Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel
54470 Bernkastel-Kues, den 17.07.2026
Görresstraße 10
Telefon: 0651-9776 212, Telefax: 06531-956103, Internet: www.dlr.rlp.de
Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Leuktal
Aktenzeichen: 71028-HA8.1.
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Leuktal
Vorläufige Anordnung
gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz
I. Anordnung
1. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 14.08.2026 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.
2. Es handelt sich um folgende in dem gemäß § 41 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils gültigen Fassung, am 12.12.2025 Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Wege mit den Maßnahmen-Nrn. 50, 55, 56, 57, 58, 107, 110, 111.
Der genaue Verlauf der Wege, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, dargestellt.
3. Die Teilnehmergemeinschaft Leuktal wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.
4. Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen:
Gemarkung Trassem
Flur 1 Nrn. 558, 559, 560, 561, 562, 563, 575, 577/1, 577/2
Flur 3 Nrn. 116, 117, 137
Flur 5 Nrn. 416, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 427/1, 543, 544, 548
Flur 7 Nr. 1
Flur 8 Nrn. 8/9, 16, 18, 73/6, 80, 81, 82, 83, 90, 91, 92, 106, 107, 108
Flur 10 Nrn. 210/1, 212, 259, 285, 301
Flur 11 Nr. 1/1
Gemarkung Meurich
Flur 3 Nr. 114/1
Flur 5 Nrn. 57/1, 95.
II. Entschädigung
Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.
Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
IV. Hinweise
1. Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung).
2. Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel (im folgenden kurz „DLR“ genannt), Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier, Zimmer-Nr. 102 zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren -> Leuktal -> 4. Bekanntmachungen bzw. 5. Karten) eingesehen werden.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des DLR Mosel vom 28.12.2006 angeordnet. Die Anordnung ist seit dem 24.02.2007 unanfechtbar.
Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 12.12.2025 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt und ist seit dem 31.01.2026 unanfechtbar.
Der Vorstand wurde am 16.07.2026 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Der Verwaltungsakt wird vom DLR Mosel als zuständige Behörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG.
Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.
Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Zur Erreichung der Ziele der Vereinfachten Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die o.g. gemeinschaftlichen Anlagen (Wege) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.
Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.
Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.
Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das DLR auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.
Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der o.g. gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden.
Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel, Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues oder |
| 2. | zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel Außenstelle Tessenowstraße 6, 54295 Trier oder |
| 3. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier |
| 4. | oder in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden. |
Hinweis:
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter
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Im Auftrag
gez. Simon Liefgen