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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 27/2026
Veranstaltungen "Rund um die Saarschleife"
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Aus der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates

vom 23. Juni 2026

KiTa Mettlach - Namensgebung (Antrag der SPD-Fraktion)

Vor Eintritt in die Tagesordnung beantragte Fraktionsvorsitzender François (SPD) für seine Fraktion gemäß § 41 Abs. 5 KSVG die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „KiTa Mettlach - Namensgebung (Antrag der SPD-Fraktion)“ nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen.

Nach §41(5) KSVG kann „mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats über unvorhergesehene und keinen Aufschub duldende Angelegenheiten beraten und Beschluss gefasst werden, auch wenn diese in die Tagesordnung nicht aufgenommen waren.“

Zur Begründung führte François aus, dass die Angelegenheit bei Aufstellung und Veröffentlichung der Tagesordnung nicht vorhersehbar war. Die für die erneute Befassung maßgeblichen Einwendungen und Bedenken gegen den bereits beschlossenen Namen seien erst nach Veröffentlichung der Tagesordnung bekannt geworden. Bis dahin bestand aus Sicht des Antragstellers kein Anlass, von einem kurzfristigen erneuten Beratungs- und Entscheidungsbedarf des Gemeinderates auszugehen.

Die nachträglich bekannt gewordenen Reaktionen und Bedenken aus dem Kreis der unmittelbar Betroffenen hätten eine neue Sachlage geschaffen. Sie beträfen insbesondere die Akzeptanz, Außenwirkung und praktische Umsetzbarkeit des beschlossenen Namens.

Die Angelegenheit dulde nach Auffassung des Antragstellers ebenfalls keinen Aufschub, weil die Umsetzung des beschlossenen Namens kurzfristig bevorsteht bzw. bereits vorbereitet wird. Ohne eine sofortige Befassung könnten vor der nächsten regulären Sitzung vermeidbare organisatorische Folgemaßnahmen, Außenwirkungen und Kosten entstehen, insbesondere durch Beschilderung, Elterninformation, Öffentlichkeitsarbeit, Anpassungen des Internetauftritts oder sonstige verwaltungsinterne und externe Umstellungen.

Fraktionsvorsitzender François (SPD) appellierte an die Mitglieder des Gemeinderates dem vorgestellten Antrag zuzustimmen und damit zu zeigen, dass man Politik für die Bürgerinnen und Bürger von Mettlach mache.

Der Vorsitzende erläuterte sodann die Rahmenbedingungen der Abstimmung. Um den Tagesordnungspunkt zu ergänzen, bedürfe es der Zustimmung der bereits erwähnten Zweidrittel der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder. Der Vorsitzende hielt fest, dass dies bei einer Gemeinderatsstärke von 33 Mitgliedern, 22 Stimmen entspräche. Zu diesem Tagesordnungspunkt seien 26 stimmberechtigte Mitglieder anwesend.

Fraktionsvorsitzender Thieser (CDU) regte an vor einer Abstimmung, zunächst die Unvorhersehbarkeit sowie die Unaufschiebbarkeit kritisch zu betrachten. Seine Fraktion sähe keine dieser Voraussetzungen für gegeben.

Dem wiedersprach der Vorsitzende. Die Verwaltung sähe in der dargelegten Ausführung genügend Anhaltspunkte, dass es sich um eine unvorhergesehene und keinen Aufschub duldende Angelegenheit handele. Sodann ließ er über die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „KiTa Mettlach – Namensgebung“ entsprechend dem Antrag der SPD-Fraktion in die Tagesordnung abstimmen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt mit der nach § 41 Abs. 5 KSVG erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, den nicht in der Tagesordnung enthaltenen Punkt KiTa Mettlach - Namensgebung (Antrag der SPD-Fraktion) wegen Unvorhersehbarkeit und Unaufschiebbarkeit in die Tagesordnung aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 9

Nein-Stimmen: 16

Enthaltungen: 1

Einwohnerfragestunde

Der Vorsitzende verlas eine Anfrage einer Bürgerin hinsichtlich des „Endausbaus Im Röder – Weiten“. Hiernach wurde beantragt, den Punkt „Bürgeranliegen: Endausbau der Straße „Im Röder“ in Weiten auf die Tagesordnung aufzunehmen und zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Seitens der Verwaltung teilte der Vorsitzende sodann mit, dass im Zuge der Vorplanungen für die Erschließungsmaßnahme im Wohngebiet „Im Röder“ festgestellt wurde, dass die Einfahrten der einzelnen Grundstücke sehr unterschiedliche Höhenlagen aufweisen. Für eine fachgerechte Um-setzung müssen diese Höhen sowohl im Querprofil zwischen gegenüberliegenden Anwesen als auch in Längsrichtung entlang der Straße sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.

