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Neues aus Merzig
Ausgabe 47/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) „Bietzerberg“ (Harlingen, Bietzen, Menningen)

Lageplan mit Geltungsbereich; ohne Maßstab; Quelle: LVGL; Bearbeitung: ArgusConcept

Lageplan mit Geltungsbereich; ohne Maßstab; Quelle: LVGL; Bearbeitung: ArgusConcept

Lageplan mit Geltungsbereich; ohne Maßstab; Quelle: LVGL; Bearbeitung: ArgusConcept

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen nach § 141 BauGB und über die Beteiligung und Mitwirkung der Öffentlichkeit gem. § 137 BauGB zur geplanten Ausweisung von Sanierungsgebieten im Untersuchungsgebiet/ISEK-Gebiet „Bietzerberg“ in der Kreisstadt Merzig (Stadtteile Harlingen, Bietzen, Menningen)

Auf Grundlage des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) „Bietzerberg“ hat der Stadtrat der Kreisstadt Merzig in öffentlicher Sitzung am 30.03.2023 gemäß § 141 BauGB i.V.m. § 136 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für die Untersuchungsgebiete im Bereich des Bietzerberges in den Stadtteilen „Harlingen“, „Bietzen“, und „Menningen“ beschlossen. Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Für die Erstellung des ISEKs inkl. „Vorbereitender Untersuchungen“ ist das Büro Argus Concept Gesellschaft für Lebensraumentwicklung mbH, 66424 Homburg, beauftragt worden.

Das bereits 2021/2022 erarbeitete Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) wurde vom Stadtrat der Kreisstadt Merzig am 20.12.2022 als Grundlage für weitere stadtentwicklungsrelevante Entscheidungen gebilligt.

Die Kreisstadt Merzig hat in den Stadtteilen Harlingen, Bietzen und Menningen im Rahmen des erstellten integrierten Dorfentwicklungskonzeptes grundsätzlichen Sanierungsbedarf erkannt. Um die Ausweisung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zu prüfen, hat die Kreisstadt die Vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Hinreichende Anhaltspunkte für die Sanierungsbedürftigkeit liegen insbesondere in Bezug auf Substanz-/Zustandsmängel im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB vor.

Harlingen

Der räumliche Geltungsbereich des Untersuchungsbereichs Harlingen mit einer Größe von ca. 22,6 Hektar umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im anliegenden Lageplan durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Das Untersuchungsgebiet umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

• Hauptstraße

• Bergstraße

• Turmstraße

• Silbergasse

• Oberstwies (westlicher Teil)

• Herrenwies

• Zur Marbach

• Auf’m Leim

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan.

Bietzen

Der räumliche Geltungsbereich des Untersuchungsbereichs Bietzen mit einer Größe von ca. 36,6 Hektar umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im anliegenden Lageplan durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Das Untersuchungsgebiet umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

• Menninger Straße

• Fahrenwies (östlicher Teil)

• Zur Bahnbrücke (östlicher Teil)

• Olkenweg (östlicher Teil)

• Zum Mühlengrund (östlicher Teil)

• Schützenbergstraße

• Zum Ziehborn

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan.

Menningen

Der räumliche Geltungsbereich des Untersuchungsbereichs Menningen mit einer Größe von ca. 28,9 Hektar umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im anliegenden Lageplan durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Das Untersuchungsgebiet umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

• Saarfelser Straße

• Bietzer Straße

• Beckinger Weg

• Saarmühlenstraße

• Zur Nachtweid (im Einmündungsbereich Saarmühlenstraße)

• Zum Sportplatz

• Clemensstraße

• Namborner Straße

• Bartenhofweg

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan.

Ziele und Zwecke der Sanierung

Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden für alle Ortsteile bestimmt:

  • Stärkung als Wohnstandort
  • Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen sowie ortsbildgerechte Gestaltung der öffentlichen und privaten Bausubstanz
  • Anpassung des Gebäudebestandes und des öffentlichen Raumes an die Bedürfnisse der älter werdenden Bevölkerung (Barrierefreiheit)
  • Schaffung adäquater Wohn- und Betreuungsangebote (Umnutzung von Gebäuden, Serviceleistung)
  • Energetische Sanierung
  • Beseitigung von Leerständen durch Behebung von Funktionsmängeln und Nutzungskonflikten
  • Rückbau nicht benötigter Bausubstanz mit Neuordnung/Neubebauung (verbesserte Freiraumqualität)
  • Erhöhung der Wohnumfeldqualität: Wohnumfeldverbesserung, Aufwertungsmaßnahmen im privaten Raum.
  • Verbesserung der Attraktivität des öffentlichen Raumes, dorfökologische Maßnahmen,
  • Steigerung der Vitalität des Stadtteils

Gem. § 137 BauGB soll die Sanierung mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

Im Rahmen der Beteiligung gem. § 137 BauGB werden die Ergebnisse des ISEKs mit den Vorbereitenden Untersuchungen zur geplanten Ausweisung eines Sanierungsgebietes, insbesondere unter Einschluss von Vorschlägen zur Abgrenzung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, zum Sanierungsverfahren (nach aktuellem Stand im vereinfachten Verfahren) sowie zum städtebaulichen Rahmenplan in der Zeit vom 23.11.2023 bis einschließlich 27.12.2023 während der allgemeinen Dienststunden, im Rathaus, Fachbereich Stadtplanung und Umwelt, Schaukasten neben Zimmer 234, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 141 BauGB und die nach § 137 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internetportal der Kreisstadt Merzig unter amtliche Bekanntmachungen

(https://www.merzig.de/amtlichebekanntmachungen)

sowie unter der Internetadresse

https://argusconcept.planungsbeteiligung.de

elektronisch abrufbar.

Hier kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen bis einschließlich zum 27.12.2023 zur Verfügung.

Während dieser Zeit können von jedermann Bedenken und Anregungen zu den Vorbereitenden Untersuchungen, zur geplanten Ausweisung eines Sanierungsgebietes, insbesondere unter Einschluss von Vorschlägen zur Abgrenzung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, zum Sanierungsverfahren sowie zum städtebaulichen Rahmenplan schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an: bauamt@merzig.de vorgebracht werden. Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Marcus Hoffeld, Oberbürgermeister

Hinweise:

  1. Die Beschlüsse über das ISEK und die Vorbereitenden Untersuchungen sind nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
  2. § 138 Abs. 1 Satz 1 BauGB besagt, dass Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet sind, der Kreisstadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten, die nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen z.B. über ihre Wohnbedürfnisse sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden (vgl. § 138 BauGB).
  3. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Beschlüsse über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB, der die Zurückstellung von Baugesuchen regelt, auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden (§ 141 Abs. 4 Satz 1 BauGB).
  4. Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Stadtverwaltung, Rathaus, Fachbereich Stadtplanung und Umwelt, Zimmer 232 während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.