Das Bundesmeldegesetz (BMG) hat den Einwohnern ein Widerspruchsrecht zu vorbezeichneten Auskünften eingeräumt. Auf dieses Recht hat die Meldebehörde ihre Einwohner mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen:
Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz die Auskunft nur erteilen, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die Angaben über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
Widersprüche gegen die Weitergabe von Daten können die Betroffenen bei meiner Dienststelle, Rathaus Mettlach, Zimmer 101, Tel. 06864/83-57 oder 83-53, vorbringen.
Mettlach, 03.01.2023
Der Bürgermeister