Dies erfordert einen erheblichen zusätzlichen Planungsaufwand. Jede Einfahrt muss einzeln vermessen und berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind in kurzen Abständen umfangreiche Querprofile zu erstellen, um eine technisch und funktional einwandfreie Lösung zu gewährleisten.

Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Einhaltung des erforderlichen Mindestgefälles für die Entwässerung. Gleichzeitig sollen übermäßige Gefällewechsel vermieden werden, damit keine unebene Fahrbahn entsteht. Zudem ist es Ziel der Planung, Eingriffe an bestehenden Hauseingängen und Grundstückseinfahrten möglichst zu vermeiden.

Hierzu haben im vergangenen Jahr bereits Vermessungsarbeiten stattgefunden, die jetzt in die erwähnten Planungen einfließen.

Nach Abschluss dieser Maßnahmen wird dann mit jedem einzelnen Grundstücksbesitzer*in nochmals individuell zu sprechen und die weitere Vorgehensweise festzulegen sein.

Aufgrund dieser komplexen Rahmenbedingungen und der damit verbundenen Herausforderungen bei der Umsetzung wurden die ursprünglich vorgesehenen Haushaltsmittel zunächst anderweitig verplant. Auf Grundlage der daraus resultierenden Kostenermittlung wird die Maßnahme in den Folgejahren -voraussichtlich 2028- erneut in die Haushaltsplanung aufgenommen werden. Der Vorsitzende bedauere sehr, hier keinen schnelleren Lösungsweg aufzeigen zu können und bat alle Anwohner*innen um Verständnis.

Fraktionsvorsitzender Thieser (CDU) betonte, dass dies ein Thema sei, welches bereits im vergangen Haushalt berücksichtigt wurde. Er erfragte dahingehend ob die nun ausgeführten Vermessungen aus diesen Mitteln bezahlt würden. Weitergehend führte er aus, dass dieses Vorhaben durch die Einstellung eines zusätzlichen Tiefbauers zügig in die Umsetzung gehen könne.

Der Vorsitzende berichtigte Herrn Thieser und gab zu Bedenken, dass kein zusätzlicher Tiefbauer eingestellt wurde, man habe lediglich einen ausscheidenden ersetzt. Man sei bemüht, das Ganze schnell umzusetzen aber aufgrund der Komplexität sei eine schnelle Umsetzung nicht zu erwarten.

Fraktionsvorsitzender Thieser (CDU) erfragte daraufhin ob eine externe Beauftragung den Prozess beschleunigen könnte. Dies verneinte der Vorsitzende und verwies darauf, dass die aktuelle Vermessung bereits extern stattfinde, der Prozess dadurch aber augenscheinlich nicht beschleunigt worden sei.

Stellungnahmen zu Bauvorhaben gemäß § 36(1)BauGB

Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten, davon eine Wohneinheit als Ferienwohnung im Ortsteil Saarhölzbach, Feldstraße (Flur 3, Flurstück Nr. 1058/1)

Die Bauherren beabsichtigen auf Gemarkung Saarhölzbach, Flur 3, Flurstück Nr. 1058/1 den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten, davon eine Wohneinheit als Ferienwohnung.

Das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Saarhölzbach und beurteilt sich nach § 34 BauGB (Einfügen in die nähere Umgebung).

Einleitend sei an die bisherigen Beratungen erinnert, in denen der Ortsrat Saarhölzbach in seiner Sitzung am 23.02.2026 und der Bauausschuss in seiner Sitzung am 11.03.2026 das Einvernehmen nicht hergestellt haben, da sich das Vorhaben hinsichtlich der Geschossigkeit nicht in die nähere Umgebung einfüge.

