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Neues aus Merzig
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Bestellung eines Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung

und die Bildung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung in der Kreisstadt Merzig

vom 07. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. März 2016

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I 2023, S. 204), in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (SBGG) vom 26. November 2003, zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird gemäß Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Merzig vom 7. Dezember 2023 die Satzung wie folgt geändert:

Die Kreisstadt Merzig setzt sich zum Ziel, die aktive Teilhabe ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Einwohnerinnen und Einwohner am gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben zu stärken und zu fördern.

Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Chancengleichheit, auf ein selbstbestimmtes Leben und auf gleichberechtigten Zugang in allen gesellschaftlichen Angelegenheiten.

Um in der Kreisstadt Merzig Barrieren abzubauen oder ihrem Entstehen entgegenzuwirken, wird ein Mitgestalten der kommunalpolitischen Arbeit durch Menschen mit Handicap angestrebt.

§ 1

Zweck des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung und des/der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung

(1)

Die Belange von Menschen mit Behinderung oder von Menschen, die von Behinderung bedroht sind, werden in der Kreisstadt Merzig von dem/der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung und dem Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung wahrgenommen.

(2)

Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung ist die Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung oder von Menschen, die von Behinderung bedroht sind, in der Kreisstadt Merzig.

Der Beirat setzt sich aktiv dafür ein, dass die Kreisstadt Merzig behindertengerecht/barrierefrei gestaltet wird.

Ziel ist dabei die Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe im Sinne des Artikel 3 des Grundgesetzes, des Artikels 12 Abs. 4 der Verfassung des Saarlandes und des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Saarland.

(3)

Der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung nimmt die nach § 22 Abs. 2 und 3 SBGG vorgesehenen Aufgaben wahr. Er/Sie arbeitet hierbei eng mit dem Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung als Dachorganisation der örtlichen Behindertenhilfe zusammen. Als Beauftragte/r für die Belange von Menschen mit Behinderung ist möglichst eine betroffene oder in der Behindertenarbeit erfahrene Person zu bestellen.

Der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung ist berechtigt, an den Sitzungen der städtischen Gremien beratend teilzunehmen; er oder sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 2

Aufgaben im Einzelnen

(1)

Allgemeine Aufgaben, in denen der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung und der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung tätig werden können, sind insbesondere:

1.

Eintreten für die Interessen von allen Menschen mit Behinderung mit dem Ziel der Verwirklichung der behindertenpolitischen Ziele, wie z.B. Gleichberechtigung und Teilhabe,

2.

Aufzeigen von Verbesserungsmöglichkeiten der Lebenssituation von behinderten Menschen in der Kreisstadt Merzig,

3.

Anregung der Stadtverwaltung bei Maßnahmen der städtebaulichen Entwicklung,

4.

Unterrichtung, Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die Problemstellungen der Menschen mit Behinderung bzw. auf welche Barrieren Menschen mit Behinderung treffen,

5.

Organisation und Durchführung von Initiativen oder Veranstaltungen zu allen Themen, die Menschen mit Behinderung betreffen,

6.

Vermittlung bei persönlichen Fragen von Betroffenen an andere fachkundige Stellen, Selbsthilfegruppen, usw.

Der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung arbeitet eng mit der Stadtverwaltung, mit den in der Behindertenarbeit tätigen Vereinen, Organisationen, Selbsthilfegruppen, usw. und dem Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung zusammen.

Eine Zusammenarbeit mit anderen städtischen Beiräten und Behindertenbeiräten anderer Städte und Gemeinden ist anzustreben. Auch ein Austausch mit dem Landesbehindertenbeirat ist wertvoll.

Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist nicht an Weisungen der Politik und der Verwaltung gebunden.

Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung bzw. der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung ist berechtigt, sich zu den Angelegenheiten der behinderten Menschen und zu behindertenpolitischen Fragen in Merzig zu äußern.

(2)

Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung bzw. der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung berät und informiert den/die (Ober-)Bürgermeister/in, die politischen Gremien, Ausschüsse und die Verwaltung durch Anträge, Anfragen, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in allen Fragen und Angelegenheiten, die die Menschen mit Behinderung in der Kreisstadt Merzig betreffen.

(3)

Die Mitwirkungsrechte des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung und des/der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung sind das Recht auf Information, Anhörung und Antragstellung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

(4)

Dem/der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung und dem Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung obliegt die Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(5)

Der/die Vorsitzende des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung und der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung erhält eine Einladung zu allen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, soweit Angelegenheiten, die die Politik für Menschen mit Behinderung in der Kreisstadt Merzig betreffen, auf der Tagesordnung stehen.

