Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2025 (Amtsblatt I S. 1086), hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach am 31.03.2026 die folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird festgesetzt
| 1. | im Ergebnishaushalt mit | |
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 28.581.882 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 32.928.675 EUR |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | - 4.346.793 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit | |
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.496.007 EUR |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 11.002.056 EUR |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | -3.506.049 EUR |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.273.222 EUR |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.168.416 EUR |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 6.104.806 EUR |
§ 2
| Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf: | 3.506.049 EUR. |
§ 3
Der Gesamtbetrag der Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtung, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 3.350.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf: 19.200.000 EUR.
§ 5
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes wird festgesetzt auf: – 4.346.793 €.
§ 6
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 300 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 360 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 449 v.H. |
§ 7
Es gilt der vom Gemeinderat am 31.03.2026 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Zweckbindungsvermerke nach § 17 Absatz 2 KommHVO (Mehrerträge erhöhen bei Bedarf Ansätze für Aufwendungen). Diese werden für die Teilhaushalte 3, 4 und 6 wie folgt bestimmt:
| a) | von Gewerbesteuer (Leistungssachkonto 61100100.40130000) |
| für Gewerbesteuerumlage (Leistungssachkonto 61100100.53310000), |
| b) | von Verwaltungsgebühren (Leistungssachkonto 12010100.4310000) |
| für Erstattungen an den Bund (Leistungssachkonto 12010100.52500000), |
| c) | von Zuweisungen vom Land für laufende Zwecke (Leistungssachkonto 51100110.41410000) für Sonstige Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen (Leistungssachkonto 51100110.52900000). |
§ 9
Abweichend von § 18 Abs. 1 KommHVO werden innerhalb der Teilhaushalte die Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) und die Versorgungsaufwendungen (Kontengruppe 51) aus der Deckungsfähigkeit ausgeschlossen.
Die vorgenannten Kontengruppen werden jeweils separat nach § 18 Abs. 2 KommHVO für gegenseitig deckungsfähig auf der Ebene des Gesamthaushalts erklärt (innerhalb der Deckungskreise 9050 für Personalaufwendungen und 9051 für Versorgungsaufwendungen).
Ebenso werden abweichend von § 18 Abs. 1 KommHVO innerhalb der Teilhaushalte alle Maßnahmen „Anlagen im Bau“ (Kontengruppe 096) und alle Verluste aus Wertminderungen (Kontenart 555) aus der Deckungsfähigkeit ausgeschlossen.
Gem. § 18 II KommHVO werden alle Aufwendungen die nicht Personal- oder Versorgungsaufwendungen sind, für die Teilhaushalte 1, 2 und 5 für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
§ 10
Die Ansätze des Leistungssachkontos 11010200.52370000 (Ortsratsbudgets) werden grundsätzlich in voller Höhe der Veranschlagung für übertragbar in das Haushaltsjahr 2027 erklärt gemäß § 19 Absatz 2 KommHVO. Das gilt auch für die investiven Ansätze dieses Bereiches beim Leistungssachkonto 11010200.08290000.
Folgende Leistungssachkonten werden für alle Produkte des Ergebnishaushaltes in der jeweiligen vollen Höhe ihres Planansatzes für das Jahr 2026 für übertragbar in das Haushaltsjahr 2027 erklärt:
| *52310000 | Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen |
| *52320000 | Aufwendungen für die Unterhaltung und die Bewirtschaftung des Infrastruktur-Vermögens |
| *52350000 | Aufwendungen für die Unterhaltung der Maschinen und technischen Anlagen |
| *52360000 | Aufwendungen für die Unterhaltung der Betriebs- und Geschäftsausstattung |
Mettlach, den 31.03.2026
Der Bürgermeister
gez. Daniel Kiefer
Daniel Kiefer
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Mettlach für das Haushaltsjahr 2026
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 92 Absatz 2 und 91 Absatz 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - erforderliche Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
| Landesverwaltungsamt | SAARLAND Kommunalaufsicht |
Genehmigung
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2026 der Gemeinde Mettlach genehmige ich
| - | gemäß § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von |
| 3.506.049,-- €, |
| - | gem. § 91 Abs. 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) den genehmigungspflichtigen Teil der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von |
| 3.350.000,-- €. |
St. Ingbert, 24.06.2026
Im Auftrag
gez. Birgit Heib (Dienstsiegel)
Birgit Heib
Der Haushaltsplan 2026 der Gemeinde Mettlach liegt entsprechend § 86 Abs. 4 KSVG in der Zeit vom 07. Juli 2026 bis zum 17. Juli 2026 zur Einsichtnahme im Rathaus Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 66693 Mettlach, Zimmer 212, zu den Öffnungszeiten des Rathauses, wie im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mettlach angegeben, aus.
Hinweis:
Gemäß § 12 Absatz 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der ortsüblichen Bekanntmachung als gültig zustande gekommen.
Mettlach, den 29. Juni 2026
Der Bürgermeister
gez. Daniel Kiefer
Daniel Kiefer