Gemäß § 12 in Verbindung mit §§ 70 und 71 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), Teil A Gemeindeordnung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach am 11.02.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Das Gebiet der Gemeinde Mettlach wird in folgende Gemeindebezirke (Ortsteile) eingeteilt:
| Gemeindebezirk Bethingen, | umfassend die Gemarkung Bethingen. |
| Gemeindebezirk Dreisbach, | umfassend die Gemarkung Dreisbach; darüber hinaus die Grundstücke auf Gemarkung Orscholz, Flur 3, Nr. 23/1, 24/2 und 24/3 sowie auf Gemarkung Nohn, Flur 1, Nr. 1/25, 5/19, 14/3, 15/9, 15/10, 15/11 und 18/31. |
| Gemeindebezirk Faha, | umfassend die Gemarkung Faha. |
| Gemeindebezirk Mettlach, | umfassend die Gemarkungen Mettlach und Keuchingen, darüber hinaus die Grundstücke auf Gemarkung Saarhölzbach, Flur 2, Nr. 192/51, 192/75, 192/100, 192/91, 192/101, 192/72, 192/102, 192/54, 192/103, 192/55, 192/104, 192/94, 192/105, 192/73, 192/95, 192/96, 192/106, 192/99, 192/107, 192/97, 192/108, 192/98, 192/59, 192/49,192/67, 192/69, 192/74, 192/92 und 1636/203. |
| Gemeindebezirk Nohn, | umfassend die Gemarkung Nohn, mit Ausnahme der in dieser Satzung dem Gemeindebezirk Dreisbach zugeteilten Grundstücke. |
| Gemeindebezirk Orscholz, | umfassend die Gemarkung Orscholz, mit Ausnahme der in dieser Satzung dem Gemeindebezirk Dreisbach zugeteilten Grundstücke, jedoch darüber hinaus alle Grundstücke auf Gemarkung Weiten auf Flur 17 sowie die Grundstücke auf Flur 15, Nrn. 39/1, 39/4, 39/6, 39/7, 39/8,40/3, 40/4 und 41/1 sowie die Grundstücke auf Flur 18 Nrn. 29/2, 30/1, 31/2 und 31/3; |
| Gemeindebezirk Saarhölzbach, | umfassend die Gemarkung Saarhölzbach, mit Ausnahme der in dieser Satzung dem Gemeindebezirk Mettlach zugeteilten Grundstücke. |
| Gemeindebezirk Tünsdorf, | umfassend die Gemarkung Tünsdorf. |
| Gemeindebezirk Wehingen, | umfassend die Gemarkung Wehingen. |
| Gemeindebezirk Weiten; | umfassend die Gemarkung Weiten, mit Ausnahme der in dieser Satzung dem Gemeindebezirk Orscholz zugeteilten Grundstücke. |
§ 2
Die Zahl der Mitglieder der Ortsräte der in § 1 bezeichneten Gemeindebezirke wird für Gemeindebezirke bis 2.000 Einwohner auf 9 Mitglieder und für Gemeindebezirke von 2001 und mehr Einwohner auf 11 Mitglieder festgesetzt.
§ 3
Diese Satzung tritt mit Beginn der Amtszeit des Gemeinderates ab dem Jahr 2029, 12. Amtszeit nach der Gebiets- und Verwaltungsreform aus dem Jahre 1974, in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung der Gemeinde Mettlach über die Bildung von Gemeindebezirken in der Fassung vom 10.10.1997 außer Kraft.
Mettlach, 20.03.2026
Gemeinde Mettlach
Der Bürgermeister
Daniel Kiefer
Hinweis:
Entsprechend § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn nicht
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |