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Neues aus Merzig
Ausgabe 50/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen nach Art und Maß der Nutzung (Stellplatzsatzung) der Kreisstadt Merzig

Lageplan ohne Maßstab (Quelle: LVGL, Bearbeitung Kreisstadt Merzig)

Lageplan ohne Maßstab (Quelle: LVGL, Bearbeitung Kreisstadt Merzig)

Lageplan ohne Maßstab (Quelle: LVGL, Bearbeitung Kreisstadt Merzig)

Lageplan ohne Maßstab (Quelle: LVGL, Bearbeitung Kreisstadt Merzig)

Lageplan ohne Maßstab (Quelle: LVGL, Bearbeitung Kreisstadt Merzig)

Aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Absatz 1 Satz 4, 85 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2025 (Amtsblatt I S. 369) hat der Stadtrat der Kreisstadt Merzig in seiner Sitzung am 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

Diese Stellplatzsatzung gilt im gesamten Stadtgebiet der Kreisstadt Merzig.

Regelungen in Bebauungsplänen oder in sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.

§ 2 Herstellungsplicht

1.

Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist, müssen Stellplätze (notwendige Stellplätze) für Kraftfahrzeuge hergestellt werden.

Die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen des Satzes 1 gilt nach Maßgabe dieser Satzung auch für Wohnungen und Wohnheime.

2.

Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie überdachte Stellplätze.

3.

Notwendige Stellplätze (als offene Stellplätze, Garagen, Carports, o.ä., sowie auch als Stellplätze in Tiefgaragen, Parkhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen möglich) müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.

4.

Bei Änderung baulicher Anlagen oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.

Beim nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen zugunsten von Wohnnutzungen sind bei, bis zum Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig errichteten Bestandsgebäuden keine zusätzlichen Stellplätze herzustellen.

5.

Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet.

Die Möglichkeit die erforderlichen Stellplätze gemäß der aktuellen Stellplatzablösesatzung der Kreisstadt Merzig abzulösen besteht, wenn für die Realisierung eines Bauvorhabens ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegt.

6.

Die Regelung des § 47 Abs. 1 S. 6 Landesbauordnung bleibt unberührt.

§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze

1.

Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen.

2.

Bei Anlagen, die nicht nur der Nutzung als Wohnungen bzw. Wohnheimen dienen, bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlage.

Grundsätzlich bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze hierbei nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.

Bei Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.

3.

Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen kaufmännisch bis 0,4 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.

Tabelle der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr.

Nutzungsarten

Zahl der Stellplätze

1

Wohngebäude

1.1

Grundsätzlich gilt für Wohngebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten

1,5 je WE

Innerhalb der Kernzonen für die Stadtteile Besseringen, Brotdorf Hilbringen und Schwemlingen gilt

1 je WE

Innerhalb der Kernzonen für die Innenstadt gilt

0,7 je WE

1.2

Grundsätzlich gilt für Wohngebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten

1,25 je WE

Innerhalb der Kernzonen für die Stadtteile Besseringen, Brotdorf Hilbringen und Schwemlingen gilt

1 je WE bis 60 m² WF

1,2 je WE ab 60 m² WF

Innerhalb der Kernzonen für die Innenstadt gilt

0,7 je WE bis 60 m² WF

1,0 je WE ab 60 m² WF

1.3

Bei sozialem Wohnungsbau oder bei Wohnheimen innerhalb des gesamten Stadtgebietes, auch innerhalb der Kernzonen

Zusätzliche pauschale Reduzierung des Faktors der geforderten Stellplätze je Zone auf 0,7

WE = Wohneinheit, GF = Wohnfläche

§ 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen

1.

Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten.

2.

Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 400 m, sofern durch Gesetz nichts Anderes vorgegeben ist.

3.

Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.

4.

Stellplätze können auch in Form von Garagen- bzw. Carportstellplätzen nachgewiesen werden.

5.

Die einzelnen Stellplätze für Kraftfahrzeuge müssen so groß in ihrer Breite und Länge angelegt werden, dass die Nutzung mit einem durchschnittlich großen Pkw möglich ist.

§ 5 Minderung des Stellplatzbedarfs

1.

Die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge in den Kernzonen der Stadtteile Brotdorf, Besseringen, Hilbringen und Schwemlingen, sowie in der Kernzone der Innenstadt wird entsprechend der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf ersichtlichen Festsetzungen reduziert.

Die parzellenscharfe Festlegung der jeweiligen Gebietszonen ergibt sich aus den nachstehenden Übersichtsplänen.

2.

Eine Minderung des Stellplatzbedarfs ist nicht zulässig, wenn notwendige Stellplätze ganz oder teilweise nach § 47 Abs. 3 der Landesbauordnung Saar abgelöst werden.

Übersichtspläne

Kernzone der Innenstadt Merzig

Kernzone des Stadtteiles Besseringen

Kernzone des Stadtteiles Brotdorf

Kernzone des Stadtteiles Hilbingen

Kernzone des Stadtteiles Schwemlingen

§ 6 Abweichungen

Von den Regelungen dieser Richtlinie können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse, des zu erwartenden öffentlichen Personennahverkehrs und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange, im konkreten Fall mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Bauvorhaben an einer Fußgängerzone oder in einer Parkanlage liegt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

1.

Ordnungswidrig nach § 87 Abs.1 Nr.1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen entgegen den Festsetzungen der §§ 3 bis 6 dieser Satzung in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.

2.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Marcus Hoffeld, Oberbürgermeister