Mit Schreiben vom 13.05.2026 hat die Untere Bauaufsicht ein Anhörungsschreiben zur erneuten Beratung und Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde zugesandt.

Demnach vermag die gemeindliche Begründung zur Versagung des Einvernehmens nicht zu über-zeugen. § 34 Abs. 1 BauGB stellt hinsichtlich der Zulässigkeit eines Vorhabens vier Kriterien auf, nach denen sich dieses in den durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen einfügen muss. Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche die überbaut werden soll.

Nach Auffassung der Unteren Bauaufsicht spricht beim Bauvorhaben nichts gegen eines der zu erfüllenden Kriterien und lässt somit nicht erkennen, dass sich das Mehrfamilienhaus mit Ferien-wohnung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Sofern bis zum 01.07.2026 keine stichhaltigen planungsrechtlichen Ablehnungsgründe aufgeführt werden, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 70 LBO ersetzt werden.

Die Frist zur Herstellung des Einvernehmens läuft bis zum 01.07.2026.

Fraktionsvorsitzender Thieser (CDU) betonte, dass der Ortsrat Saarhölzbach, wie bereits durch den Vorsitzenden eingangs erwähnt, dem Vorhaben nicht zustimmte. Auch wenn die UBA das anders sehe, wolle die CDU-Fraktion sich dem Votum des Ortsrates anschließen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Herstellung Einvernehmens gem. § 36 (1) BauGB.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 0

Nein-Stimmen: 26

Enthaltungen: 1

Anbau eines Balkons im Ortsteil Mettlach, Kierststraße 18

Der Bauherr beabsichtigt auf Gemarkung Keuchingen, Flur 1, Flurstück Nr. 991/1 den Anbau eines Balkons.

Das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Mettlach und beurteilt sich nach § 34 BauGB (Einfügen in die nähere Umgebung).

Der Balkon soll auf einer Fläche von ca. 3,00 m x 6,00 m (ca. 18 m²) hinter dem Haus errichtet werden.

Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Gründe die gegen die Herstellung des Einvernehmens sprechen liegen seitens der Verwaltung nicht vor.

Die Frist zu Herstellung des Einvernehmens läuft bis zum 05.08.2026.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Herstellung des Einvernehmens gem. § 36 (1) BauGB.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 27

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Bauvoranfrage zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit ca. 9 Wohneinheiten und Herstellung von 12 Pkw-Stellplätzen im Ortsteil Orscholz, Zum Großwald/Ecke Brunnenstraße (Flur 2, Flurstück 1502/43)

Der Bauherr beabsichtigt auf Gemarkung Orscholz, Flur 2, Flurstück Nr. 1502/43 die Errichtung eines Wohngebäudes mit ca. 9 Wohneinheiten und der Herstellung von 12 Pkw-Stellplätzen.

Das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Orscholz und beurteilt sich nach § 34 BauGB (Einfügen in die nähere Umgebung).

Das Gebäude soll auf einer Fläche von ca. 26 m x 8,5 m (ca. 240 m²) und einer Höhe von ca. 9,65 m errichtet werden. Das Gebäude soll drei Geschosse (Erd-, Ober- und Dachgeschoss) haben, wobei das Dachgeschoss ein Staffelgeschoss mit umliegendem Balkon sein soll.

Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Umliegend liegt eine Bebauung in offener Bauweise vor. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung besteht die nähere Umgebung aus 1 – 2 Vollgeschossen, Höhen bis ca. 10 m und vergleichbare überbaute Grundstücksflächen von ca. 276 m² (Herrenweg 26) und ca. 339 m² (Gerstengarten 3).

Die Erschließung bezüglich Wasserversorgung ist über die Brunnenstraße gesichert. Die Erschließung bezüglich Abwasserentsorgung ist ebenfalls gesichert.

Die Frist zur Herstellung des Einvernehmens läuft bis zum 05.08.2026.

Der Vorsitzende führte weiter aus, dass der Ortsrat Orscholz dem Vorhaben nicht zugestimmt hatte, da er die Auffassung vertritt, dass sich das geplante Gebäude, nicht in die nähere Umgebung einfügt.

