betreuten Kinder und für die von den Erziehungsberechtigen oder sonstigen Personen mitgebrachten Kinder.

(4) Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

§ 7

Versicherungsschutz

(1) Auf dem Weg zur und von der Kindertagesstätte sowie in der Einrichtung besteht ein Versicherungsschutz über die Unfallkasse des Saarlandes (UKS). Generell sind die Eltern für die zur Kindertagesstätte gehenden, fahrenden, beförderten und von dort heimkehrenden Kinder verantwortlich.

(2) Für die mit dem Bus fahrenden Kinder hat das Personal die Aufsichtspflicht auf dem Weg von der Einrichtung zum Bus und zurück. Der Versicherungsschutz besteht nur auf dem direkten Weg von der Wohnung des Kindes in die Kindertageseinrichtung und zurück nach Hause. Bei Umwegen (mit Ausnahme von durch die Verkehrssituation begründete) haftet die Versicherung nicht.

§ 8

Erkrankung des Kindes

(1) Jede Erkrankung des Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Es bedarf einer ärztlichen Entscheidung (Attest), ob Kinder, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein, die Einrichtung besuchen dürfen (Anlage 1).

(3) Fehlt ein Kind wegen einer ansteckenden Krankheit (oder länger als eine Woche aus unbekannten Gründen), muss vor der Wiederaufnahme ein Attest des behandelnden Arztes vorgelegt werden, dass es gesund ist und die Weiterverbreitung einer Krankheit nicht zu befürchten ist.

§ 9

Beginn und Beendigung des Betreuungsverhältnisses

(1) Das Betreuungsverhältnis beginnt zum in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt und umfasst auch die im Eingewöhnungskonzept der Einrichtungen festgelegt Eingewöhnungszeit.

(2) Eine Abmeldung eines Kindes (z.B. bei Umzug) ist jeweils mit einer Frist von sechs Wochen zu jedem Monatsende möglich. Die Abmeldung bedarf der Schriftform. Entscheidend ist der Eingang des Schreibens.

(3) Vierwöchiges unentschuldigtes Fehlen des Kindes berechtigt den Träger zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Der Elternbeitrag muss bis zur Wirksamkeit der Abmeldung gezahlt werden. Eine Wiederaufnahme erfolgt nach den Vorgaben einer Neuaufnahme.

(4) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis beenden, wenn das Kind sich und/oder andere durch Verhaltensweisen erheblich und dauerhaft gefährdet und dies durch pädagogische Maßnahmen nicht abzuwenden ist. Eine Beendung des Betreuungsverhältnisses ist auch möglich, wenn zwischen Erziehungsberechtigten und Einrichtung/Träger erhebliche, nicht ausräumbare Auffassungsunter schiede über das Erziehungskonzept und die pädagogische Arbeit bestehen, durch die trotz mehrfacher Einigungsbemühungen eine für die angemessene Förderung der Gesamtentwicklung des Kindes erforderliche vertrauensvolle Bildungs- und Erziehungspartnerschaft dauerhaft nicht mehr möglich ist.

Bei Kindern, deren Betreuung besonderer Unterstützung bedarf, die von der Einrichtung trotz erheblicher Bemühungen ohne erhebliche Einschränkung des Betreuungsangebotes für andere Kinder der Einrichtung nicht geleistet werden kann, ist eine Einschränkung des Betreuungsangebotes (§ 3 Abs. 7), in. Fällen, in denen dies nicht ausreicht, auch eine Beendung des Betreuungsverhältnisses, möglich.

(5) Wenn der Elternbeitrag trotz schriftlicher Zahlungserinnerung zwei Monate nicht bezahlt wurde, kann das Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden. Wenn die bei Besuch der Tagesstätte anfallenden Essensgelder mehr als zwei Monate nicht oder nicht in der anfallenden Höhe gezahlt werden, kann das Kind vom Besuch der Tagesstätte ausgeschlossen werden, da dieser nur bei Teilnahme an der Mittagsverpflegung möglich ist. Der beabsichtigte Ausschluss vom Besuch der Kindertageseinrichtung oder von der Teilnahme am Tagesstättenbetrieb ist mit einer Fristsetzung von drei Wochen schriftlich anzukündigen. Hierbei ist auch auf die bestehenden Möglichkeiten der Übernahme von Beiträgen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe hinzuweisen.

§ 10

Festlegung von Öffnungs- und Schließzeiten, Schließung von Einrichtungen und Angebotsreduzierung

(1) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden nach den vom Landkreis Merzig-Wadern vorgegebenen Rahmenbedingungen und Anhörung der Elternausschüsse vom Stadtrat im Rahmen eines Gesamtkonzeptes festgelegt. Über die Einführung oder Beendigung von Randzeitenangeboten für einzelne Einrichtungen (S 3 Abs. 3) entscheidet der zuständige Fachausschuss bei Vorliegen der vom Landkreis festgelegten Mindestkinderzahlen nach Anhörung des Elternausschusses.

(2) Die Ferientermine werden nach Anhörung der Elternausschüsse vom Fachamt in Absprache mit den Einrichtungen festgelegt. Ab dem Kindergartenjahr 2020/21 werden als Schließzeit in den Sommerferien für alle Einrichtungen die letzten drei Ferienwochen festgelegt, um für Familien mit Kindergarten- und Schulkindern die Koordination der Schließzeiten von Kita und schulischer Nachmittagsbetreuung zu erleichtern.

(3) Die Schließung von Einrichtungen kann aufgrund von Ferientagen, Fortbildungsveranstaltungen oder aus besonderem Anlass an bis zu 30 Arbeitstagen pro Kindergartenjahr erfolgen. Die Eltern sind durch die Einrichtungen frühzeitig über die Ferienregelung und beabsichtigte Schließungstage zu informieren. Aus betrieblichen Gründen wie technischen Störungen, aufgrund behördlicher Anordnungen oder infolge höherer Gewalt kann die Schließung einer Einrichtung auch über einen längeren Zeitraum erfolgen.

Ebenso ist die Reduzierung von Angeboten bei deutlicher Unterschreitung der in der Betriebserlaubnis geforderten Personalisierung erforderlich und möglich.

§ 11

Haftung

(1) Ein Haftungsausschluss besteht für alle von den Kindern mitgebrachten Sachen bei Verlust, Beschädigung oder Verwechselung von persönlichen Gegenständen in der Einrichtung.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Merzig, den 26. September 2024

Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.