Die Gemeinde Mettlach hat, gestützt auf § 51 und § 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) in Verbindung mit § 37 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz die Festsetzung des nachfolgend näher beschriebenen Wasserschutzgebietes beantragt:
Das vorgesehene Wasserschutzgebiet „Moselbach“ gliedert sich in einen Fassungsbereich (Zone I) und eine engere Schutzzone (Zone II). Es erstreckt sich auf Flächen innerhalb der Gemarkungen Mettlach, Besseringen und Merzig. Der Grenzverlauf ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich:
Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erfolgt durch Rechtsverordnung und bedarf nach § 114 Abs. 2 SWG einer Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren.
Der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 14.02.2023 bis 13.03.2023 (einschließlich) bei der Kreisstadt Merzig, Neues Rathaus, Brauerstraße 5, 66663 Merzig, Fachbereich Stadtplanung und Umwelt, Schaukasten neben Zimmer 234 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.
Zusätzlich sind die Antragsunterlagen auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (www.umwelt.saarland.de) unter folgendem Pfad einzusehen: Themenportal Wasser - Informationen - Grundwasser - Wasserschutzgebiete
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 27.03.2023 (einschließlich), Einwendungen gegen den Antrag erheben.
Einwendungen sind schriftlich (zweifach) oder zur Niederschrift zu erheben bei der Kreisstadt Merzig, Neues Rathaus, Brauerstraße 5, 66663 Merzig, Zimmer 230, oder dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, Zimmer G 1.80.
Die Einwendungen müssen die Bezeichnungen der Beteiligten, einen bestimmten Antrag, eine Darlegung des Sachverhaltes und sollten eine eingehende Begründung enthalten. Die betroffenen Grundstücke müssen benannt werden (Gemarkung, Flur, Parzellennummern).
Über rechtzeitig erhobene Einwendungen findet eine mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) statt. Zeit und Ort werden noch ortsüblich bekannt gemacht bzw. mitgeteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
- mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
- die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind,
- eventuelle Auslagen (Fahrtkosten, Arbeitsausfall und dergleichen) nicht erstattet werden.