Fraktionsvorsitzender Thieser (CDU) schloss sich dem Ortsrat Orscholz an, besonders durch den massiven Baukörper sei das Gebäude zu groß für diese Ecke. Er regte weiterhin an, die UBA darauf aufmerksam zu machen, dass die Stellplatzordnung der Gemeinde Mettlach in diesem Fall nicht berücksichtigt wurde.

Ratsmitglied Dillschneider (Grüne) erinnerte ans Schmiedewäldchen in Orscholz. Hier wäre deutlich zu sehen, dass solche großen Bauvorhaben nicht in solch kleine Lücken reinpassen. Er appellierte an die Ratsmitglieder, diesem Vorhaben nicht zuzustimmen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Herstellung des Einvernehmens gem. § 36 (1) BauGB.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 0

Nein-Stimmen: 27

Enthaltungen: 0

Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wehingen-Tünsdorf“ zu Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Repowering – Windpark Wehingen / Tünsdorf“ in den Ortsteilen Wehingen und Tünsdorf

Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB

Entwurfsannahme

Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB

Die Gemeinde Mettlach beabsichtigt, den bestehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Windpark Wehingen–Tünsdorf“ aus dem Jahr 1999 im Rahmen eines Änderungsverfahrens fortzuschreiben und als vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Repowering – Windpark Wehingen / Tünsdorf“ neu zu fassen. Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Repowering des bestehenden Windparks durch den Rückbau der vorhandenen Altanlagen und die Errichtung von sechs modernen Windenergieanlagen der Leistungsklasse bis ca. 7 MW.

Das Vorhaben dient der Anpassung der bestehenden Windenergienutzung an den aktuellen Stand der Technik sowie der Steigerung der Energieerträge bei gleichzeitiger Reduzierung der Anlagenanzahl. Hierdurch wird ein Beitrag zur effizienten Flächennutzung sowie zur Minimierung zusätzlicher Eingriffe in Natur und Landschaft geleistet.

Die Planung steht im Einklang mit den energie- und klimapolitischen Zielsetzungen auf Bundes- und EU-Ebene. Gemäß § 2 EEG liegt der Ausbau erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Dieser Belang ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung entsprechend zu berücksichtigen.

Ein Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich, da die Flächen bereits als Sonderbauflächen für Windenergie dargestellt sind und die Planung somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann (§ 8 Abs. 2 BauGB).

Die Angelegenheit war letztmalig Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeinderates am 25.06.2025. In dieser Sitzung hatte der Gemeinderat den Vorentwurf zur Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum vom 15.07.2025 bis einschließlich 22.08.2025 durchgeführt. Parallel hierzu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 10.07.2025.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden eine erste Planfassung sowie die Begründung ein-schließlich Umweltbericht vorgelegt. Zugleich wurde das Scoping-Verfahren zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung durchgeführt.

Die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen wurden fachlich geprüft und im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt.

Im Ergebnis der Abwägung wurden insbesondere folgende Aspekte konkretisiert und in die Planung integriert:

Ergänzung und Präzisierung artenschutzrechtlicher Maßnahmen

Klarstellung der Schnittstelle zwischen Bauleitplanung und immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsverfahren (z.B. Abschaltregime, Monitoring),

Berücksichtigung technischer Infrastruktur (u. a. Hochspannungsleitung und Schutzstreifen),

Ergänzende Regelungen zum Rückbau der Bestandsanlagen und zur Flächenreversibilität,

Konkretisierung der Eingriffsregelung sowie weiterer naturschutzfachlicher Maßnahmen.

Die Grundzüge der Planung werden durch diese Anpassungen nicht berührt. Vielmehr handelt es sich überwiegend um fachliche Konkretisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen.

Auf Grundlage der Abwägung wurden die Planunterlagen fortgeschrieben. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung liegt nun mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie einer Begrün-dung einschließlich Umweltbericht gemäß § 2a BauGB vor.

Die vorliegenden Unterlagen stellen damit den aktuellen Planungsstand dar und bilden die Grund-lage für die Durchführung der formellen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die Beteiligung erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorrangig durch Veröffentlichung im Internet, ergänzt durch weitere leicht zugängliche Zugangsmöglichkeiten.

