Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), sowie der §§ 2 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), der §§ 7 u. 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), erhält die Satzung gemäß Beschluss des Stadtrates vom 14. Dezember 2023 folgende Fassung:
Artikel 1: Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung
§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Wer im Kalenderjahr über kein Bioabfallgefäß verfügt und auf dem Grundstück anfallende Bioabfälle nach § 15 Abs. 1 Abfallsatzung selbst kompostiert (Eigenkompostierer) “erhält auf Antrag einen Gebührenabschlag in Höhe von 5,81 € jährlich.“
Artikel 2: Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 4 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung
Das Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung erhält folgende Fassung:
| 1. | Gebühr für einen Abfallsack 6,00 € |
| 2. | Gebühren für Leistungen nach § 4 Abs. 1 |
| 2.1 | a) Sockelgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-tägig) 70,42 € (Grundgebühr 50,28 € + Mindestgewichtsgebühr 20,14 €) |
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| b) Sockelgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungs-vermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-tägig) 125,58 € (Grundgebühr 62,88 € + Mindestgewichtsgebühr 62,70 €) |
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| c) Gebühr für ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei einmaliger Leerung nach § 10 Abs. 10 Abfallsatzung (Festtonne) 24,00€ |
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| d) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 859,74 € (Grundgebühr 220,20 € + Mindestgewichtsgebühr 639,54 €) |
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| e) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-tägig) 533,70 € (Grundgebühr 220,20 € + Mindestgewichtsgebühr 313,50 €) |
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| f) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.229,94 € (Grundgebühr 314,52 € + Mindestgewichtsgebühr 915,42 €) |
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| g) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-tägig) 765,96 € (Grundgebühr 314,52 € + Mindestgewichtsgebühr 451,44 €) |
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| h) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich zweimaliger Leerung 2.145,36 € (Grundgebühr 314,52 € + Mindestgewichtsgebühr 1.830,84 €) |
| 2.2 | Leistungsgebühr nach dem Gewicht pro kg 0,38 € |
| 3. | Gebühren für die Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 Bioabfallgefäß mit 120 l Fassungs-vermögen bei vierzehntägiger Leerung jährlich 84,00 € |
| 4. | Sperrmüll auf Anmeldung gemäß § 4 Abs. 3: |
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| a) Anfuhrpauschale einschließlich eines Gewichtes von 40 kg 10,00 € |
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| b) je weitere angefangene 10 kg 2,50 € |
| 5. | Gebühr für die Aufstellung oder Veränderung eines Abfallgefäßes (mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 genannten Fällen) |
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| a) für Abfallumleerbehälter 120 und 240 l 30,00 € |
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| b) für Abfallumleerbehälter 770 und 1100 l 50,00 € |
| 6. | Die Gebühr für die Abmeldung oder die Änderung der Entleerungshäufigkeit, oder der Ummeldung eines Gefäßes bei einem Wechsel des Grundstückseigentümers beträgt 7,50 € für jedes Gefäß. Bei einem Wechsel der Hausverwaltung beträgt die Gebühr 7,50 € für jedes Objekt. |
Artikel 3: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:
Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Änderungssatzung als von Anfang an gültig, selbst wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder solcher Bestimmungen, welche aufgrund des KSVG ergangen sind, zustande gekommen sein sollte.