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Neues aus Merzig
Ausgabe 50/2022
Sonstige Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung der Satzung über die öffentliche Straßenreinigung in der Kreisstadt Merzig (Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534) sowie § 53 Saarländisches Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird die Satzung gemäß Beschluss des Stadtrates vom 08. Dezember 2022 wie folgt geändert:

Artikel 1:

§ 1 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

Die Fußgängerzone wird wie folgt begrenzt:

Poststraße ab Einmündung Straße "Am Feldchen" mit Teilstück zwischen Schankstraße bis Einmündung in der Brauerstraße, Wagnerstraße zwischen Straße "Am Feldchen" und Poststraße, Brückengasse bis Straße „Am Werthchen“, Trierer Straße zwischen Einmündung Poststraße und Einmündung Josefstraße sowie die angrenzenden Gässchen; Teilstück Kirchplatz bis Poststraße.

Artikel 2:

§ 1d Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

Reinigung der Fußgängerzone

13,14 € je lfd./m Frontlänge bei dreimaligen Kehren in der Woche

Artikel 2:

Diese Änderungssatzung tritt am 01. 01. 2023 in Kraft.

Der Bürgermeister
Marcus Hoffeld

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:

Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Änderungssatzung als von Anfang an gültig zustande gekommen, selbst wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder solcher Bestimmung, welche aufgrund des KSVG ergangen sind, zustande gekommen sein sollte.

Beschluss des Stadtrates vom 08. Dezember 2022 über die Festsetzung des privatrechtlichen Entgeltes für die Straßenreinigung in der Kernstadt (außerhalb der Fußgängerzone)

Das privatrechtliche Entgelt für die Straßenreinigung in der Kernstadt, außerhalb der Fußgängerzone wird bei einmaligem Kehren in der Woche, ab dem 01. 01. 2023 auf 4,34 € pro lfd./m/Jahr festgesetzt.