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung und des Umweltberichts ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats im Internet zu veröffentlichen.

a.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten bereitzustellen.

b.

Ort und Dauer der Veröffentlichung sowie Angaben zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen.

c.

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können,

sowie welche weiteren Zugangsmöglichkeiten bestehen.

d.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und von der Veröffentlichung zu benachrichtigen.

Der vor dem Satzungsbeschluss abzuschließende Durchführungsvertrag befindet sich derzeit in Abstimmung zwischen dem Rechtsbeistand der Gemeinde und dem Vorhabenträger und wird dem Gemeinderat vor dem Satzungsbeschluss gesondert zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Ortsräte Wehingen und Tünsdorf wurden zur Abwägung, der Entwurfsannahme und der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.04.2026 angehört und um Mitteilung des Beratungsergebnisses bis zum 11.05.2026 gebeten.

Nach seiner Einleitung übergab der Vorsitzende das Wort an Vertreter des beauftragten Planungsbüro des Vorhabenträger, die anhand einer Präsentation auf den Sachstand des Verfahrens sowie die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingingen.

Laut einer Bürgerstellungnahme gäbe es grundsätzliche Einwendungen aus der Öffentlichkeit welche u.A. Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren, Pflanzen und Grundwasser befürchteten, aber auch Kritik an der Höhenentwicklung und der Veränderung des Landschaftsbildes äußerten. Diesen Einwand entkräfteten die Redner dadurch, dass für die Bauleitplanung nur solche Belange abwägungserheblich seien, die vorhabenspezifisch, örtlich zurechenbar und fachlich belastbar seien.

Dieselbe Bürgerstellungnahme habe Bedenken hinsichtlich Immissionsschutzes, Schall, Infraschall und Schattenwurf angebracht. Hierzu betonte der Vertreter des Planungsbüros, dass die Gemeinde ihre Beurteilung auf die vorliegenden fachgutachterlichen Untersuchungen und die anerkannten immissionsschutzrechtlichen Maßstäbe stütze. Demnach sei mit keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen.

Man sei laut Bürgerstellungnahme ebenso besorgt um das Landschaftsbild und die allgemeine optische Wirkung. Die Gemeinde verkenne laut Angaben des Planungsbüros nicht, dass Windenergieanlagen aufgrund ihrer Höhe und Bewegung eine erhebliche landschaftsbildliche Wirkung entfalten können. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es sich um ein Repowering in einem bereits durch Windenergienutzung vorgeprägten Raum handele. Durch den Rückbau von 11 Altanlagen und die Konzentration auf 6 neue Anlagen erfolge eine Bündelung der Nutzung.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hatte in seiner Stellungnahme Bedenken hinsichtlich Naturschutz, dem vorliegenden Umweltbericht und des Artenschutzes geäußert. Es wurde dahingehend gefordert, den Umweltbericht insbesondere hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild zu ergänzen. Dahingehend wurde zugesichert, dass der Bericht, zwischenzeitlich vervollständigt wurde.

Zusammen mit dem Gesundheitsamt des Landkreises Merzig-Wadern hatte das LUA weiterhin Einwände hinsichtlich des Themas Bodenschutz, Rückbau und Wasser geäußert. Hierzu wurden vorrangig Hinweise zur Beachtung des LABO-Leitfadens zum Rückbau der Altanlage aufgeführt. Diese Hinweise seien durch die Gemeinde aufgegriffen worden.

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wies in seinem Einwand darauf hin, dass der nördliche und nordöstliche Teil des Geltungsbereichs innerhalb eines Vorranggebietes für Landwirtschaft liegt und verwies darauf, dass in Vorranggebieten der landwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich Vorrang zukommt. Dem entgegnete der Redner, dass zwar ein Teil des Plangebiets innerhalb eines Vorranggebietes für Landwirtschaft läge, der Landesentwicklungsplan Windenergieanlagen dort jedoch ausdrücklich zulasse, sofern eine Abstimmung mit den Belangen der Landwirtschaft erfolgt. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie begrüßte in seinem Einwand zunächst das Repowering-Vorhaben und regte weitergehend an, zu prüfen, ob eine Rotor-Out-Planung möglich sei. Die Vertreter des Planungsbüros gaben an, dass die Gemeinde diese Hinweise zur Kenntnis nähme, sich daraus aber kein Änderungsbedarf für die Bauleitplanung ergäbe.

