Öffentliche Bekanntmachung über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen gemäß § 137 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach hat in öffentlicher Sitzung am 13.07.2022 gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet „Ehemaliges Mosaikfabrik und angrenzendes Umfeld“ in der Gemeinde Mettlach, Ortsteil Mettlach beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 28.07.2022 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mettlach, Nr. 30/2022.
Im Auftrag der Gemeinde Mettlach und der Wohnwerk Mosaikfabrik GmbH & Co. KG untersucht und bewertet die FIRU mbH – Planungsbüro mit Firmensitz in Kaiserslautern – im Rahmen einer „Vorbereitenden Untersuchung“ gem. § 141 BauGB die vorhandenen städtebaulichen Missstände und Mängel des nachfolgend abgegrenzten Untersuchungsgebietes im Hinblick auf die mögliche förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet und entsprechender Maßnahmen zur Behebung.
Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden die Behebung städtebaulicher Missstände, eine nachhaltige Aufwertung des gesamten Quartiers sowie Unterstützung von privaten Investitionen bestimmt.
Die vorbereitenden Untersuchungen sind vor der Festlegung eines Sanierungsgebietes durchzuführen, um Beteiligungsunterlagen zu gewinnen, über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Der Beschluss über die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer gesonderten Sanierungssatzung.
Gemäß § 137 BauGB soll die Sanierung mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 137 BauGB werden die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen insbesondere unter Einschluss von Vorschlägen zur Abgrenzung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, des Sanierungsverfahrens sowie des städtebaulichen Rahmenplans in der Zeit
vom 10.07.2023 bis einschließlich 11.08.2023
während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, im Foyer des 3. OG, 66693 Mettlach, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Während dieser Zeit können von jedermann Bedenken und Anregungen zu den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an: bauamt@mettlach.de vorgebracht werden. Die Unterlagen können im Zeitraum der Auslegung auch auf der Homepage der Gemeinde Mettlach unter https://www.mettlach.de/rat-und-verwaltung/veroeffentlichungen/offenlagen/ eingesehen werden.
Für die Erörterung steht der Fachbereich während der Dienststunden zur Verfügung. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zur Sanierungssatzung unberücksichtigt bleiben.
Hinweis zum Datenschutz
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Gemeinde Mettlach oder ein von der Gemeinde eingeschalteter Dritter (hier ein externes Planungsbüro) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Mettlach oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Mettlach oder dem von der Gemeinde einschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Mettlach ausdrücklich darauf hin, dass es sich vorliegend um ein öffentliches Verfahren handelt und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Mettlach, den 26.06.2023
Der Bürgermeister
Daniel Kiefer