Auf Betreiben der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau, wurde der Neubau der Ortsumfahrung des Stadtteils Besseringen der Kreisstadt Merzig im Zuge der Bundesstraße 51 (B 51) einschließlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen am 18.08.2009 planfestgestellt (Av.: A/3 P-002-46/2009/Eck). Zur Umsetzung des planfestgestellten Neubaus der Ortsumfahrung des Stadtteils Besseringen der Kreisstadt Merzig im Zuge der B 51 werden folgende Flurstücke benötigt, eingetragen im Grundbuch von Besseringen des Amtsgerichts Saarbrücken (vormals Amtsgericht Merzig, Blatt 2530
Gemarkung Besseringen
Der Landesbetrieb für Straßenbau hat am 14.03.2023 die Einleitung des Entschädigungsfeststellungs- sowie des Enteignungsverfahrens der o.g. Grundstücke nach §§ 19 ff. FStrG beantragt. Der Antrag wird damit begründet, dass die Enteignung des Grundstücks zur Ausführung des durch Planfeststellungsbeschluss vom 18.08.2009 (Az.: A/3 P-002-46/2009/Eck) festgestellten Bauvorhabens notwendig ist und der freihändige Erwerb nicht möglich war.
Nach § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 20 Abs. 1 EnteigG SL wird der Termin zur kommissarischen Verhandlung über beide Anträge festgesetzt auf
Mittwoch, 24.01.2024, 09:00 Uhr, im Sitzungssaal E.007 im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken.
Zu dieser Verhandlung werden hiermit alle Beteiligten geladen, die nachweislich ein Recht an den o.g. Grundstücken besitzen. Der Antrag mit Anlagen kann bei der Enteignungsbehörde im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken, während der Dienststunden von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr in Zimmer-Nr. 4.042 unter dem Az.: 8120-400#026 eingesehen werden. Um telefonische Voranmeldung unter der Telefonnummer 0681/501-4659 wird gebeten.
Einwendungen gegen den Antrag sind möglichst vor der mündlichen Verhandlung beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Etwaige Rechte müssen spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrgenommen werden. Auch bei Nichterscheinen kann die Enteignungsbehörde über den Antrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entscheiden. Im Verhinderungsfall werden Sie gebeten, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Es bedarf der Vorlage einer schriftlichen Vertretungsvollmacht sowie einer Kopie Ihres Lichtbildausweises.