Zuletzt verwiesen die Redner auf den Einwand der Ökostrom Saar Wind GmbH- Windpark Büschdorf GmbH. Diese hatten Befürchtungen unzulässiger Turbulenzeinflüsse und Nachlaufströmungen auf bestehende Anlagen im angrenzenden Windpark Perl-Büschdorf geäußert und eine standortspezifischen Turbulenzanalyse gefordert. Diese Bedenken seien jedoch Teil der technischen Genehmigungsebene und seien typischerweise nicht Gegenstand des Bebauungsplans.

Im Anschluss an die Präsentation stellten sich die Vertreter des Planungsbüros den Fragen des Gremiums.

Fraktionsvorsitzender Thieser (CDU) verwies darauf, dass die CDU-Fraktion im Zusammenhang mit dem Windpark bereits öfter eine finanzielle Bürgerbeteiligung gefordert hatte und erfragte dahingehend den Sachstand.

Laut den anwesenden Vertretern des Planungsbüros sei eine Bürgerbeteiligung in der Form vorgesehen, dass es einen Bürgerstromtarif gäbe. Somit würden alle Bürger:innen am Windpark partizipieren. Über die Stromrechnung würde ein Zuschuss von 100€ erteilt.

Fraktionsvorsitzender Zengerli (AfD) betonte, dass seine Fraktion das Thema Windenergie bekanntermaßen nicht unterstütze. Er verwies auf die Abstimmung im Ortsrat Wehingen, in der fast 50% der Ortsratsmitglieder gegen das Vorhaben gestimmt hätten. Er warf daher die Frage auf, ob dieses Projekt entgegen dem Bürgerwillen durchgesetzt werde.

Der Vorsitzende lies sodann über die drei vorliegenden Anträge separat abstimmen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt

die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten und soweit abwägungsbeachtlich in der beigefügten Anlage aufgelisteten Anregungen und Hinweise der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB jeweils entsprechend des jeweiligen Beschlussvorschlags.

Abstimmungsergebnis: Beschluss 1

Ja-Stimmen: 21

Nein-Stimmen: 5

Enthaltungen: 1

Der Gemeinderat beschließt

die Entwurfsannahme zur Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wehingen-Tünsdorf“ zu Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Repowering – Windpark Wehingen / Tünsdorf“ mitsamt der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begrün-dung, Umweltbericht, Landschaftsbildanalyse und dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der vorliegenden Fassung;

Abstimmungsergebnis: Beschluss 2

Ja-Stimmen: 21

Nein-Stimmen: 5

Enthaltungen: 1

Der Gemeinderat beschließt

die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis: Beschluss 3

Ja-Stimmen: 23

Nein-Stimmen: 4

Enthaltungen: 0

Festsetzung eines kreisweit-einheitlichen Elternbeitrages in der Gebührensatzung der Gemeinde Mettlach für das Kindergartenjahr 2026/27

Zum Kindergartenjahr 2021/22 hat der Landkreis Merzig-Wadern die gesetzliche Option gezogen und setzt seither die Elternbeiträge einheitlich für alle Kindertageseinrichtungen im Landkreis fest. Für das Kindergartenjahr 2026/27 sinkt die gesetzlich definierte Beteiligungsquote der Eltern von bisher 5% auf 2,5% der Personalkosten. Diese Beitragsreduzierung des Landesgesetzgebers hat der Jugendhilfeausschuss des Landkreises in seiner Sitzung am 11. Juni 2026 durch entsprechende Anpassung umgesetzt und den nachfolgenden Elternbeiträgen zugestimmt. Die Verabschiedung ist in der Kreistagssitzung am Montag, 22.06.2026 geplant.

Krippe

Ganztags

bei Öffnungszeit unter 7 Std.

64,00 € (bisher 113 €)

48,00 € (bisher 87 €)

Kindergarten

bis zu 7 Std.

bis zu 10 Std.

