Gemäß § 6 des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) vom 17.12.1964 in der derzeit geltenden Fassung werden mit dieser öffentlichen Bekanntmachung die zur Herstellung der öffentlichen Wegeverbindung erforderlichen Grundstücke in der Gemarkung Saarhölzbach, Flur 4, Flurstück-Nr. 30/1, Flur 2, Flurstücke-Nr. 230/60 und 230/160, Grundbuch von Mettlach, Blätter 1034600001800 und 1034600001351, gewidmet und dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung wird auf die Benutzungsarten „allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr“ festgelegt.
Die Fläche (Anlage 1) wird als öffentliche Straße im des § 3 Abs. 1 Nr. 4 SStrG, gewidmet.
Die Widmungsverfügung gilt mit dem Tage der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Die Unterlagen zur Verfügung liegen im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Zimmer 103 zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei meiner Dienststelle, 66693 Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, einzulegen.
Die Rechtsbehelfsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Kreisrechtsausschuss des Landkreis Merzig-Wadern, Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig, eingelegt wird.
Mettlach, 13. August 2025
Der Bürgermeister
der Gemeinde Mettlach
Daniel Kiefer
Anlage 1: Straßenfläche „Hambuschweg“