Der Gemeinderat Mettlach hat in seiner Sitzung am 01.04.2025 den Bebauungsplan "Neues Quartier Mosaikfabrik“ im Ortsteil Mettlach gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossen.
Das im Ortsteil Mettlach gelegene Plangebiet der ehemaligen Mosaikfabrik umfasst eine Flächengröße von ca. 10,9 ha. Das Gebiet wird westlich durch die parallel verlaufenden Bahntrassen begrenzt. Östlich grenzt es an die wohnbaulich geprägte Siebendstraße an, sowie im Süden an die Edmundstraße. Durch die Produktionsstilllegung ist das Gelände in seiner ursprünglichen Funktion brachgefallen und städtebaulich betrachtet als untergenutzter Missstand im Rahmen des gesamthaft bestehenden Siedlungsgefüges des Ortsteils zu bewerten. Der räumliche Geltungsbereich kann dem nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab) entnommen werden.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde im Rathaus der Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 3. OG, Bauamt, Zimmer 302, während der allgemeinen Dienststunden einsehen. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.
Hinweise gemäß § 44 BauGB:
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen:
Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bauleitplanes und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mettlach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a) BauGB beachtlich sind.
Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG):
Nach § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Das gilt nicht, wenn
| 1. | Die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
Mettlach, 25.08.2025
Der Bürgermeister
Daniel Kiefer