20,00 € (bisher 35 €)

29,00 € (bisher 50 €)

Hort

bis 15 Uhr (in Mettlach nicht angeboten)

bis 18 Uhr (in Mettlach nicht angeboten)

13,00 € (bisher 19 €)

29,00 € (bisher 42 €)

für Randzeiten

Gruppe mit 5-19 Kindern

Gruppe ab 20 Kindern

35,00 € (bisher ebenso 35 €)

25,00 € (bisher ebenso 25 €)

Da die Gebührensatzung der Gemeinde Mettlach für Kindertageseinrichtung(en) in kommunaler Trägerschaft diese kreiseinheitlichen Beitragssätze in § 4 Abs. 1 (Höhe der Gebühren für die Nutzung) entsprechend übernimmt, ist die Gebührensatzung ab dem 01.08.2026 auf die neue Gebührenhöhe wie folgt festzusetzen:

Betreuungs-zeit

Kindergarten/ €

Krippe/ €

Kind

Kind

1.

2.

3.

4.

1.

2.

3.

4.

Kurz (Bis 7 Std.)

20,00

15,00

10,00

5,00

48,00

36,00

24,00

12,00

Lang (Bis 10 Std.)

29,00

21,75

14,50

7,25

64,00

48,00

32,00

16,00

Der Vorsitzende betonte, dass der vom Gemeinderat zu treffende Beschluss lediglich deklaratorischer Natur sei. Wie ausgeführt, werden die Elternbeiträge durch den Landkreis festgesetzt, aber nach wie vor in einer eigenen Gebührensatzung der Gemeinde Mettlach - entsprechend der Fest-setzung des Kreises - geregelt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Anpassung der Gebührensatzung für das Kindergartenjahr 2026/27 für die Kindertagesstätte in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Mettlach entsprechend der Festsetzung des kreisweit einheitlichen Elternbeitrages.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 27

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Mitteilungen, Anfragen, Anregungen

L 177 / L 178 – Umbaumaßnahme in Orscholz

Der Vorsitzende teilte mit, wie bereits auf der Gemeindehomepage veröffentlicht, dass am Montag, 29. Juni 2026 der Umbau des Knotenpunktes L 177 / L 178 in Orscholz beginnen werden.

Im Zuge der Maßnahme wird der Knotenpunkt umgebaut. Zudem werden die ober- und unterirdischen Anlagenteile der bestehenden Lichtsignalanlage erneuert. Die Arbeiten werden in insgesamt fünf Bauabschnitten ausgeführt.

Während der ersten vier Bauabschnitte bleibt der Verkehr grundsätzlich aufrechterhalten und wird per Ampelregelung am jeweiligen Baufeld vorbeigeführt. Im fünften Bauabschnitt wird die Asphaltdecke im gesamten Kreuzungsbereich erneuert. Diese Arbeiten müssen an einem Wochen-ende unter Vollsperrung ausgeführt werden. Über den genauen Zeitpunkt und die dann geltende Verkehrsführung wird der LfS rechtzeitig gesondert informieren.

Im nun beginnenden ersten Bauabschnitt wird der Gehweg im südwestlichen Bereich der Kreuzung entlang der Grundschule neu angelegt. Außerdem werden der bestehende Bypass zurückgebaut und die Begrenzungsmauer des Schulgeländes versetzt. Dieser Bauabschnitt soll nach aktuellem Planungsstand zum Ende der Sommerferien abgeschlossen werden.

Alle Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt geeigneter Witterung und eines reibungslosen Bau-ablaufs.

Der LfS rechnet während der Maßnahme mit Verkehrsstörungen. Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer werden gebeten, auf Verkehrsmeldungen zu achten, mögliche Beeinträchtigungen bei der Routenplanung zu berücksichtigen und ausreichend Fahrzeit einzuplanen.

Griffigkeitsmessung auf der Weißen Mark

Fraktionsvorsitzender Thieser (CDU) regte an mitzuteilen, wie die Griffigkeitsmessung auf der Weißen Mark in Orscholz ausgefallen ist.

Der Vorsitzende entschuldigte sich, und gab an, dazu keine Auskunft geben zu können da ihm hierzu noch keine Rückmeldung vorläge.

Ergänzung: Die Griffigkeitsmessung wurde am 22. Juni 2026 durchgeführt und die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30km/h daraufhin aufgehoben.