Der Gemeinderat Mettlach hat in seiner Sitzung am 16.05.2023 den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Reiplinger Hof“ sowie auch den Entwurf der parallelen Teiländerung des Flächennutzungsplanes gebilligt und die öffentliche Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Teiländerung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Ziel der Bauleitplanungen
Ziel des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes ist die Revitalisierung des brachgefallenen Reiplinger Hofs durch einen Biobauernhof (Erwerbsobstbau). Da dieses Vorhaben nach Auffassung der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht den Tatbestand einer privilegierten Nutzung erfüllt, ist zur planungsrechtlichen Sicherung die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Parzelle 3/4 in Flur 26 der Gemarkung Faha. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der untenstehenden Abbildung zu entnehmen.
Der Geltungsbereich der FNP-Teiländerung ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Reiplinger Hof“ sowie die parallele Teiländerung des Flächennutzungsplanes wurden bereits vom 02.11.2022 bis zum 02.12.2022 öffentlich ausgelegt (frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs 1 BauGB).
Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I S. 6) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Reiplinger Hof“ sowie die parallele Teiländerung des Flächennutzungsplanes
vom 05.06.2023 bis einschließlich zum 07.07.2023
im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64 im Foyer des 3. OG während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausliegen.
Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.
Gleichzeitig werden die Beteiligungsunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Mettlach
https://www.mettlach.de/rat-und-verwaltung/veroeffentlichungen/offenlagen/
zum Download bereitgestellt.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren. Unter der Internetadresse
https://argusconcept.planungsbeteiligung.de
kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen und Stellungnahmen abgeben. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen vom 05.06.2023 bis einschließlich zum 07.07.2023 zur Verfügung.
Folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen werden mit offengelegt:
• Landesamt für Umweltschutz
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Naturschutz: Der aufgelassenen Reiplinger Hof stellt in der intensiv genutzten Agrarlandschaft des Potsdamer Platzes und Umgebung ein Refugium für Tiere und Pflanzen dar. Die seit mehreren Jahren ungenutzten Flächen und die verfallenen Gebäude bieten zahlreichen Tieren und Pflanzen einen guten Lebensraum. Diese sind in der Planung ausreichend zu berücksichtigen. |
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Gewässerschutz: Bezüglich der Schmutzwasserentsorgung muss seitens der Kommune schon im Bebauungsplan eine Festsetzung erfolgen. (Anschluss an kommunales Abwassersystem oder mechanisch-biologische Kleinkläranlage). Sollte eine Kleinkläranlage präferiert werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beim LUA zu beantragen. |
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Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf Gemarkung Faha, Flur 26, Flurstück 3/4 grenzt an den Reiplingerbach, ein Gewässer dritter Ordnung. Gemäß § 56 Abs. 3 Nr. 2 a) SWG ist bis zu 10 m gemessen von der Uferlinie außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen nicht zulässig. Der Gewässerrandstreifen ist naturnah zu bewirtschaften. |
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Lärmschutz: Je nach konkreter baulicher Situation und geplantem Tierbestand behalten wir uns vor, im Baugenehmigungsverfahren vor ein schalltechnisches Gutachten zu fordern. |
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Luftreinhaltung: Auflagen zur Reduzierung von Geruchs- und Staubbelästigungen für die Nachbarschaft erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Geruchsintensive Tätigkeiten (Mist- und Hühnertrockenkotlagerung, Schweinehaltung und Hühnerhaltung) sollten eher im südlichen Bereich des Anwesens angesiedelt werden. |
• Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
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Der in Rede stehende Bereich liegt innerhalb eines gemäß LEP „Umwelt“ festgelegten Vorranggebietes für Landwirtschaft (VL). In VL geht die landwirtschaftliche Nutzung allen anderen Nutzungen vor. Die Inanspruchnahme von VL für Zwecke der Siedlungstätigkeit (Wohnen, Gewerbe, Dienstleistungen sowie Freizeitvorhaben) ist unzulässig. Insbesondere muss der Nachweis in der Begründung geführt werden, dass die vorgesehenen Nutzungen nur nachgezogen sind und künftig auch sein werden und die Landwirtschaft klar im Vordergrund steht, sowohl baulich als auch im Hinblick auf die inhaltliche Ausrichtung. |
• Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
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Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. |
Weiterhin werden ausgelegt:
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Planzeichnung des Bebauungsplanes |
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Planzeichnung der Flächennutzungsplan-Teiländerung mit Legende |
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Begründung und Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung mit folgenden Inhalten: |
- Umweltrelevante Angaben zum Standort
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Bedarf an Grund und Boden |
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Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung |
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Festgelegte Ziele des Umweltschutzes gemäß Fachgesetzen und Fachplänen |
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Abgrenzung des Untersuchungsraumes |
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Naturraum und Relief, Geologie und Böden, Oberflächengewässer / Grundwasser, Klima und Lufthygiene, Arten und Biotope, Landschaftsbild, Freizeit / Erholung, Kultur- und Sachgüter |
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Immissionssituation |
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Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung |
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Beschreibung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen |
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Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes |
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Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Böden, Wasser, Luft/Klima und Wechselwirkungen |
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Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biotope und das Landschaftsbild |
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Auswirkungen der Planung auf die Gesundheit des Menschen |
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Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen der Planung |
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Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen der Planung |
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Prüfung von Planungsalternativen |
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: bauamt@mettlach.de vorgebracht werden. Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. die Flächennutzungsplan-Änderung unberücksichtigt bleiben.
Für die FNP-Teiländerung gilt:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hinweis zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz Saarland.
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Gemeinde Mettlach oder ein von der Gemeinde Mettlach eingeschalteter Dritter (hier ein externes Planungsbüro) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Mettlach oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Mettlach oder dem von der Gemeinde einschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Mettlach ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Mettlach, den 22.05.2023
Der Bürgermeister
Daniel Kiefer