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Rund um die Saarschleife Gemeinde Mettlach
Ausgabe 32/2025
Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden
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Amtsgericht Merzig

Beschluss – Terminbestimmung

11 K 40/23 – 29.04.2025

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Freitag, 05. September 2025, 10:15 Uhr, im Amtsgericht Wilhelmstr. 2, Saal 102, versteigert werden:

Die im Grundbuch von Saarhölzbach Blatt 2254 eingetragenen Grundstücke

Lfd. Nr.

Gemarkung

Flur

Flurstück

Wirtschaftsart und Lage

Größe m²

1

Saarhölzbach

3

2224/257

Gebäude- und Freifläche,

Halvenweg

26

2

Saarhölzbach

3

2225/257

Gebäude- und Freifläche,

Halvenweg

39

3

Saarhölzbach

3

2226/257

Gebäude- und Freifläche,

Halvenweg

64

Der Versteigerungsvermerk wurde am 18.12.2023 in das Grundbuch eingetragen.

Verkehrswert: 8.265,60 € (lfd. Nr. 1), 12.394,30 € (lfd. Nr. 2) und 20.340,10 € (lfd. Nr. 3)

Gesamtverkehrswert: 41.000,00 €

Die Anschrift des Objekts lautet: Halfenweg, 66693 Mettlach-Saarhölzbach; eine offizielle Hausnummer wurde bisher nicht vergeben.

Objektbeschreibung (ohne Gewähr):

zweigeschossiges Reihenendhaus mit Renovierungs- und Sanierungsbedarf; es konnte lediglich eine Außenbesichtigung erfolgen

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vor bezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Bieter haben auf Verlangen im Termin an das Gericht Sicherheitsleistung i.H.v. mindestens 10 % des Verkehrswertes zu leisten. Die Sicherheitsleistung kann neben Bundesbankschecks, durch Kreditinstitute ausgestellte Verrechnungsschecks und Bürgschaft nur noch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (IBAN: DE90 5901 0066 0000 5066 68, BIC: PBNKDEFF590) unter Angabe des Aktenzeichens wirksam geleistet werden. Eine Barleistung ist nicht mehr möglich.

Nähere Angaben zu dem Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter www.zvg-portal.de und www.zvsaar.de

Hewer

Rechtspflegerin