(6)

Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung oder der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung soll zu Fragen, die durch den/die (Ober-)Bürgermeister/in oder städtische Gremien an ihn herangetragen werden, Stellung nehmen.

§ 3

Bestellung des/der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung und Wahl des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung

(1)

Der/die (Ober-)Bürgermeister/in bestellt möglichst betroffene Mitarbeiter der Verwaltung oder in der Behindertenarbeit erfahrene Personen zum/zur Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung und zu deren/dessen Stellvertreter/in.

Die Amtszeit beträgt 5 Jahre, sie beginnt in der Regel mit der Amtszeit des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung. Eine Abberufung ist möglich.

(2)

Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung besteht aus maximal 16 Mitgliedern und mindestens 11 Mitgliedern.

Der Stadtrat entsendet zwei Mitglieder in den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung. § 48 Abs. 2 KSVG findet entsprechende Anwendung. Diese haben kein Stimmrecht.

Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung soll sich aus sachkundigen Menschen mit Behinderung, Personen, die in der Behindertenarbeit in örtlichen Behindertenorganisationen verantwortlich mitarbeiten, sowie Personen, deren Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenarbeit liegt, zusammensetzen.

Es ist auf eine möglichst paritätische Verteilung der Sitze zu achten.

Ihm können somit unter anderem angehören:

-

Selbstbetroffene und Angehörige von Menschen mit Behinderung (mit Hauptwohnsitz in der Kreisstadt Merzig)

-

Vertreter von Vereinen, Organisationen, Wohlfahrtsverbänden, usw.

-

Vertreter von Selbsthilfegruppen

-

Vertreter von Werkstätten für Menschen mit Behinderung, usw. (siehe Anlage 1)

(3)

Die in Anlage 1 genannten ortsansässigen Wohlfahrtsverbände, Vereine, Organisationen, Selbsthilfegruppen usw., die sich hauptamtlich mit den Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung befassen, haben das Recht, jeweils eine/n Vertreter/in sowie deren Stellvertreter/in für den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung zu benennen.

Der/die (Ober-)Bürgermeister/in fordert die Wohlfahrtsverbände, usw. aus Anlage 1 der Satzung spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung schriftlich dazu auf.

Wohlfahrtsverbände usw., die der Aufforderung nicht nachkommen und keine/n Vertreter/in für den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung benennen, können in der laufenden Legislaturperiode keinen Sitz im Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung nachträglich geltend machen.

Scheidet der/die Vertreter/in des Wohlfahrtsverbandes usw. aus, hat die in den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung entsandte Einrichtung das Recht, den freien Sitz des Wohlfahrtsverbandes usw. erneut zu besetzen.

(4)

Für die Mitgliedschaft im Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung können sich Bürgerinnen und Bürger bewerben, die

-

mindestens 16 Jahre alt sind,

-

seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Merzig gemeldet sind,

-

nachweislich über eine Behinderung verfügen oder einen behinderten Menschen versorgen und betreuen, der ebenfalls seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Merzig gemeldet ist (enges Familienmitglied, z. B., Mutter, Vater, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Großmutter oder Großvater),

-

und glaubhaft darlegen können, dass sie keinem der in Anlage 1 genannten Wohlfahrtsverbände usw. angehören bzw. für keinen der in Anlage 1 genannten Wohlfahrtsverbände im Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung tätig sind. Zur Glaubhaftmachung genügt die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung.

Der/die (Ober-)Bürgermeister/in fordert hierzu spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung durch Amtliche Bekanntmachung in „Neues aus Merzig“ bzw. über den Webauftritt der Kreisstadt Merzig auf.

(5)

Der Stadtrat benennt mit einfacher Stimmenmehrheit aus den Bewerberinnen und Bewerbern, zusätzlich zu den von den Wohlfahrtsverbänden usw. und den vom Stadtrat entsandten Mitgliedern, weitere Mitglieder für den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung bis zum Erreichen der Höchstmitgliederzahl. Die weiteren Bewerberinnen und Bewerber rücken beim Ausscheiden der ursprünglich gewählten Mitglieder in der Reihenfolge des Wahlergebnisses als Mitglied in den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung nach.

Ist die Liste der Bewerberinnen und Bewerber erschöpft, kann bis zur Mitte der Amtszeit ein erneuter Aufruf in den örtlichen Medien erfolgen, mit dem Ziel, nach Eingang von Bewerbungen aus den Reihen der Bürgerinnen und Bürger die vakanten Plätze neu zu besetzen. Über die Nachbesetzungen beschließt erneut der Stadtrat mit einfacher Mehrheit.

(6)

Die Mitgliederschaft im Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung endet mit Ablauf der Amtszeit oder vorzeitig bei Wegzug aus der Kreisstadt Merzig.

