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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 26/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Mettlach

über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime

Aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Absatz 1 Satz 4, 85 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach am 21.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

1Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Mettlach. 2Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.

§ 2

Herstellungspflicht und Begriffe

(1)

1Nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Landesbauordnung müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden. 2Die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen des Satzes 1 gilt nach Maßgabe dieser Satzung auch für Wohnungen und Wohnheime.

(2)

1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. 2Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze.

(3)

1Notwendige Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlagen fertiggestellt sein. ²Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.

(4)

Die Regelung des § 47 Absatz 1 Satz 6 Landesbauordnung bleibt unberührt.

§ 3

Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime

(1)

Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen.

(2)

1Bei Anlagen, die nicht nur der Nutzung als Wohnungen bzw. Wohnheimen dienen, bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlage. 2Bei Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.

(3)

Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen kaufmännisch bis 0,4 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 1 Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mettlach, den 23.06.2025

Der Bürgermeister

(Daniel Kiefer)

Hinweise

1.

Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Saarland (KSVG) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.

2.

Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Gemeinde Mettlach, Rathaus, Bauamt, Zimmer 302 während den allgemeinen Dienststunden, eingesehen werden.

Anlage

zur Satzung der Gemeinde Mettlach über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime

Nutzungsart:

Zahl der Stellplätze für Pkw:

1. Ein- und Zweifamilienhäuser

2 je WE

2. Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE)

2 je WE

3. Kinder- und Jugendwohnheime

1 Stellplatz je 3-12 Betten, davon 10 % Besucheranteil

4. Pflegeheime, Seniorenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderung

1 Stellplatz je 3-12 Betten, davon 10 % Besucheranteil

5. Studierenden- und sonstige Wohnheime

1 Stellplatz je 2-5 Betten, jedoch mindestens 2 Stellplätze