Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach in öffentlicher Sitzung am 13.07.2022 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnen. Leben. Arbeiten. Ehemaliges Gelände Reiland.“ in der Gemarkung Weiten im beschleunigten Verfahren gefasst hat.
Ferner hat der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach in seiner Sitzung am 13.07.2022 den Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnen. Leben. Arbeiten. Ehemaliges Gelände Reiland.“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung sowie dem schalltechnischen Gutachten und der naturschutzfachlichen Beurteilung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
In der Gemeinde Mettlach und insbesondere im Ortsteil Orscholz besteht eine anhaltende Nachfrage nach neuem Wohnraum und auch nach gewerblichen Flächen für Büronutzung, Dienstleister und sonstige mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe. Um dieser Nachfrage gerecht zu werden, ist die Vitalisierung eines Teils der ehemaligen „Reiland-Fläche“ geplant. Grundsätzlich liegen alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Gemeindebezirk Weiten. Gemäß der Satzung der Gemeinde Mettlach über die Einteilung des Gemeindegebietes in Gemeindebezirke vom 23.09.1997 wurde jedoch ein Großteil der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstücke dem Gemeindebezirk Orscholz zugeordnet.
Für einen Teilbereich des Plangebietes besteht mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Oberst Danzemergewann“ (von 1994) bereits ein Bebauungsplan. Nach aktueller Rechtsgrundlage ist das Planvorhaben allerdings nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan „Wohnen. Leben. Arbeiten. Ehemaliges Gelände Reiland“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Oberst Danzemergewann“ (von 1994).
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,5 ha.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Mettlach stellt für das Plangebiet eine gewerbliche Fläche sowie Flächen für Wald und die Landwirtschaft dar. Der Bebauungsplan ist somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a -Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufzustellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gemäß § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der zugehörigen Begründung sowie dem schalltechnischen Gutachten und der naturschutzfachlichen Beurteilung in der Zeit vom 01.08.2022 bis einschließlich 02.09.2022 während der Dienststunden (Mo-Fr 8.30 - 12.00 Uhr, Di 13.30 - 15.30 Uhr, Do 13.30 - 18.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, im Foyer des 3. OG, 66693 Mettlach, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt und eingesehen werden kann.
Es gilt zu beachten, dass derzeit ein terminfreier Besuch des Rathauses ausschließlich dienstags und donnerstags möglich ist. Für die übrigen Zeiträume innerhalb der o.g. Geschäftszeiten ist nach wie vor die Vereinbarung eines Termins erforderlich.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Mettlach (https://www.mettlach.de) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-mail-Adresse: bauamt@mettlach.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Mettlach, den 18.07.2022
Der Bürgermeister
Daniel Kiefer
Lageplan mit Geltungsbereich, genordet, ohne Maßstab