(7)

Die Mitglieder des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4

Amtszeit des Beirates über die Belange von Menschen mit Behinderung und konstituierende Sitzung

(1)

Die Amtszeit des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung beträgt fünf Jahre. Sie beginnt einen Monat nach der Beschlussfassung des Stadtrates über die Berufung der Mitglieder.

(2)

Zur konstituierenden Sitzung des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung lädt der/die (Ober-)Bürgermeister/in innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung des Stadtrates über die Berufung der Mitglieder ein.

(3)

Endet die Amtszeit des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung vor dem Beginn der Amtszeit des neuen Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung so verlängert sie sich über das Ende der Legislaturperiode hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des nach Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode neu berufenen Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung, längstens jedoch um sechs Monate.

§ 5 Sitzungen

(1)

Die Mitglieder des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung werden durch den/die Vorsitzende/n über das Amtliche Bekanntmachungsblatt „Neues aus Merzig“ sowie den städtischen Webauftritt eingeladen. Es ergehen keine gesonderten Einladungen. Zu einer Sitzung ist einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich gegenüber der/dem Vorsitzenden verlangt.

(2)

Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(3)

An den Sitzungen des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung kann die/der (Ober-)Bürgermeister/in oder der/die durch ihn/sie bestellte Beauftragte mit beratender Stimme teilnehmen.

(4)

Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist und mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

(5)

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(6)

Über die Sitzungen des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung fertigt der/die Schriftführer/in ein Beschlussprotokoll. Es ist vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem/der (Ober-)Bürgermeister/in zuzuleiten.

§ 6 Vorstand

(1)

Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n, seine/n Stellvertreter/in sowie eine/n Schriftführer/in und dessen/deren Vertreter/in.

Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der Mitglieder des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung.

(2)

Der/die Vorsitzende vertritt den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung gegenüber dem/der (Ober-)Bürgermeister/in, dem Stadtrat und seinen Ausschüssen und gegenüber dem/der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung.

§ 7 Auslagenersatz und finanzielle Mittel

(1)

Der Stadtrat stellt im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Kreisstadt Merzig für die Erledigung der Aufgaben des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung Mittel im Haushalt zur Verfügung.

(2)

Die Auslagen der Mitglieder des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung werden pauschal abgegolten.

(3)

Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die nach § 3 Abs. 5 benannten Beiratsmitglieder im Kalenderjahr eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 € (der/die Vorsitzende 120,00 €). Die Zahlung wird im IV. Quartal des Kalenderjahres ausgezahlt. Mitglieder, die in einem Kalenderjahr mehr als der Hälfte der Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, erhalten keine Aufwandsentschädigung.

§8 Satzungsänderung

Satzungsänderungen werden vom Stadtrat beschlossen. Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung hat das Recht, dem Rat Änderungen vorzuschlagen, wenn diese auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Personen gefasst wurden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung über die Bestellung eines Behindertenbeauftragten und die Bildung eines Behindertenbeirates der Kreisstadt Merzig in der Fassung vom 3. März 2016 außer Kraft.

Merzig, den 08.12.2023

Der Oberbürgermeister

Marcus Hoffeld

Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

ANLAGE 1 zu § 3 Satzung über die Bestellung eines Behindertenbeauftragten und die Bildung eines Behindertenbeirates der Kreisstadt Merzig

vom: 08.12.2023

Freie Wohlfahrtspflege

(1)

Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband

(2)

Caritasverband Saar-Hochwald e.V.

(3)

DRK Kreisverband Merzig-Wadern e.V.

(4)

Malteser Hilfsdienst e.V.

(5)

SOS Kinderdorf Saar e.V.

(6)

VdK Saarland, Kreisverband Merzig-Wadern

(7)

Lebenshilfe St. Wendel gemeinnützige GmbH, Kreisvereinigung Merzig-Wadern

(8)

Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung der Landesvereinigung Selbsthilfe e.V. im Saarland, Landkreis Merzig-Wadern

Therapeutische Heime, Wohngruppen, Werkstätten, Tageseinrichtungen

(1)

Laurentiushöhe Schwemlingen, Saarländischer Schwesternverband

(2)

Kinder- und Jugendpsychiatrie „Haus Linicus“, SHG-Klinikum Merzig

(3)

Sozialdienst, SHG-Klinikum Merzig

(4)

TRIAS Merzig

(5)

CEBIS Integration und Service

(6)

Lebenshilfe Nordsaarland Heilstätten GmbH

Ämter und Behörden

(1)

Agentur für Arbeit

(2)

Amt für soziale Angelegenheiten, Landkreis Merzig-Wadern

(3)

Kreisjugendamt, Landkreis Merzig-Wadern

(4)

Gesundheitsamt, Landkreis Merzig-Wadern