Übersichtsplan ohne Maßstab; Quelle: LVGL
Mit Schreiben vom 23.01.2026 hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Sondergebiet Windenergienutzung südwestlich Mechern" in der Kreisstadt Merzig genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung zur Teiländerung des Flächennutzungsplans wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplans wirksam.
Die Teiländerung des Flächennutzungsplans, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit gemeinsamem Umweltbericht, wird ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Neuen Rathaus der Kreisstadt Merzig, Brauerstraße 5, 66663 Merzig Zimmer 230 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt dieser Unterlagen sowie die Genehmigung kann jedermann Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn