Bekanntmachung der erneuten Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 baugb und § 214 Abs. 4 BauGB
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 30.10.2025 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Vordere Rieffstraße, Teilbereich A“ beschlossen.
Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche sowie einer Verkehrsfläche, um die Wiederansiedlung von großflächigem Einzelhandel planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan überwiegend eine gewerbliche Baufläche dar.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung und der erfolgten Vorabstimmung mit Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie aufgrund unterschiedlicher Planungsfortschritte zur städtebaulichen Entwicklung innerhalb des Plangebietes wurde der Geltungsbereich für das weitere Verfahren gemäß Beschluss vom 30.10.2025 in Teilbereiche gegliedert werden. Für Teilbereich A (ehemaliges bzw. künftiges Kaufland-Areal) liegen demnach bereits konkretere Planungen vor, sodass das Verfahren hierfür weitergeführt werden soll. Die weiteren Teilbereiche sollen zu einem späteren Zeitpunkt verfahrensmäßig fortgeführt werden. Hier bedarf es zunächst noch weiterer Gutachten. Zudem handelt es sich im südlichen Bereich um ein Vorranggebiet für Gewerbe gemäß Landesentwicklungsplan "Umwelt".
Der Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Vordere Rieffstraße" beläuft sich insgesamt auf ca. 6,0 ha. Hiervon umfasst Teilbereich A wiederum eine Fläche von ca. 3,8 ha (ca. 2,2 ha Restfläche). Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches von Teilbereich A sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Eine Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat bereits in der Zeit vom 06.11.2025 bis einschließlich 08.12.2025 stattgefunden. Vor der Ausfertigung und Bekanntmachung wurde festgestellt, dass im Zuge der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB möglicherweise beachtliche Verfahrensfehler vorliegen könnten, da bei der Veröffentlichung zur Auslegung im Amtsblatt sowie auf der Homepage der Kreisstadt u. a. nicht enthalten war, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Um einer potenziellen Unwirksamkeit vorzubeugen, macht die Stadt von der Möglichkeit des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB in Form einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Gebrauch.
Gegenüber der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB haben sich keine wesentlichen Änderungen an den Planunterlagen ergeben.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, mit zugehöriger Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 12.02.2026 bis einschließlich 18.03.2026 auf der Internetseite der Kreisstadt Merzig unter dem Pfad https://www.merzig.de/amtlichebekanntmachungen veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Kreisstadt, Brauerstraße 5, Zimmer Nr. 231, während allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
• | Dokument |
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| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) |
• | Informationen und betroffene Themen |
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| Fläche / Boden |
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| Sehr hohe Vorbelastung durch bestehende Bebauung/Versiegelung; natürliche Bodenfunktionen kaum noch vorhanden; Großteil als Altlasten-/Altlastverdachtsfläche im Kataster; Festsetzungen/Maßnahmen auf Bebauungsplanebene: u. a. Bodenschutz nach DIN, Umgang mit Aushub/Entsorgung, zusätzliche Versiegelung vermeiden; bedingte Zulässigkeit für Altlastenflächen |
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| Wasser |
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| Angaben zu Grundwasserkörper/Hydrogeologie; keine Wasserschutzgebiete im Geltungsbereich/Umfeld; keine Oberflächengewässer im Gebiet, Saar ca. 40 m westlich; Teilbereiche liegen in einem Bereich mit HQ extrem (Extremhochwasser);Maßnahmen: verantwortungsvoller Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Oberflächenwasser kontrolliert ableiten, Retentionsraumschaffung, vorsorgender Hochwasserschutz |
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| Mensch / Gesundheit |
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| Im Plangebiet selbst keine Wohnnutzung; Umfeld geprägt durch Gewerbe/Verkehr (u. a. L174 mit ca. 12.000 Kfz/Tag laut Bericht); Baubedingt werden Lärm/Staub und zusätzlicher Baustellenverkehr thematisiert; Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und ggf. Minderungsmaßnahmen; Vorsorge gegen unkontrollierten Regenwasserabfluss/Überflutung |
