Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz — Wiesbaden, 3. November 2023
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden
-Schutzbereichbehörde-
Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung
Mit Anordnung vom 9. Juni 1982, BMVg U I 5 - Anordnung-Nr.: IV/106/GE wurde ein Gebiet in der Stadt Merzig, und der Gemeinde Mettlach im Landkreis Merzig-Wadern, Bundesland Saarland zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Merzig erklärt.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBL I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BGBL I, 2015, S. 706), wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen.
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden -Schutzbereichbehörde- Moltkering 9, 65189 Wiesbaden, erhoben werden.
Der Feststellungsbescheid der Aufrechterhaltung des Schutzbereichs kann beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden -Schutzbereichbehörde- Moltkering 9, 65189 Wiesbaden oder beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Zweibrücken, 22er Straße 25, 66482 Zweibrücken sowie bei der Kreisstadt Merzig, Neues Rathaus, Brauerstraße 5, 66663 Merzig und der Gemeindeverwaltung Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 66693 Mettlach, eingesehen werden.
Die Unterlagen sind den Beteiligten nur bekanntzugeben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind (§ 2 Abs. 1 Schutzbereichgesetz).