Titel Logo
Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit

sowie der Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Neues Quartier Mosaikfabrik“ im Ortsteil Mettlach der Gemeinde Mettlach

Der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach hat in seiner Sitzung am 13.07.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Neues Quartier Mosaikfabrik“ im Ortsteil Mettlach gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, beschlossen. In selbiger Sitzung hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB gefasst. Die frühzeitige Beteiligung fand in der Zeit vom 10.11.2023 bis einschließlich 11.12.2023 statt.

In der Sitzung vom 28.05.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach den Entwurf des Bebauungsplanes mit den dazugehörigen Unterlagen gebilligt und den Beschluss zur Durchführung der formellen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefasst. Diese Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Städtebauliches Ziel der Gemeinde Mettlach ist es, die brachgefallenen und ungenutzten Flächen der ehemaligen Mosaikfabrik zukunftsorientiert umzunutzen und hierbei planungsrechtlich im Wege des Angebotsbebauungsplanes gem. § 9 BauGB die bauliche Realisierung zu ermöglichen sowie den Belangen gem. § 1 Abs. 6 BauGB Rechnung zu tragen.

Das im Ortsteil Mettlach gelegene Plangebiet der ehemaligen Mosaikfabrik umfasst eine Flächengröße von ca. 10,9 ha und wird westlich durch die parallel verlaufenden Bahntrassen, östlich durch die wohnbaulich geprägte Siebendstraße sowie südlich durch die Edmundstraße begrenzt. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Mettlach wird das Plangebiet als gewerbliche Baufläche gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO dargestellt. Mit Blick auf das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit eine parallele (§ 8 Abs. 3 BauGB) Teiländerung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Mettlach zur Darstellung einer gemischt genutzten Fläche gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO vernünftigerweise geboten. Hierzu erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung.

Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes „Neues Quartier Mosaikfabrik“, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung einschließlich Umweltbericht (§§ 2 Abs. 4, 2a BauGB), sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

in der Zeit vom 28.06.2024 bis einschließlich 29.07.2024

auf der Internetseite der Gemeinde Mettlach unter www.mettlach.de unter folgendem Pfad: https://www.mettlach.de/rat-und-verwaltung/veroeffentlichungen/offenlagen/ veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten wird. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB erfolgt parallel.

Zusätzlich liegen die genannten Unterlagen während dieses Zeitraums zu den allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, im Foyer des 3. OG, 66693 Mettlach, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus und können eingesehen werden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind im v.g. Zeitraum zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: bauamt@mettlach.de vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

-

Umweltbericht zum Bebauungsplan „Neues Quartier Mosaikfabrik“ und zur parallelen Flächennutzungsplanteiländerung mit Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft/Lufthygiene, Klima/Klimawandel, Landschaft und Erholung, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie derer Wechselwirkungen untereinander; Artenschutzrechtliche Prüfung und Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen.

-

Fachgutachten sowie vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung zu den Themen ortsspezifischer klimaökologischer Verhältnisse im Plangebiet, Entwässerung, Schall (Gewerbelärm und Verkehrslärm), Verkehr, Natur- und Artenschutz, gebiets- und anlagenbezogener Grundwasserschutz, Bodenschutz und Geologie, Gewässer- sowie Hochwasserschutz.

Hinweis zum Datenschutz

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Gemeinde Mettlach oder ein von der Gemeinde eingeschalteter Dritter (hier ein externes Planungsbüro) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Mettlach oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Mettlach oder dem von der Gemeinde einschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Mettlach ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Lageplan mit Geltungsbereich; unmaßstäbliche Darstellung, Bearbeitung: FIRUmbH

Mettlach, den 13.06.2024

Der Bürgermeister

Daniel Kiefer