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| Klima / Luft |
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| Bestehende starke Versiegelung und wenige Grünstrukturen wirken sich negativ auf das Lokalklima (Temperaturregulierung/Feinstaubbindung eingeschränkt) aus; zusätzliche Belastung durch umliegende Straßen; Minderung/Verbesserung durch Begrünung (Dach/Fassade, Stellplatzeingrünung) und Solarnutzung als Festsetzung im Bebauungsplan. |
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| Tiere / Pflanzen / Biologische Vielfalt |
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| Es liegen faunistische/vegetationskundliche Erfassungen (2025) zugrunde; Vögel: überwiegend häufige, störungstolerante Arten; einzige planungsrelevante Brutvogelart im Umfeld: Bluthänfling (brütet auf benachbarter Brachfläche); Mehlschwalbe als Nahrungsgast registriert; Fledermäuse: keine ausfliegenden Tiere aus dem Kauflandgebäude beobachtet, nur einzelne jagende Tiere als Zwergfledermaus identifiziert, keine Hinweise auf Quartiernutzung im Plangebiet; Reptilien: keine geeigneten Habitate im Teil A; keine Nachweise im Plangebiet (Mauereidechse nur außerhalb/angrenzend); Maßnahmen/Artenschutz im Bebauungsplan: Rodungen nur 01.10.–28.02.; Schutz angrenzender Gehölze/Bäume; CEF / Kompensation: vorsorglich 5 Höhlenbrüterkästen (Vögel) + 5 Fledermaus-Kästen/Spaltenkästen als Ausgleich für wegfallende Quartierstrukturen an Gebäuden |
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| Landschaftsbild / Erholung |
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| Landschaftsbild stark von Gebäuden/Stellflächen/Verkehr geprägt; keine relevante Erholungsnutzung im Gebiet; unter Maßnahmen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen. |
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| Schutzgebiete / Schutzobjekte |
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| Keine Natura-2000-Gebiete im näheren Umfeld; nächste in über 1 km Entfernung, keine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich; Geltungsbereich liegt im Naturpark Saar-Hunsrück; weitere Schutzgebiete (NSG/LSG/WSG etc.) werden nicht berührt; Keine FFH-LRT oder gesetzlich geschützten Biotope im Biotopkataster innerhalb/nahe Umfeld |
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| Kultur- und Sachgüter / Denkmalschutz |
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| Am Nordrand (Lothringer Straße) liegt ein Brückensicherungswerk (2. WK) als eingetragenes Einzeldenkmal, Landesdenkmalamt diesbezüglich frühzeitig einzubinden; Denkmalschutzbehörde informieren bei archäologischen Funden |
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| Kompensationserfordernis |
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| Kein bilanzielles ökologisches Defizit aufgrund bestehendem Versiegelungsgrad; keine externe Kompensation erforderlich |
• | Dokument |
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| 4 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug |
• | Informationen und betroffene Themen |
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| Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz: |
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| Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange im weiteren Verfahren; zwei Katastereinträge im Altlastenkataster des Saarlandes (bedingte Zulässigkeit festgesetzt); Plangebiet teilweise im Risikobereich gem. § 78b WHG der Saar (Wasserstände bei Planung / Bauausführung zu berücksichtigen) |
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| Landesdenkmalamt: |
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| Hinweis auf Brückensicherungswerk als Einzeldenkmal an der Lothringer Straße; hohes archäologisches Fundpotenzial (Abstimmung mit Landesdenkmalamt, Einvernehmen) |
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| Landwirtschaftskammer für das Saarland: |
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| keine Bedenken |
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| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz - Abteilung D: Naturschutz, Forsten: |
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| keine Bedenken; Belange nicht betroffen |
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse stadtplanung@merzig.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.