Im Zusammenhang mit einer in den Gemarkungen Nohn durchgeführten Liegenschaftsvermessung wurden die Grenzen der Flurstücke Nohn Flur 1 Nr. 1649/3, 1701/1, 1718/1, 2025/1, 1719/1, 1780/2, 1792/1, 1794/1, 1924/1, 1935/1, 1938/1, 1965/3, 1941/1, 1945/1, 1951, 1973, 1982/1, 1993/4, 1933/3 festgestellt.
Über die Bestimmung der Flurstücksgrenzen wurde am 15. Juli 2026 ein Grenztermin durchgeführt.
Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SVermKatG (Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz) vom 16. Oktober 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2020) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben.
Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden
Wortlaut:
Entscheidung des Verhandlungsleiters
Die Flurstücksgrenzen werden so festgestellt, wie es die Ermittlung der alten Flurstücksgrenzen und die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen ergeben hat, und wie es aus der Skizze ersichtlich ist.
Die Niederschrift über den Grenztermin ist in der Zeit vom 24. Juli bis 21. August 2026 in Zimmer Nr. 8201 in den Dienst-/ Geschäftsräumen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Abteilung 5, Lindenallee 6-8 in 66538 Neunkirchen ausgelegt und kann während der Dienst-/Geschäftsstunden montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15:30 Uhr, sowie freitags von 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG (Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz) nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis erhoben werden.
Die Klage muss die Klägerin / den Kläger, die Beklagte / den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage soll zudem der angefochtene Bescheid beigefügt werden. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelungen erfolgen.
Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sind der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beizufügen, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Neunkirchen, den 16.07.2026
(Staut)
Verm.-Oberinsp.
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung,
Abteilung 5
Lindenallee. 6-8
66538 Neunkirchen
Tel.: 0681/9712643