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Neues aus Merzig
Ausgabe 9/2026
Sonstige Amtliche Bekanntmachungen
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Amtsgericht Merzig

Beschluss

Terminbestimmung

11 K 23/24  — 02.12.2025

Im Wege der Zwangsvollstreckung

soll am Freitag, 20. März 2026, 09:15 Uhr, im Amtsgericht Wilhelmstr. 2, Saal/Raum Saal 102, versteigert werden:

Der im Wohnungsgrundbuch von Merzig Blatt 4845, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene 3503/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück

Lfd. Nr.

Gemarkung

Flur

Flurstück

Wirtschaftsart und Lage

Größe m²

1

Merzig

14

31/27

Im Hangenfeld, Gebäude- und Freifläche, Wohnen

378

verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung im ersten Obergeschoss und einem Kellerraum, im Aufteilungsplan mit A II, K A II bezeichnet;

ebenfalls verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der Garage G2 und der davor befindlichen Stellfläche F2

Der Versteigerungsvermerk wurde am 18.12.2024 in das Grundbuch eingetragen.

Verkehrswert: 138.000,00 €

Die Anschrift des Objekts lautet: Schillerstraße 37, 66663 Merzig.

Objektbeschreibung (ohne Gewähr): 3-Zimmer-Wohnung im 1. OG; eine Innenbesichtigung seitens des Gutachters war nicht möglich.

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vor bezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Bieter haben auf Verlangen im Termin an das Gericht Sicherheitsleistung i.H.v. mindestens 10 % des Verkehrswertes zu leisten. Die Sicherheitsleistung kann neben Bundesbankschecks, durch Kreditinstitute ausgestellte Verrechnungsschecks und Bürgschaft nur noch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (IBAN: DE90 5901 0066 0000 5066 68, BIC: PBNKDEFF590) unter Angabe des Aktenzeichens wirksam geleistet werden. Eine Barleistung ist nicht mehr möglich.

Nähere Angaben zu dem Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter www.zvg-portal.de und www.zvsaar.de

Hewer
Rechtspflegerin