Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Rat der Gemeinde Mettlach in seiner öffentlichen Sitzung am 12. Dezember 2022 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Repowering Windpark Wehingen/Tünsdorf“ und die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wehingen/Tünsdorf“ beschlossen hat.
Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Ausgabe 11/2023 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mettlach am 16.03.2023 öffentlich bekanntgemacht.
Das neue Plangebiet umfasst innerhalb der Gemarkung Tünsdorf, Flur 5 die Parzellen 42, 43, 44, 45, 46, 48, in der Gemarkung Wehingen, Flur 4 die Parzellen 16, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 46, 47, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 64, 72 sowie in der Flur 5 die Parzellen 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10,11, 12, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 40, 101, 102, 103, 104, 105.
Die wesentliche Zielsetzung des Bebauungsplans liegt in der Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Repowering des bestehenden Windparks Wehingen / Tünsdorf. Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches aufgestellt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten. Dabei sind die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommenden Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung darzulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Hiermit macht die Gemeinde Mettlach bekannt, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB der Entwurf zum Bebauungsplan „Repowering Windpark Wehingen / Tünsdorf“ vom 14.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64 im Foyer des 3. OG während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausliegt. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: bauamt@mettlach.de vorgebracht werden. Die Unterlagen können im Zeitraum der Auslegung auch auf der Homepage der Gemeinde Mettlach unter https://www.mettlach.de/rat-und-verwaltung/veroeffentlichungen/offenlagen/ eingesehen werden.
Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.
Folgende Unterlagen / umweltbezogenen Informationen werden ausgelegt:
| • | Diese öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die des Aufstellungsbeschlusses vom 16.03.2023. |
| • | Planentwurf zum Bebauungsplan „Repowering Windpark Wehingen / Tünsdorf“. |
| • | Begründung und Entwurf zum Umweltbericht mit Darstellung des geplanten und bereits durchgeführten Untersuchungsumfanges. |
| • | Kartenteil: 4 Karten mit Darstellung der Schutzgebiete, Boden und Wasser, Realnutzung und Biotoptypen, Ästhetische Raumeinheiten und Einwirkungsbereiche. |
| • | 3 Anlagen: Landschaftsbildanalyse, Tierökologische Untersuchung (Avifauna + Fledermäuse), Schallgutachten. |
Das Plangebiet entspricht im Wesentlichen dem bestehenden Windpark Wehingen /Tünsdorf, der im Zuge des Repowerings sukzessive zurückgebaut werden soll, so dass sich die Anlagenzahl nach Umsetzung des Repowerings von neun auf vier Anlagen reduzieren wird.
Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist im weiteren Planaufstellungsverfahren zu beachten bzw. von den Beschlussgremien gewissenhaft abzuwägen. Parallel werden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Gemeinde Mettlach oder ein von der Gemeinde eingeschalteter Dritter (hier ein externes Planungsbüro) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Mettlach oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Mettlach oder dem von der Gemeinde einschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Mettlach ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Lageplan mit Geltungsbereich, genordet, ohne Maßstab
Mettlach, den 30.03.2023
Der Bürgermeister
Daniel Kiefer